Geplante steuerliche Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht

Mit dem nahenden Jahresende hat sich die Bundesregierung mit möglichen Änderungen der steuerlichen Spielregeln befasst. Insbesondere im Gemeinnützigkeitsrecht sind substanzielle Erleichterungen geplant, jedoch kann es in angrenzenden Teilbereichen auch zu Verschärfungen der Nachweispflichten kommen. Wir stellen die wichtigsten Vorhaben vor.


Regierungsentwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025

Geplant wird unter anderem im Bereich des Gemeinnützigkeitsrechts und der betroffenen Steuerarten eine Anhebung vieler Grenzwerte – nicht zuletzt aufgrund der Inflation:

  • Die Freigrenze gemäß § 64 Abs. 3 Satz 1 AO, ab welcher ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb mit Körperschaft- und Gewerbesteuer belastet wird, soll von bislang 45.000 Euro auf 50.000 Euro angehoben werden. Gleichzeitig soll insgesamt auf eine Sphärenzuordnung verzichtet werden können, solange die Einnahmen der Körperschaft 50.000 Euro im Jahr nicht überschreiten.
  • Die Freigrenze gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 AO, bis zu welcher die gemeinnützige Körperschaft von der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung befreit ist (und folglich keine gesonderte Mittelverwendungsrechnung aufzustellen braucht), soll von bisher 45.000 Euro auf 100.000 Euro steigen. 
  • Die Übungsleiterpauschale gemäß § 3 Nr. 26 EStG soll von bislang 3.000 Euro auf 3.300 Euro angehoben werden, die Ehrenamtspauschale für die Tätigkeit in gemeinnützigen Körperschaften gemäß § 3 Nr. 26a EStG soll von bislang 840 Euro auf 960 Euro steigen.

Darüber hinaus wird beabsichtigt, den Betrieb von Strom­erzeugungsanlagen nach dem EEG (insbesondere also Photovoltaikanlagen) als steuerlich unschädliche Betätigung im Sinne einer neuen § 58 Nr. 11 AO anzuerkennen, soweit es sich dabei nicht um den Hauptzweck der Körperschaft handelt. Dies würde bedeuten, dass die Anschaffung und der Betrieb von Photovoltaikanlagen aus zeitnah zweckentsprechend zu verwendenden Mitteln möglich wären. Gewinne aus der Einspeisung der Energie sollen nach der Entwurfsbegründung jedoch weiterhin dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen sein.

Im Übrigen soll der E-Sport analog dem körperlichen Sport und dem Schachspiel als gemeinnützig anerkannt werden (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO n. F.), wobei allerdings darauf zu achten ist, dass die Kriterien des Jugendschutzes eingehalten werden.

Darüber hinaus soll – insbesondere wichtig für die Betreiber von Cafeterien wie z. B. Krankenhäuser und Altenheime – die bereits aus der Coronapandemie bekannte Umsatzsteuerermäßigung auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, außer für die Abgabe von Getränken, ab dem 1. Januar 2026 dauerhaft ins Gesetz aufgenommen werden. Dies wird die Umsatzsteuerbelastung für entsprechende Betreiber erheblich reduzieren.

Für alle pendelnden Arbeitnehmer soll die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG dergestalt angepasst werden, dass die derzeitige Deckelung auf 0,30 Euro für die ersten 20 Kilometer entfällt. Zudem wird die Entfernungspauschale von 0,30 Euro auf 0,38 Euro angehoben. Demnach wird bereits ab dem ersten Kilometer ein Betrag von 0,38 Euro als Werbungskosten geltend gemacht werden können.

Parallel zur Anhebung der Übungsleiterpauschale soll mit dem Gesetz über haftungsrechtliche Erleichterungen für ehrenamtliche Vereinstätigkeit auch die Vergütungsobergrenze für Haftungsbeschränkungen und Freistellungsansprüche für Vereinsvorstände und besondere Vertreter gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 und § 31b Abs. 1 Satz 1 BGB auf jährlich 3.300 Euro angehoben werden. Ehrenamtlich tätige Vereinsvorstände und besondere Vertreter, die eine Aufwandsentschädigung in maximal dieser Höhe erhalten Höhe erhalten, können hiermit ihr Haftungsrisiko verringern, was das ehrenamtliche Engagement weiter stärken soll.
 

Referentenentwurf einer Siebten Verordnung zur Änderung von Steuerverordnungen

Geplant ist eine Änderung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV) im Hinblick auf § 4 Abs. 2a LStDV. Die sogenannte Digitale Lohnschnittstelle wird hierdurch erweitert werden. Die Übermittlung der Daten für dieselbe Betriebstätte hat zukünftig zusammengefasst in einem Datenbestand je Haupt-, Vor- und Nebensystem zu erfolgen. Dies erhöht den Druck im Hinblick auf die fristgerechte Vorbereitung aller lohnsteuerlichen Unterlagen und Aufzeichnungen.

Für die Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für bebaute Grundstücke zwecks Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung soll in der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung ein neuer § 9b EStDV ergänzt und hiermit das bisher bereits von der Finanzverwaltung bevorzugte, von der höchstrichterlichen Rechtsprechung bestätigte und weitgehend anerkannte Aufteilungsverfahren verbindlich vorgeschrieben werden. Das Vorgehen hat vor allem für steuerpflichtige Körperschaften und für gemeinnützige Körperschaften mit umfangreichem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Bedeutung, gilt aber im weiteren Sinn auch für die Ergebnisermittlung der Vermietungstätigkeit einer Vermögensverwaltung. Ebenso liefert es wichtige Hinweise für das entsprechende handelsrechtliche Vorgehen, wenn in den Kaufverträgen keine entsprechende Aufteilung vorgenommen wurde.

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Steuerberaterin, Partnerin, Leitung KompetenzTeam Steuern Köln

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