Geplante Reform der umsatzsteuerlichen Organschaft

Mit dem Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2026 plant der Gesetzgeber einen grundlegenden Umbau der umsatzsteuerlichen Organschaft. Die bisherige Regelung in § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG soll durch den neuen § 2c UStG-E ersetzt werden. Als Kern der Reform soll die Organschaft künftig nicht mehr automatisch bei Vorliegen bestimmter Eingliederungsvoraussetzungen entstehen, sondern nur noch auf Antrag durch Erklärung gegenüber dem Finanzamt.

Die umsatzsteuerliche Organschaft bewirkt, dass mehrere rechtlich selbständige Gesellschaften für Umsatzsteuerzwecke als ein Unternehmen behandelt werden. Organträger und Organgesellschaften bilden einen Organkreis. Leistungen zwischen den Gesellschaften des Organkreises unterliegen als sogenannte Innenumsätze grundsätzlich nicht der Umsatzsteuer. Voraussetzung hierfür ist bisher und auch künftig die finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung der Organgesellschaft in den Organträger. Im Unternehmensverbund mit überwiegend umsatzsteuerfreien Ausgangsumsätzen und entsprechend fehlender Vorsteuerabzugsberechtigung kann die Organschaft erhebliche steuerliche Vorteile, aber auch Verwaltungsvereinfachungen bringen.


Praxisprobleme der Organschaft

Nach geltendem Recht entsteht die Organschaft automatisch, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Ein Antrag oder eine Erklärung gegenüber dem Finanzamt ist bislang nicht erforderlich. Dies führt in der Praxis bisweilen zu unerkannten Organschaften. Noch häufiger ist der Fall der irrtümlich angenommenen Organschaft, weil die erforderlichen Eingliederungsmerkmale nicht bestanden haben oder zwischenzeitlich unbemerkt entfallen sind. Oft stellt erst eine Betriebsprüfung Jahre später fest, dass aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse bereits eine Organschaft besteht bzw. eben nicht (mehr) besteht.

Die Folgen können aufgrund rückwirkender Umsatzsteuerkorrekturen, Rechnungsberichtigungen, Nachzahlungen und Zinsen erheblich sein. Insbesondere die organisatorische Eingliederung ist sehr komplex und bis heute Gegenstand zahlreicher Rechtsstreitigkeiten.
 

Geplantes Erklärungsverfahren zur Organschaft

Ab dem 1. Januar 2029 sollen die Rechtsfolgen einer Organschaft nur noch eintreten, wenn der Organträger dies ausdrücklich gegenüber dem Finanzamt erklärt. Die Erklärung soll elektronisch erfolgen und die beteiligten Gesellschaften eindeutig benennen. Der Gesetzgeber verfolgt damit insbesondere das Ziel, unerkannte Organschaften zu vermeiden. Die materiellen Voraussetzungen hinsichtlich finanzieller, wirtschaftlicher und organisatorischer Eingliederung bleiben hingegen bestehen und müssen weiterhin erfüllt sein. Damit bleibt das Risiko einer fälschlich angenommenen Organschaft bis zur Prüfung der drei Eingliederungskriterien durch die Finanzverwaltung weiterhin bestehen. Des Weiteren versäumt es der Gesetzgeber, ein korrespondierendes Erklärungsverfahren zur Beendigung der Organschaft einzuführen. Positiv ist die Klarstellung, dass künftig auch Personengesellschaften als Organgesellschaften einbezogen werden können. 
 

Besondere Bedeutung für gemeinnützige Unternehmen

Einrichtungen des Gesundheitswesens und der Sozialwirtschaft erbringen überwiegend von der Umsatzsteuer befreite Leistungen und sind bezogen auf diese nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. In Rechnung gestellte Umsatzsteuer wird so zum echten Kostenfaktor. Innerhalb eines Organkreises können diese Leistungen ohne Umsatzsteuer erbracht werden. Typische interne Leistungen sind etwa Management- oder Verwaltungsdienstleistungen wie Buchhaltung, IT-Services sowie Reinigungs- und Cateringleistungen. Dadurch lassen sich erhebliche Mehrkosten vermeiden.

Interessant könnte in Einzelfällen auch der ausdrückliche Verzicht auf die umsatzsteuerliche Organschaft durch die zukünftig bewusste Nichtabgabe einer Erklärung sein, wenn sich aufgrund der Anwendbarkeit des ermäßigten Steuersatzes Vorsteuerüberhänge generieren lassen.
 

Rückabwicklung und neue Haftungsrisiken

Stellt sich nachträglich heraus, dass die Voraussetzungen einer erklärten Organschaft nie vorlagen oder später weggefallen sind, soll die Finanzverwaltung die Folgen grundsätzlich rückwirkend korrigieren können. Dies ist insbesondere für umsatzsteuerbefreite Leistungserbringer kritisch. Anders als bei voll vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen wird die nachträglich entstehende Umsatzsteuer hier zu einer echten finanziellen Belastung. Auf Antrag kann auf die Rückabwicklung einer fehlerhaft angenommenen Organschaft verzichtet werden, wenn dadurch keine Steuerausfälle drohen. Zu begrüßen ist, dass der Zinslauf für Nachzahlungs- oder Erstattungszinsen erst später als sonst üblich beginnen soll.

Zudem sieht der Gesetzentwurf neue und weiterreichende Haftungsvorschriften vor. Danach können sowohl Organträger als auch Organgesellschaften (letztere sogar schon für fahrlässige Pflichtverletzungen) unter bestimmten Voraussetzungen für Steueransprüche innerhalb des Organkreises haften, soweit Steuerverluste drohen.


Übergangsregelung und Handlungsempfehlung

Die bisherige Rechtslage soll bis zum 31. Dezember 2028 gelten. Der neue § 2c UStG-E soll ab dem 1. Januar 2029 angewendet werden. Bereits ab dem 1. Juli 2028 sollen Erklärungen beim Finanzamt abgegeben werden können. Der Referentenentwurf enthält derzeit keine ausdrückliche Regelung, wie bereits bestehende umsatzsteuerliche Organschaften in das neue System überführt werden. Nach dem aktuellen Gesetzeswortlaut erscheint es wahrscheinlich, dass auch bestehende Organschaften eine entsprechende Erklärung abgeben müssen.


Praxis-Hinweis

Die geplante Einführung des § 2c UStG-E ist ein echter Paradigmenwechsel. Künftig soll die Organschaft nicht mehr automatisch entstehen, sondern auf einer bewussten Entscheidung beruhen. Das Problem der unerkannten Organschaft dürfte dadurch deutlich entschärft werden. Zudem könnte dies in bestimmtem Fallkonstellationen auch zu wirtschaftlichen Vorteilen führen. Das für den Sektor der Gesundheits- und Sozialwirtschaft bedeutendere Problem des unbemerkten Entfallens der Organschaft (z. B. durch Personalwechsel der Organe) wurde bislang hingegen nicht angegangen. Neben der neu hinzugekommenen Erklärungspflicht sind weiterhin die Eingliederungsvoraussetzungen kontinuierlich zu überwachen.

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