G-BA definiert Mindestanforderungen an die Notfallstrukturen in Krankenhäusern

Bereits Ende April beschloss der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) als oberstes Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen Vorschriften zur Neuregelung der Teilnahme an der stationären Notfallversorgung. Der Beschluss umfasst ein gestuftes System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern einschließlich einer Stufe für die Nichtteilnahme an de

Mindestanforderungen an die stationäre Notfallversorgung in Krankenhäusern

Bereits Ende April beschloss der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) als oberstes Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen Vorschriften zur Neuregelung der Teilnahme an der stationären Notfallversorgung. Der Beschluss umfasst ein gestuftes System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern einschließlich einer Stufe für die Nichtteilnahme an der Notfallversorgung. Für jede Stufe der Notfallversorgung sind Mindestvorgaben insbesondere zu Art und Anzahl von Fachabteilungen, zu Anzahl und Qualifikation des vorzuhaltenden Fachpersonals sowie zum zeitlichen Umfang der Bereitstellung von Notfallleistungen festgelegt. Das Stufenmodell wird an ein neues, entsprechend finanziell gestaffeltes Vergütungssystem geknüpft. Es obliegt nunmehr den für die Krankenhausvergütung zuständigen Vertragspartnern (Deutsche Krankenhausgesellschaft, GKV-Spitzenverband und Verband der privaten Krankenversicherung) Zu- und Abschläge für die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an dem gestuften System von Notfallstrukturen zu vereinbaren.

G-BA definiert neues Stufensystem

Das Stufensystem umfasst drei Versorgungsstufen: Stufe 1 bildet die Basisversorgung, Stufe 2 betrifft die erweiterte und Stufe 3 die umfassende Notfallversorgung. Je höher die Stufe, desto höher die Mindestanforderungen.

Um der ersten Stufe zugeordnet zu werden, muss ein Krankenhaus am Standort mindestens die Fachabteilungen Chirurgie/Unfallchirurgie und Innere Medizin vorhalten. Darüber hinaus muss es über eine Intensivstation verfügen, die mindestens sechs Betten umfasst; drei der Betten müssen so ausgestattet sein, dass die Versorgung beatmeter Patienten gewährleistet ist. In den Bereichen Innere Medizin, Chirurgie und Anästhesie muss je ein Facharzt innerhalb von maximal 30 Minuten verfügbar sein.

In der zweiten (bzw. dritten) Stufe sind mindestens vier (bzw. sieben) weitere Fachabteilungen vorzuhalten, darunter mindestens zwei (bzw. vier) Fachabteilungen der Gebiete Neurochirurgie, Orthopädie und Unfallchirurgie, Neurologie, Innere Medizin und Kardiologie, Innere Medizin und Gastroenterologie sowie Frauenheilkunde und Geburtshilfe. Die Intensivstation muss mindestens 10 Betten (bzw. 20 Betten) umfassen, die auch zur Versorgung beatmeter Patienten ausgestattet sind.

Neben dem Stufen-Modell berücksichtigt der Beschluss des G-BA auch (fach-)spezifische Notfallversorgungsangebote. Dazu gehören zum Beispiel die Schwerverletztenversorgung in Traumazentren, die Kindernotfallversorgung oder die Versorgung von Schlaganfallpatienten. Darüber hinaus stellt die Neuregelung grundlegende, von der jeweiligen Stufe unabhängige Anforderungen an die Implementierung einer Zentralen Notaufnahme und an die Qualifikation des dort tätigen Fachpersonals.

Durch das neue Modell der Notfallversorgung soll deren Qualität – auch in strukturschwachen Gebieten – verbessert werden. Zudem erhofft man sich seitens des G-BA eine zielgenauere und gerechtere Finanzierung der stationären Notfallversorgung.

Tatsächlich bringt die Neustrukturierung der Notfallversorgung erhebliche, insbesondere praktische Schwierigkeiten mit sich: Beachtlich ist, dass im Rahmen einer Studie des Instituts für Gesundheits- und Sozialforschung (IGES) festgestellt wurde, dass derzeit 628 der insgesamt 1.748 allgemeinen Krankenhäuser die Mindestanforderungen für die Teilnahme an dem neuen System der Notfallstrukturen nicht erfüllen. Diese Häuser könnten infolge des Beschlusses ihren Status als Notfallkrankenhaus verlieren und müssten mit finanziellen Kürzungen rechnen. Angesichts des – gerade in strukturschwachen Gebieten vorherrschenden – Facharztmangels gestaltet sich die festgeschriebene Facharztverfügbarkeit innerhalb von 30 Minuten als schwierig.

Fazit Mindestanforderungen an die Notfallstrukturen

Die Reform erscheint in wesentlichen Teilen realitäts- und praxisfern (vgl. auch die Pressemitteilung der DKG vom 19. April 2018). Insbesondere ist es nicht akzeptabel, dass die Berechtigung zur Aufnahme von Notfallpatienten in ein Krankenhaus davon abhängig sein soll, ob diesem – je nach Stufe – die Berechtigung zur Behandlung von (Basis-/erweiterten/umfassenden) Notfällen zugesprochen wurde. Würde tatsächlich eine so große Zahl der Kliniken von der stationären Notfallversorgung ausgeschlossen, würde die Not insbesondere derjenigen Notfallpatienten größer, die in ländlichen Gebieten leben, da sich die Anfahrtszeit der Rettungsfahrzeuge hin zur Klinik zum Teil erheblich verlängern würde. Der Beschluss ist seit Inkrafttreten im April umsetzungspflichtig. Davon abweichend sind die Anforderungen an die Einrichtung einer Zentralen Notaufnahme erst innerhalb von drei Jahren, das heißt bis April 2021 zu erfüllen. Für die Erfüllung der Voraussetzungen der Basisnotfall-versorgung steht Kliniken im Einzelfall eine Übergangsphase von fünf Jahren, also bis April 2023 zur Verfügung.

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