Vivantes erhielt vom Land Berlin auf der Grundlage eines sog. Betrauungsaktes Millionenbeträge zwecks Ausgleichs von Defiziten. Nicht nur Vivantes, sondern viele Krankenhäuser in öffentlicher Trägerschaft sind auf zusätzliche finanzielle Zuwendungen angewiesen und erhalten sie in praxi auch regelmäßig. Ohne sie wären sie nicht ausreichend finanziert und müssten Insolvenzen befürchten. Insofern geht es nicht allein um den Fortbestand der Finanzierung der Berliner Krankenhauslandschaft, sondern darüber hinaus um eine grundlegende Frage:
Wird das Finanzierungssystem von Krankenhäusern in öffentlicher Trägerschaft bundesweit dauerhaft Bestand haben?
Freigemeinnützige und private Krankenhäuser sehen sich benachteiligt, weil sie vergleichbare staatliche Finanzspritzen nicht erhalten und ohne sie wirtschaften müssen. Geltend gemacht werden Verstöße gegen das EU-Beihilferecht, den Gleichbehandlungsgrundsatz, die Berufsfreiheit und das Krankenhausfinanzierungsrecht.
Die mit Spannung erwartete Antwort auf die Frage, ob Defizitausgleichszahlungen zusätzlich zum dualen Krankenhausfinanzierungssystem rechtmäßig sind, hat das Verwaltungsgericht Berlin indes nicht beantwortet. Denn es hat die DRK-Klage bereits als unzulässig abgewiesen. Die DRK-Krankenhäuser hatten sich gegen die Ausgleichszahlungen an Vivantes mit einer im Jahr 2023 erhobenen Unterlassungsklage gewandt, die das Verwaltungsgericht Berlin für unzulässig hielt, da sie gegenüber der Anfechtungsklage subsidiär sei. Die DRK-Krankenhäuser hätten nach dessen Rechtsauffassung den Betrauungsakt anfechten müssen, der am 6. / 7. Februar 2020 im Amtsblatt für Berlin inklusive Rechtsbehelfsbelehrung veröffentlicht worden war. Da eine Anfechtung nicht fristgerecht erfolgte, sei der Betrauungsakt bestandskräftig geworden und daher nicht mehr angreifbar. Ob gegen die Entscheidung Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt wird und dort eine inhaltliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit von Defizitausgleichszahlungen getroffen wird, bleibt abzuwarten. Es ist mit einer Verfahrensdauer von ca. 1 bis 2 Jahren zu rechnen. Danach wäre ggf. eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht möglich. Unabhängig davon: Der aktuell wirksame Betrauungsakt ist auf die Höchstdauer von 10 Jahre befristet und verliert mit Ablauf dieser Frist seine Wirksamkeit. Sobald das Land Berlin einen Nachfolge-Betreuungsakt erlässt, wäre dieser fristgerecht anzufechten.
Ein Parallelverfahren führt bekanntermaßen Agaplesion mit einer im Jahr 2024 eingereichten Klage vor dem Verwaltungsgericht in Frankfurt wegen Defizitausgleichszahlungen in Millionenhöhe der Stadt Frankfurt an das städtische Klinikum Frankfurt Höchst. Hier war die Stadt Frankfurt mit dem Versuch gescheitert, den Rechtsstreit an ein Zivilgericht verweisen zu lassen. Das Bundesverwaltungsericht entschied im letzten Jahr am 12. November 2025 (Az. 3 B 24.25), dass der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sei. Es ließ anklingen, dass Agaplesion in der Sache Recht haben könnte: „Es erscheint möglich, dass die Gewährung kommunaler Mittel durch die Bekl. allein für den beigel. Träger des Klinikums F H und nicht (auch) für das Plankrankenhaus der Kl. ein hoheitliches Handeln darstellt, das die Kl. in ihrer Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG und in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG - jeweils i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG - verletzt.“ In der Zwischenzeit hat die Stadt Frankfurt einen Nachfolge-Betrauungsakt für weitere zehn Jahre erlassen. Auch dieser ist von Agaplesion angefochten worden. Da sich das formale Rechtsproblem der DRK-Kliniken (s.o.) für Agaplesion nicht stellt, ist zu erwarten, dass eine inhaltliche Entscheidung zur Rechtmäßigkeit staatlicher Finanzspritzen an kommunale oder landeseigene Krankenhäuser nicht aus Berlin, sondern aus Hessen kommen wird.

