Einsatz Freiheitsentziehende Maßnahmen in der Altenpflege - Was ist erlaubt?
Der Einsatz freiheitsentziehender Maßnahmen in der Altenpflege geriet vor mehr als zehn Jahren in den Fokus der Heimaufsichten. Im Jahr 2006 kursierten Mutmaßungen, dass kalendertäglich von 300.000 bis 400.000 Einzelmaßnahmen auszugehen sei. Nur 14 % der Fälle liege ein gerichtlicher Beschluss zugrunde. Im Bemühen um eine Quantifizierung und mehr Transparenz wurden seither zahlreiche Erhebungen vorgenommen. Die vom Bundesamt für Justiz geführte Statistik weist für 2010 deutschlandweit 98.119 Anordnungen bzw. Genehmigungen von freiheitsentziehenden Maßnahmen aus, für 2015 sind es 59.945 Fälle.
Diese Anordnungen bzw. Genehmigungen beziehen sich regelmäßig auf bestimmte Anlässe während eines mehrere Monate umfassenden Zeitraums. Die Zahl der einzelnen Maßnahmen ist daher um ein Vielfaches höher. Zudem ist davon auszugehen, dass die Dunkelziffer, d. h. die Anzahl ohne richterlichen Beschluss vorgenommener freiheitsentziehender Maßnahmen, erheblich ist. Der Einsatz freiheitsentziehender Maßnahmen weicht zwischen verschiedenen Altenhilfeeinrichtungen stark ab: In einer 2016 veröffentlichten Erhebung waren am Stichtag in der Einrichtung mit der niedrigsten Quote weniger als 5 % und in der Einrichtung mit der höchsten Quote 60 % aller Bewohner von freiheitsentziehenden Maßnahmen betroffen. Zuletzt brachten der Pflegereport 2017, in welchem ein überdurchschnittlich hoher Einsatz von Neuroleptika festgestellt wurde, sowie eine Kleine Anfrage an die Bundesregierung (BT-Drucksache 18/13049) das Thema zurück in den Fokus. Vor diesem Hintergrund sind die Prüfungen, die in Nordrhein-Westfalen derzeit in den Einrichtungen stattfinden, einzuordnen.
Jeder Eingriff in die Freiheit eines Menschen bedarf zu seiner Rechtfertigung einer einschlägigen materiell-rechtlichen Grundlage. Als solche sind weder Fixierungsrichtlinien noch Hausordnungen ausreichend. Der Aufenthalt in einer Einrichtung begründet auch kein „besonderes Gewaltverhältnis“, kraft dessen die Einrichtung auf die Umsetzung des (natürlichen) Fortbewegungswillens oder dessen Bildung einwirken dürfte.
Zwar verschärfen Fachkräftemangel und branchenspezifische Fluktuation die Herausforderungen für Entscheider erheblich, einen Freiheitsentzug vermögen sie jedoch unter keinen Umständen zu rechtfertigen. Insbesondere ist der „Pflegenotstand“ kein Notstand im Sinne der §§ 34 f. StGB. Soweit es in einzelnen Gerichtsentscheidungen heißt, die Personalsituation einer Einrichtung dürfe bei der Entscheidung über die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Maßnahme nicht unberücksichtigt bleiben, ist dies mit Vorsicht zu genießen und impliziert im Übrigen das Erfordernis der gerichtlichen Genehmigung. Die Fortbewegungsfreiheit steht unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) und ist nur aufgrund eines Parlamentsgesetzes einschränkbar. Für Altenpflegeeinrichtungen ist dies insbesondere § 1906 Abs. 4 BGB. Danach darf einem Betreuten die Freiheit grundsätzlich nur aufgrund einer vom Betreuungsgericht genehmigten Anordnung des rechtlichen Betreuers entzogen werden.
Der Bundesgerichtshof (BGH) geht von einem weiten Verständnis des Begriffs „freiheitsentziehende Maßnahmen“ aus. Er umfasst die gezielte Behinderung des Betroffenen bei der Umsetzung seines Willens, sich fortzubewegen. Entscheidend ist der natürliche Wille. Er zeigt sich etwa durch tatsächliche Versuche, ein Hindernis (z. B. Bettgitter) zu überwinden oder sich im Rollstuhl aufzurichten. Sofern nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass eine Maßnahme einen solchen natürlichen Bewegungswunsch einschränkt, bedarf sie der Anordnung eines Betreuers bzw. Bevollmächtigten und der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Seinem Wortlaut nach erfasst § 1906 Abs. 4 BGB nur solche Maßnahmen, welche „über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig“ stattfinden sollen. Dies darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass beide Kriterien eng ausgelegt werden und die Genehmigung bei wiederkehrenden Anlässen bereits vor Beginn der ersten Maßnahme vorliegen muss.
Vor diesem Hintergrund sind nicht nur das Versperren von Türen oder der Einsatz von Fixierungen als freiheitsentziehende Maßnahmen zu werten. Auch das Feststellen der Rollstuhlbremse, und sei es nur, um dem Bewohner einen sicheren Halt am Mittagstisch zu verschaffen, kann in diese Kategorie fallen. Dasselbe gilt für Maßnahmen, die schon auf der Ebene der Willensbildung oder -betätigung ansetzen, wie z. B. die Erweckung des Eindrucks, eine Flucht sei unmöglich, oder die Vergabe von Medikamenten, welche die Willensbildung beeinträchtigen. Grundsätzlich sind sämtliche Maßnahmen, welche eine Fortbewegung oder den natürlichen Willen hierzu bremsen, unter den Begriff der freiheitsentziehenden Maßnahmen zu fassen. Bei Verstößen drohen Schadensersatzansprüche, insbesondere auf Schmerzensgeld, sowie strafrechtliche Konsequenzen wegen Freiheitsberaubung. Die Strafe bzw. der Schadensersatz trifft je nach konkreten Umständen den Handelnden, seinen Vorgesetzten und/oder die Geschäftsführung (Organisationsverschulden). Im Übrigen kommt die Schließung von Einrichtungen in Betracht.
Praxis-Hinweis Freiheitsentziehende Maßnahmen
Grundsätzlich bedarf jede freiheitsentziehende Maßnahme der Anordnung des gesetzlichen Betreuers
bzw. Bevollmächtigten. Zudem muss sie betreuungsgerichtlich genehmigt sein. Die Ausführung der
Maßnahme obliegt der Einrichtung (Pflegepersonal/ Ärzte) und muss sich im Rahmen der Anordnung
und der Genehmigung halten. Vor der Ausführung sollte der Betreuerausweis auf seine Aktualität und die Aufgabenkreise hin überprüft werden. Eine Vorsorgevollmacht muss schriftlich vorliegen und die Unterbringung durch den Bevollmächtigten ausdrücklich umfassen (§ 1906 Abs. 5 BGB). Altenpflegeeinrichtungen sind gut beraten, ihre angewandten Maßnahmen eingehend zu überprüfen. Maßnahmen, die auf eine Pflegeerleichterung gerichtet sind, sind umgehend einzustellen. Um Pflegepersonen die nötige Sicherheit zu bieten, sollten geeignete Handlungsanweisungen erlassen und Schulungen vorgenommen werden. Für Konstellationen, in denen die gesetzlichen Vorgaben weder praxistauglich noch im Sinne der Betroffenen zu sein scheinen, sollten pragmatische Lösungen gefunden werden. Das Autorenteam verfügt über Erfahrung in der Steuerung einrichtungsinterner Abläufe und unterstützt Sie gerne.