Nach der geltenden, erst Ende 2024 durch das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) eingeführten Bereichsausnahme (§ 187 Abs. 10 GWB) sind Zusammenschlüsse von Krankenhäusern mit standortübergreifender Konzentration unter bestimmten Voraussetzungen – insbesondere bei Befürwortung des Zusammenschlusses durch die zuständige Landesplanungsbehörde – von der Fusionskontrolle durch das Bundeskartellamt ausgenommen. Dadurch sollte erreicht werden, Zusammenschlüsse von Krankenhäusern vorrangig nach gesundheitspolitischen Kriterien zu bewerten. Die geplante Einführung eines § 186a GWB-E bei gleichzeitiger Streichung des § 187 Abs. 10 GWB soll bestehende Rechtsunsicherheiten und Ineffizienzen im Verfahren und Anwendungsbereich der Norm beseitigen.
Die geplante Neuregelung gilt für Zusammenschlüsse im Sinne von § 37 GWB zwischen mindestens zwei Krankenhäusern gemäß § 107 Abs. 1 SGB V oder deren medizinischen Fachbereichen. Im Unterschied zur bisherigen Regelung, die hinsichtlich des Krankenhausbegriffs auf die allgemeine krankenhausplanerische Begriffsdefinition abstellt, wird die Anwendung der Bereichsausnahme für Vorsorge- und Rehaeinrichtungen nun explizit ausgeschlossen; diese unterliegen uneingeschränkt der Fusionskontrolle. Die Ausnahme bezieht sich auf stationäre Versorgungseinheiten wie Fachabteilungen oder Teilbereiche, auch wenn diese keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen. Eine Standort- oder Fachgebietsschließung ist nicht erforderlich.
Ergänzt werden soll die Bereichsausnahme um eine ausdrückliche Regelung zu sognannten Mischfällen, also Fällen, in denen neben dem stationären Krankenhausmarkt auch weitere Märkte (z. B. der Pflegemarkt oder der ambulante Markt) betroffen sind. Die Entscheidungskompetenz der Landesplanungsbehörden erstreckt sich ausdrücklich nur auf stationäre Krankenhausmärkte. Werden durch den Zusammenschluss auch andere Märkte berührt, sind diese nicht von der Erforderlichkeitsbestätigung umfasst und unterliegen weiterhin der Fusionskontrolle. Solche „Mischfälle“ bedürfen einer gesonderten kartellrechtlichen Prüfung. Der von der Erforderlichkeitsbestätigung umfasste Teil des Zusammenschlusses bleibt für die Bestimmung der Ermittlung des Anwendungsbereichs der Fusionskontrolle nach § 35 GWB außer Betracht.
Unberührt von der Bereichsausnahme bleiben die Kompetenzen der Landeskartellbehörden zur Einleitung von Verfahren wegen möglicher Verstöße gegen das Kartell- und das Missbrauchsverbot nach §§ 1, 19 GWB.
Praxis-Hinweis
Die geplante Neuregelung des § 186a GWB-E schafft in Teilen mehr Klarheit und Effizienz bei der Bewertung von Krankenhausfusionen. Durch die eindeutige Zuständigkeit der Landesplanungsbehörden und die präzisierte Definition des Anwendungsbereichs wird die bisherige Unsicherheit in einzelnen Fragen reduziert. Klarer herausgestellt wird, dass für nichtstationäre Märkte die Fusionskontrolle erhalten bleibt. Dies wird im Referentenentwurf nun auch für sogenannte Mischfälle explizit geregelt. Krankenhausträger sollten frühzeitig prüfen, ob ausschließlich stationäre Bereiche betroffen sind, und die zuständige Landesbehörde einbinden. Bei Mischfällen ist eine gesonderte behördliche Abstimmung zu empfehlen.
