Firmierung einer Unternehmergesellschaft – Die „gUG (haftungsbeschränkt)“ gibt es jetzt doch!
Vor 13 Jahren war die Firma „gGmbH“ erstmals Gegenstand der Rechtsprechung zum Handelsregister, die Frage wurde dann 2013 geklärt. 2008 wurde die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) eingeführt, nunmehr stand die Firma „gUG“ auf dem Prüfstand.
Rückblick: Infragestellung der gUG
Vor mehr als 13 Jahren hatte das Oberlandesgericht (OLG) München mit Beschluss vom 13. Dezember 2006 – 31 Wx 84/06 – die Bezeichnung „gGmbH“ kurzzeitig infrage gestellt und damit große Beachtung (und Kritik) geweckt. (Der Gesetzgeber hat daraufhin reagiert und in § 4 S. 2 GmbH-Gesetz die gGmbH ausdrücklich zugelassen.) Von diesem Beispiel inspiriert hatte nunmehr kurzzeitig das OLG Karlsruhe den gleichen Weg für die „gUG (haftungsbeschränkt)“ eingeschlagen (Beschluss vom 26. April 2019 –11 W 59/18 (Wx)), wurde dann aber schnell vom Bundesgerichtshof „zurückgepfiffen“ (Beschluss vom 28. April 2020 – II ZB 13/19).
Der Sachverhalt zur „gUG (haftungsbeschränkt)“
Eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) meldete sich zum Handelsregister als „K. gUG (haftungsbeschränkt)“ an. Das Registergericht akzeptierte mit Zwischenverfügung diese Abkürzung nicht und verlangte obendrein noch eine vorläufige „Gemeinnützigkeitsbescheinigung“. Hiergegen legte der Beteiligte Beschwerde ein. Die Gemeinnützigkeitsbescheinigung war zwischenzeitlich eingegangen, die Abkürzung „gUG (haftungsbeschränkt)“ akzeptierte das Registergericht aber auch nach der Beschwerde des Beteiligten nicht.
Entscheidung des OLG Karlsruhe
Das OLG Karlsruhe hatte sich dem angeschlossen. Tatsächlich sei die Abkürzung „gUG (haftungsbeschränkt)“ nicht zulässig. Diese Frage war seit Einführung der Unternehmergesellschaft (und den ersten Bestrebungen, diese auch gemeinnützig auszugestalten) umstritten und höchstrichterlich noch nicht entschieden. Eine (Literatur-)Auffassung hält die Firma „gUG haftungsbeschränkt“ für zulässig unter Verweis auf § 4 S. 2 GmbHG, der das „kleine g“ ausdrücklich für die GmbH erlaubt; dies sei direkt oder zumindest analog auf die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) als besondere Erscheinungsform der GmbH anzuwenden.
Begründung der Entscheidung über „gUG (haftungsbeschränkt)“
Die Gegenansicht, der sich das OLG Karlsruhe angeschlossen hat, lehnt diese Auffassung mangels klarer gesetzlicher Regelung ab und führt eine Vielzahl von meist systematischen und rechtsdogmatischen Argumenten an. Zum einen sei zunächst einmal § 5a Abs. 1 GmbHG, der ausdrücklich nur die Bezeichnungen „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ und „UG (haftungsbeschränkt)“ aufführt, spezieller und gehe dem § 4 S. 1 GmbHG vor, nach welchem „eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung“ ausreicht. Das Erfordernis buchstabengetreuer Umsetzung des § 5 Abs. 1 GmbHG wurde auch höchstrichterlich bestätigt. Es wird begründet mit dem besonderen Rechtsschutzbedürfnis bei der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt).
Zum andere handele es sich auch nicht um ein Versehen oder eine unbewusste Lücke des Gesetzgebers, der 2013 die gGmbH ausdrücklich erlaubt hat, denn zu diesem Zeitpunkt gab es die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) bereits – es wäre ein Leichtes gewesen, eine entsprechende Regelung unter Einbeziehung des bereits seit 2008 existierenden § 5a Abs. 1 GmbHG umzusetzen. Daher könne auch der Einwand nicht greifen, dass die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) im Rechtsverkehr etabliert und auch die Firma „gUG“ vielfach verwendet werde.
Entscheidung des BGH
Während das OLG Karlsruhe zunächst „lehrbuchmäßig“ die Pro-Argumente und dann die Kontra-Argumente mit umfangreichen Literaturstellen referierte, beschritt der BGH den umgekehrten Weg – mit noch mehr Literaturfundstellen und noch ausführlicherer Darstellung – und schloss sich dann genau gegensätzlich der Auffassung an, die die gUG zulässt. Und das macht er mit guten Argumenten und sehr ausführlicher Begründung: Vor allem sieht der BGH in § 5a Abs. 1 GmbHG nur eine Sonderregelung für den Rechtsformzusatz „haftungsbeschränkt“, denn dieser wird von dem Voranstellen des „g“ nicht beeinträchtigt. § 4 Satz 2 GmbHG dagegen regelt nur das „g“ – ist dabei aber nicht auf die GmbH beschränkt.
So begründet der BGH seine Entscheidung einerseits rechtssystematisch, andererseits aber auch historisch, denn die „gGmbH“ wurde durch das Gesetz erst nach der Einführung der „UG (haftungsbeschränkt)“ zugelassen und erstrecke sich daher der Sache nach auch auf diese. Der BGH vergisst aber auch nicht, mit Sinn und Zweck zu argumentieren: Letztendlich wurde die Regelung des § 4 S. 2 GmbHG – die Zulässigkeit der „gGmbH“ – durch das Ehrenamtsstärkungsgesetz eingefügt, dessen Ziel es war, die Arbeit von gemeinnützigen Körperschaften zu fördern und zu vereinfachen. Durch die Beschränkung auf die gGmbH würde dieses Ziel nicht erreicht.
Firmierung einer Unternehmergesellschaft Fazit
Der Beschluss des OLG München war seinerzeit sicherlich angreifbar, da der Begriff der „gGmbH“ etabliert und – anders als heute – eine diesem entgegenstehende Regelung nicht erkennbar war. Vielmehr war und ist bei der GmbH jede „allgemein verständliche Abkürzung“ zulässig. Die Entscheidung des OLG Karlsruhe war unerfreulich – aber mit den Argumenten der Literatur durchaus nachvollziehbar.
Umso erfreulicher ist es, dass der BGH nun eine klare und ergebnisorientierte, jedoch auch sachlich absolut nachvollziehbare und richtige Entscheidung getroffen hat. Die Bundesrichter haben zwei vertretbare, jedoch gegensätzliche Meinungen abgewogen und von ihrem (Letzt-)Entscheidungsrecht Gebrauch gemacht. Es ist zu erwarten, dass sich die anderen Registergerichte und deren Rechtspraxis dem anschließen werden; auch sind jetzt Überlegungen obsolet, ob nach dem Urteil des OLG Karlsruhe bereits eingetragene „gUGs“ in Frage gestellt würden. Klar ist: Die „gUG (haftungsbeschränkt)“ und die (eher sperrige und seltenere) „gUnternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ sind zulässig – neben der „gemeinnützigen Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder der „gemeinnützigen UG (haftungsbeschränkt)“.