Geplante Verschärfung des Grunderwerbsteuergesetzes – Aktueller Entwurf der Bundesregierung

Mit dem nun vorliegenden Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes zeichnet sich eine weitere Verschärfung der Grunderwerbsteuer ab. Die geplanten Neuregelungen sind auch für steuerbegünstigte („gemeinnützige“) Kapitalgesellschaften relevant, da das Grunderwerbsteuergesetz anders als die Vorschriften zu den Ertragsteuern keine steuerliche Vergünstigun

Geplante Verschärfung des Grunderwerbsteuergesetzes

Mit dem nun vorliegenden Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes zeichnet sich eine weitere Verschärfung der Grunderwerbsteuer ab. Die geplanten Neuregelungen sind auch für steuerbegünstigte („gemeinnützige“) Kapitalgesellschaften relevant, da das Grunderwerbsteuergesetz anders als die Vorschriften zu den Ertragsteuern keine steuerliche Vergünstigung für diese Körperschaften kennt. Nachdem in den vergangenen Jahren durch eine zum Teil drastische Erhöhung des Grunderwerbsteuersatzes in den meisten Bundesländern der direkte Immobilienerwerb stärker belastet wurde, nimmt die Bundesregierung nun verstärkt sog. „Share Deals“ in den Blick, also nicht unmittelbare Veräußerungsgeschäfte über Grundbesitz, sondern die Übertragung von Anteilen an grundbesitzenden Kapitalgesellschaften.

Bislang sah das Grunderwerbsteuergesetz eine Belastung mit Grunderwerbsteuer vor, wenn 95 % oder mehr der Geschäftsanteile an einer grundbesitzhaltenden Kapitalgesellschaft unmittelbar oder mittelbar in einer Hand vereinigt oder wenn bereits derart vereinigte Anteile en bloc veräußert wurden. Nach dem vorliegenden Regierungsentwurf soll diese Grenze künftig auf 90 % abgesenkt werden. Die sog. „Konzernklausel“ nach § 6a GrEStG bleibt hiervon jedoch unberührt: Auch künftig ist für die grunderwerbsteuerliche Vergünstigung relevanter Umwandlungsvorgänge innerhalb einer Beteiligungsstruktur neben den Vor- und Nachbehaltensfristen von fünf Jahren auch künftig eine Beteiligung von mindestens 95 % erforderlich.

Eine weitere deutliche Verschärfung für Kapitalgesellschaften ist durch die Einführung einer neuen Regelung in § 1 Abs. 2b GrEStG-E zu erwarten, welche den bereits für Personengesellschaften bestehenden Vorschriften (§ 1 Abs. 2a GrEStG) nachgebildet ist. Demnach soll künftig Grunderwerbsteuer anfallen, wenn innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren mindestens 90 % der Anteile an einer grundbesitzhaltenden Kapitalgesellschaft unmittelbar oder mittelbar übertragen werden. Für die Besteuerung nach dem neuen § 1 Abs. 2b GrEStG-E ist nicht relevant, wie hoch die Beteiligungsquote eines Erwerbers ist; allein die (mittelbare oder unmittelbare) Änderung im Gesellschafterbestand reicht für eine Besteuerung aus. Steuerschuldner aus diesem neuen Ergänzungstatbestand soll die grundbesitzhaltende Kapitalgesellschaft sein.

Insbesondere diese Neuregelung wird in Zukunft eine erhebliche Hürde für Transaktionen und Unternehmensnachfolgen bedeuten, da bei jeder Veräußerung von Geschäftsanteilen an grundbesitzenden Kapitalgesellschaften zu prüfen sein wird, ob sich dadurch innerhalb eines Zehnjahreszeitraums der Gesellschafterbestand – unmittelbar oder mittelbar – grunderwerbsteuerrelevant verändert.

Die Bundesregierung sieht in ihrem Gesetzentwurf aber nicht nur Änderungen des materiellen Grunderwerbsteuerrechts vor. Auch die Verfahrensvorschriften sollen spürbar verschärft werden. Bereits jetzt hat der Steuerschuldner der Grunderwerbsteuer nach § 19 GrEStG innerhalb von zwei Wochen nach erlangter Kenntnis Anzeige über den jeweiligen grunderwerbsteuerpflichtigen Tatbestand beim zuständigen Finanzamt zu erstatten. Diese Verpflichtung trifft nach den neuen Regelungen auch die Kapitalgesellschaften, deren Gesellschafterbestand sich im Sinne von § 1 Abs. 2b GrEStG-E innerhalb eines Zehnjahreszeitraums zu mindestens 90 % geändert hat. Kommt der Steuerpflichtige dieser Anzeigepflicht nicht rechtzeitig, also innerhalb der Zwei-Wochen-Frist nach, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen. Der Verspätungszuschlag beträgt nach § 152 AO 0,25 % der festgesetzten Steuer pro Verspätungsmonat. Die allgemeine Begrenzung des Verspätungszuschlags auf insgesamt 25.000 EUR nach § 152 Abs. 10 AO soll gemäß dem Regierungsentwurf für die Grunderwerbsteuer künftig nicht mehr zur Anwendung kommen.

Die geplanten Änderungen sollen – wenn das Gesetz so beschlossen wird – zum 1. Januar 2020 in Kraft treten, so dass die neuen Regelungen grundsätzlich für Erwerbsvorgänge anzuwenden sind, die nach dem 31. Dezember 2019 stattfinden. Wichtig sind in diesem Zusammenhang die diffizilen zeitlichen Anwendungsregelungen, die klären, wie mit zeitlich um diesen Stichtag herum gestreckten Vorgängen zu verfahren ist. Klar ist, dass relevante Vorgänge, bei denen sowohl das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft („Signing“) als auch die Erfüllung des Geschäfts („Closing“) noch im Jahr 2019 abgeschlossen wurden, noch nicht unter die Neuregelungen fallen. Hinsichtlich der Frage, welche Anteilsveräußerungen unter die Neuregelung des § 1 Abs. 2b GrEStG-E fallen, sehen die Übergangsregelungen vor, dass solche Veräußerungen, deren „Signing“ ein Jahr vor der Einbringung des Gesetzesentwurf ins Parlament und deren „Closing“ bis zu einem Jahr nach diesem Stichtag erfolgten, nicht als relevante Anteilsveräußerungen zu berücksichtigen sind.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Regelungen zum „alten“ Grunderwerbsteuergesetz weiter gelten sollen; dies hat zur Folge, dass eine steuerfreie Aufstockung von Beteiligungen zwischen 90 % und 95 % nicht möglich sein soll.

Fazit

Die vorgesehenen Änderungen des Grunderwerbsteuergesetzes haben seit Bekanntwerden im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2019 bereits erhebliche Kritik erfahren und sind auch politisch hoch umstritten. Sollte das Gesetz wie im Entwurf vorgesehen beschlossen werden, wird es in Zukunft deutlich schwieriger bzw. teurer, nennenswerte Beteiligungen an grundbesitzenden Kapitalgesellschaften zu veräußern. Insbesondere Trägerwechsel im gemeinnützigen Sektor werden hiermit künftig erschwert. Für die wirtschaftlich sinnvolle Weiterentwicklung gemeinnütziger Trägerstrukturen in einem in vielen Bereichen schwieriger werdenden Marktumfeld werden die steuerlichen Hürden einmal mehr höher gelegt. Gerne unterstützen wir Sie bei der grunderwerbsteuerlich optimalen Gestaltung geplanter Transaktionen.

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