Fristmäßigkeit von Änderungsanträgen

Steht ein Antrag in einem Entweder-oder-Verhältnis zu einem zuvor gestellten Antrag, so handelt es sich um einen Änderungsantrag. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf kann ein solcher Änderungsantrag auch dann noch gestellt werden, wenn die Frist für eigenständige Anträge abgelaufen ist.

 

OLG Düsseldorf formuliert Kriterien zur Unterscheidung von Änderungsanträgen und eigenständigen Anträgen

Steht ein Antrag in einem Entweder-oder-Verhältnis zu einem zuvor gestellten Antrag, so handelt es sich um einen Änderungsantrag. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf kann ein solcher Änderungsantrag auch dann noch gestellt werden, wenn die Frist für eigenständige Anträge abgelaufen ist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. Dezember 2021 – I-3 Wx 134/21). Kann die Mitgliederversammlung dagegen beide Anträge positiv bescheiden, so handelt es sich um zwei eigenständige Anträge. Beide Antragssteller sind dann an die satzungsmäßigen Antragsfristen gebunden.

Im vorliegenden Fall hatte der Vorstand einen Antrag auf Satzungsänderung fristgerecht mit der Einladung versandt. Gegenstand war eine ausführliche Passage zur Verfassungstreue, weltanschaulichen Neutralität und Nichtduldung von Diskriminierung. Daraufhin, aber nach Ablauf der Frist für satzungsändernde Anträge, beantragte ein Vereinsmitglied eine weniger wortreiche Formulierung mit gleicher Stoßrichtung. Diesen Antrag wies der Vorstand per E-Mail als verfristet zurück und hielt an dieser Position in der Folge fest. Weder verteilte er den zweiten Antrag vorab, noch stellte er ihn in der Versammlung zur Abstimmung. Der erste, ausführlich formulierte Antrag wurde von der Mitgliederversammlung mit großer Mehrheit angenommen.

Den Streit um die trefflichsten Worte setzten die Akteure vor dem Registergericht und anschließend vor dem Oberlandesgericht fort. Beide Gerichte entschieden, dass die Satzungsänderung nicht wirksam zustande gekommen sei, weil der Änderungsantrag rechtzeitig eingereicht, aber nicht zur Abstimmung gestellt wurde. Die Entscheidung fiel den Gerichten im konkreten Fall umso leichter, als die Vereinsatzung Änderungs- und Gegenanträge ausdrücklich auch noch in der Mitgliederversammlung zuließ. Kern des Urteils war damit die Unterscheidung zwischen Änderungsanträgen („Entweder-oder“) und eigenständigen Anträgen (zweimal „Ja“ ist möglich).

Praxis-Hinweis

Die beste Rechtschutzversicherung ist ein entgegenkommendes Miteinander im Verein. Wird einem Eintragungsantrag beim Vereinsregister dennoch widersprochen, so spart der Vorstand Zeit und Geld, wenn er die nächste Mitgliederversammlung erneut und formgerecht beschließen lässt und den Instanzenweg meidet. Werden mehrere Satzungsänderungen gleichzeitig beschlossen, so beschränkt der Vorstand den Eintragungsantrag klugerweise auf den unkritischen Teil. Dieser kann isoliert eingetragen werden. In der Sache überzeugt das OLG-Urteil durch ein griffiges Unterscheidungskriterium zwischen Änderungsanträgen und eigenständigen Anträgen.

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