Geplante Änderungen zur Grunderwerbsteuer bei Share Deals

Die Finanzminister der Länder haben sich am 21. Juni 2018 im Rahmen der Finanzministerkonferenz über Maßnahmen für mehr Steuergerechtigkeit verständigt. Zu diesen Maßnahmen zählt neben der Anzeigepflicht für nationale Steuergestaltungen zur Verringerung des deutschen Steueranspruchs auch die geplante Einschränkung von Gestaltungsmöglichkeiten zur Vermeidung der Grunderwerbsteuer bei der

Die Finanzminister der Länder haben sich am 21. Juni 2018 im Rahmen der Finanzministerkonferenz über Maßnahmen für mehr Steuergerechtigkeit verständigt. Zu diesen Maßnahmen zählt neben der Anzeigepflicht für nationale Steuergestaltungen zur Verringerung des deutschen Steueranspruchs auch die geplante Einschränkung von Gestaltungsmöglichkeiten zur Vermeidung der Grunderwerbsteuer bei der Übertragung von Geschäftsanteilen (Share Deals) an grundstückhaltenden Gesellschaften.

Nach derzeitiger Rechtslage unterliegt der sogenannte indirekte Grundstückserwerb durch die Übertragung von Geschäftsanteilen an Kapitalgesellschaften gemäß § 1 Abs. 3 GrEStG nicht der Grunderwerbsteuer, sofern es nicht zu einer Anteilsvereinigung von mindestens 95 % in der Hand eines Erwerbers kommt. Bei Personengesellschaften führt gemäß § 1 Abs. 2a GrEStG ein Wechsel des Gesellschafterbestandes von mindestens 95 % innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren zur Steuerpflicht. Für die Zukunft ist eine Absenkung der relevanten Beteiligungshöhe auf 90 % sowie die Erhöhung der Haltefrist auf zehn Jahre für Personengesellschaften geplant. Dementsprechend soll auch der Gesellschafterwechsel bei Kapitalgesellschaften zukünftig nur dann nicht der Grunderwerbsteuer unterliegen, wenn sich weniger als 90 % der Geschäftsanteile in einer Hand vereinigen.

Beachtlich für Kapitalgesellschaften ist vor allem aber die geplante Schaffung eines weiteren Ergänzungstatbestandes, der sich an der Regelung des § 1 Abs. 2a GrEStG betreffend die Personengesellschaften orientiert: Veränderungen im Gesellschafterbestand bei Kapitalgesellschaften sollen ab einem Umfang von 90 % besteuert werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein einzelner Gesellschafter diese Beteiligungsschwelle erreicht. Damit würden insbesondere solche Gestaltungen der Grunderwerbsteuer unterliegen, bei denen neben der Übertragung eines Mehrheitsanteils (etwa 89,9 %) innerhalb einer Frist von 10 Jahren ein Minderheitsanteil an einen anderen Gesellschafter übertragen wird.

Weitere gesetzgeberische Maßnahmen könnten die Bemes-sungsgrundlage bei Umstrukturierungen sowie die Maßnahmen zur Gestaltung mit Stiftungen und Stimmrechtsbindungen betreffen. Konkrete Formulierungsvorschläge zur rechtli-chen Ausgestaltung der geplanten Maßnahmen und ihrer zeitlichen Anwendung sowie zu etwaigen Übergangsregelungen liegen derzeit noch nicht vor. Insbesondere enthält auch der bereits vorliegende Entwurf des Jahressteuergesetzes 2018 dazu noch keine Regelungen. Gleichwohl wird mit der Einleitung eines Gesetzgebungsverfahrens in den nächsten Monaten gerechnet. Aus verfassungsrechtlichen Gründen dürften die neuen Regelungen frühestens ab Veröffentlichung des Regierungsentwurfs Anwendung finden.

Fazit
Mit Blick auf die geplanten Änderungen des Grunder-werbsteuergesetzes ist ungeachtet des Umstandes, dass derzeit noch keine konkreten Gesetzentwürfe vorliegen, zu empfehlen, geplante Erwerbsvorgänge an grund-stückshaltenden Gesellschaften zur Vermeidung der Grunderwerbsteuer nach Möglichkeit sehr kurzfristig umzusetzen.

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