Gestiegene Anforderungen an den Inhalt der Umsatzsteuer-Voranmeldung

Unternehmen müssen die Umsatzsteuer-Voranmeldung verstärkt in den Blick nehmen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat neue Vordrucke für die Umsatzsteuer-Voranmeldungen veröffentlicht, und der Bundesgerichtshof (BGH) gibt seine bisherige Rechtsauffassung zur prozessualen Tat auf: Voranmeldungen und Jahreserklärung sind aufgrund fehlender steuerrechtlicher Verzahnung selbständige Steueranmeldungen mit eigenständigen Festsetzungsverfahren.

Mit Schreiben vom 29. Dezember 2025 – III C 3 - S 7344/ 00039/007/036 – hat das BMF die neuen Vordrucke für die Umsatzsteuer-Voranmeldungen für 2026 veröffentlicht. Sie enthalten eine wesentliche Anpassung in Zeile 55. Bisher war dort ein Freitextfeld enthalten, in dem entsprechende zusätzliche Angaben gemacht werden konnten. Dies war insbesondere dann sinnvoll, wenn sich in dem Voranmeldungszeitraum ein Vorsteuerüberhang ergeben hat. Hier ist nun eine Einordnung der ergänzenden Angaben in eine von vier Kategorien vorzunehmen und in der entsprechenden Anlage weitergehend zu erläutern ist. Eine Erläuterung, warum diese Anpassung in den Vordrucken vorgenommen wurde, gibt das BMF nicht an.

Wird eine der vier Kategorien ausgewählt, erfolgt seitens der Finanzverwaltung eine individuelle Bearbeitung der Voranmeldung. Diese Option kann Fluch und Segen zugleich sein. Zum einen können neue Sachverhalte bereits von Anfang an mit der Finanzverwaltung diskutiert und unter Umständen unterjährig geklärt werden. Zum anderen muss die Einordnung wohlüberlegt sein, da zum Beispiel die Angabe von Ziffer 2 (bei einer von der Finanzverwaltung abweichenden Rechtsauffassung) eine gute Vorbereitung und eine tiefgreifende Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Rechtsauffassungen voraussetzt. 

Relevant kann diese Kategorie insbesondere dann sein, wenn die europäische Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie eine Steuererleichterung enthält, die nicht oder nur unvollständig ins deutsche Recht umgesetzt wurde und insbesondere im Umsatzsteuer-Anwendungserlass eine vom EU-Recht abweichende Meinung vertreten wird. Durch die frühzeitige Kontaktaufnahme mit der Finanzverwaltung können jedoch möglicherweise steuerstrafrechtlich Konsequenzen abgewendet werden, da der Finanzverwaltung bereits alle Sachverhaltsangaben für strittige oder noch nicht vollständig geklärte Geschäftsvorfälle bekanntgegeben werden.

Dies gewinnt auch dadurch an Bedeutung, dass unrichtige oder verspätet abgegebene Voranmeldungen aufgrund der neuen Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofes künftig eigenständig sanktioniert werden können. Dieser hat nämlich in einer aktuellen Entscheidung vom 10. Oktober 2025 – 1 StR 387/25 – seine bisherige Rechtsprechung, nach der die strafrechtliche Behandlung von unrichtigen Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Umsatzsteuererklärungen des gleichen Jahres als eine Tat anzusehen sind, ausdrücklich aufgegeben.
 

Praxis-Hinweis

Unternehmen sollten den Prozess der Erstellung und Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung an die neuen Anforderungen anpassen und ihre Mitarbeiter schulen, damit sie sich der Bedeutung ihrer Angaben bewusst werden – jede einzelne Voranmeldung kann als eigenständige strafrechtlich relevante Handlung betrachtet werden. Der Erklärungsprozess muss klar strukturiert, gut dokumentiert und kontrolliert werden, da es für die strafrechtliche Beurteilung von Bedeutung ist, ob mehrere getrennte Weisungen vorlagen oder eine einheitliche Anweisung. Nachträglich auffallende Fehler sollten auf jeden Fall in der jeweiligen Voranmeldung berichtigt werden und nicht, wie in der Praxis üblich, in der Voranmeldung für Dezember gebündelt werden. Das interne Kontrollsystem muss auf die zeitnahe und vollständige Erfassung der Vorgänge ausgerichtet werden und eine fortlaufende Wertprüfung sicherstellen. Zur Vollständigkeit einer Umsatzsteuer-Voranmeldung gehört im Übrigen auch die Angabe der umsatzsteuerfreien Umsätze. Gerade im Bereich der Gesundheits- und Sozialwirtschaft sind diese Umsätze in aller Regel deutlich höher als die steuerpflichtigen Umsätze. Nach unserer Erfahrung kommt es hier verstärkt zu Nachfragen der Finanzämter, wenn diese Angabe erst im Rahmen der Umsatzsteuerjahreserklärung vorgenommen wird.

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