Selbstlosigkeit: Gemeinnützigkeit einer Gmbh

Diese vier Gesellschafter spendeten zusammen nunmehr in den Jahren 2010 und 2011 jeweils drei Millionen Euro an die GmbH und erhielten hierfür Zuwendungsbestätigungen. Die GmbH selbst nutzte das neu zugeflossene Kapital, um dieses als verzinstes und ungesichertes Darlehen der KG zur Verfügung zu stellen, damit diese wiederum ihren Gesellschaftern – zugleich die Gesellschafter der GmbH – d

Neues zur Selbstlosigkeit

Diese vier Gesellschafter spendeten zusammen nunmehr in den Jahren 2010 und 2011 jeweils drei Millionen Euro an die GmbH und erhielten hierfür Zuwendungsbestätigungen. Die GmbH selbst nutzte das neu zugeflossene Kapital, um dieses als verzinstes und ungesichertes Darlehen der KG zur Verfügung zu stellen, damit diese wiederum ihren Gesellschaftern – zugleich die Gesellschafter der GmbH – die Darlehen zurückzuzahlen. So erhielten die vier natürlichen Personen „ihr“ Geld zurück. Die Zinserträge der gemeinnützigen GmbH aus dem Darlehen an die KG „spendete“ diese im Rahmen der Erfüllung ihrer eigenen Förderzwecke an eine Kinderklinik.

Entscheidung des Finanzamtes

Das Finanzamt verneinte bei der GmbH die Selbstlosigkeit (§ 55 AO) als Voraussetzung für die Gemeinnützigkeit, weil die GmbH mit den (obendrein zinsgünstigen, ungesicherten und damit nicht marktüblichen) Darlehen ein erster Linie und zielgerichtet die ihren Gesellschaftern ebenfalls nahestehende KG gefördert hätte und damit vorrangig zur Förderung eigenwirtschaftlicher Interessen dieser ihrer Gesellschafter tätig geworden sei. Das Finanzamt widerrief die „vorläufige Bescheinigung“ und entzog damit faktisch die Gemeinnützigkeit. Hiergegen wandte sich die GmbH.

Letztlich war aber – so die Auffassung des BFH – nicht zuletzt auch aufgrund des zeitlichen Ablaufes die GmbH durch deren Gesellschafter nur zu dem Zwecke errichtet worden, Zuwendungsbestätigungen zu erhalten und zugleich die oben genannten zinsgünstigen und ungesicherten Darlehen für die „eigene“ KG der Gesellschafter der GmbH zu schaffen. Dies sei ein eigenwirtschaftliches, kein selbstloses Interesse der Gesellschafter und damit auch ihrer GmbH. Insbesondere befand der BFH, dass die Förderung der Allgemeinheit im Vergleich zu den eigenen wirtschaftlichen Vorteilen der Gesellschafter diese nicht überwiegen würde, da zumindest durch die Abzugsfähigkeit der geleisteten Spenden von jeweils drei Millionen Euro pro Jahr eine erhebliche Steuerersparnis erfolgte, da die KG Gewinnausschüttungen in Millionenhöhe vornahm. Auch waren weder durch die Gesellschafter noch durch die GmbH Zinseinnahmen aus den Darlehen zu versteuern, während die KG den Betriebsausgabenabzug für die Darlehenszinsen geltend machen konnte. Diese Konstruktion führt insgesamt zu einem steuerlichen Vorteil der Gesellschafter und damit zu einem Überwiegen der eigenwirtschaftlichen Interessen.

Gemeinnützigkeit einer GmbH: Fazit

Diese zunächst einmal „auf dem Papier“ unproblematische gemeinnützige Konstruktion, nämlich die Errichtung einer gemeinnützigen GmbH und das Einbringen von Zuwendungen, ist also bei näherer Betrachtung doch „nicht so zulässig“. Vielmehr ist immer das Gesamtkonstrukt zu betrachten und vor allem auch kritisch zu werten. Dabei hat der BFH über die Darlehenshingabe als solche an die KG, insbesondere die Frage der fehlenden Sicherheiten und des zu niedrigen Zinssatzes, die noch das Finanzamt anmerkte, gar nicht mehr entschieden. Es hat bereits die Betrachtung der Gesamtkonstruktion und aller steuerlichen Folgen in Summe ausgereicht, die Selbstlosigkeit zu verneinen. Ein zunächst einmal „pfiffig“ erscheinendes Vorgehen mit errechneten Steuervorteilen kann sich so leicht ins Gegenteil umkehren, weswegen solche Konstruktionen mit größerer Vorsicht als vielleicht bislang angenommen zu beurteilen sind.

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