Der Fall
Die Klägerin arbeitet seit 2015 bei der Beklagten in der Produktion. 2022 bot die Beklagte allen Beschäftigten neue, einheitliche Arbeitsverträge an, die unter anderem einen um vier Prozent höheren Grundlohn vorsahen. Die Klägerin lehnte das Angebot ab. Im Januar 2023 erhöhte die Beklagte den Grundlohn nur der Beschäftigten mit dem neuen Vertragsmuster um weitere fünf Prozent. Die Klägerin, die ab Januar 2023 arbeitsunfähig war, erhielt Entgeltfortzahlung auf Basis ihres nicht erhöhten Grundlohns. Unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz verlangte die Klägerin die Differenz für Januar und Februar 2023, insgesamt 148,81 €. Die Beklagte begründete die Ungleichbehandlung mit ihrem berechtigten Interesse an einer Vereinheitlichung der Arbeitsbedingungen. Das Arbeitsgericht Dortmund und das Landesarbeitsgericht Hamm wiesen die Klage ab.
Die Entscheidung
Das BAG gab der Revision der Klägerin statt. Der Gleichbehandlungsgrundsatz sei trotz des Vorrangs der Vertragsfreiheit anwendbar, wenn die Arbeitsvergütung durch eine Einheitsregelung generell angehoben werde oder der Arbeitgeber eine Leistung nach einem erkennbaren und generalisierenden Prinzip gewähre. Entscheidend sei, dass der Arbeitgeber eine Leistung freiwillig gewähre und nicht lediglich eine normative oder vertragliche Pflicht erfülle. Die Ungleichbehandlung benachteilige die Klägerin unzulässig, da die Beklagte die Gehaltserhöhung nur vom Bestand eines Arbeitsverhältnisses und nicht von der Tätigkeit der einzelnen Arbeitnehmer abhängig gemacht habe. Die Klägerin sei in die Vergleichsgruppe der Arbeitnehmer, die eine Gehaltserhöhung erhalten haben, einzubeziehen gewesen. Es lägen keine sachlichen Gründe vor, welche eine Ungleichbehandlung rechtfertigen würden. Für die Frage der Rechtfertigung ist auf den Zweck abzustellen, der für die Gewährung der Leistung – und nicht für deren Vorenthaltung – maßgeblich sei. Die von der Beklagten behauptete Zwecksetzung – mittels der Lohnerhöhung einen Anreiz zur Vertragsumstellung zu schaffen – überzeuge nicht. Arbeitnehmer mit neuen Verträgen können keinen weiteren Beitrag zur Vereinheitlichung der Arbeitsbedingungen leisten. Da der Grundlohn gemäß § 611a BGB ausschließlich die Gegenleistung für Arbeit darstelle, fehle es an einem sachlichen Rechtfertigungsgrund für die vorenthaltene Gehaltserhöhung gegenüber der Klägerin.
Praxis-Hinweis
Den Arbeitnehmern kann weiterhin eine Gehaltserhöhung als Anreiz für den Abschluss neuer Arbeitsverträge angeboten werden. Haben Arbeitnehmer jedoch bereits den neuen Arbeitsvertrag abgeschlossen, so können weitere Gehaltserhöhungen dieser Arbeitnehmer nicht auf den Grund der Anpassung der Arbeitsbedingungen gestützt werden. Hätte die Beklagte die Gehaltserhöhung im Januar 2023 lediglich den Arbeitnehmern angeboten, die noch keinen neuen Arbeitsvertrag abgeschlossen hatten, hätte sie nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen.
