FAQ zum Pflegebudget: Die wichtigsten Fragen zur Anlage 5 der 4. Änderungsvereinbarung

Mit der 4. Änderungsvereinbarung zur Vereinbarung nach § 9 Absatz 1 Nummer 8 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) über die näheren Einzelheiten zur Verhandlung des Pflegebudgets (Pflegebudgetverhandlungsvereinbarung) wurde eine neue Anlage 5 als Muster zur Übermittlung der testierten Daten nach § 6a Abs. 3 Satz 4 KHEntgG eingeführt.

Als Hilfestellung zur Erarbeitung der im Muster g

Wir klären die wichtigsten Fragen zur Anlage 5 gemäß der 4. Änderungsvereinbarung zur Pflegebudgetverhandlungsvereinbarung vom 9.11.2021

 

Mit der 4. Änderungsvereinbarung zur Vereinbarung nach § 9 Absatz 1 Nummer 8 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) über die näheren Einzelheiten zur Verhandlung des Pflegebudgets (Pflegebudgetverhandlungsvereinbarung) wurde eine neue Anlage 5 als Muster zur Übermittlung der testierten Daten nach § 6a Abs. 3 Satz 4 KHEntgG eingeführt.

Als Hilfestellung zur Erarbeitung der im Muster geforderten Angaben haben wir nachfolgende FAQs aus der Praxis zusammengestellt.

 

Frage 1: In der Anlage 5 findet sich die Spaltenüberschrift „davon im Pflegebudget“. Wie ist diese Überschrift auszulegen?

Zu beobachten ist, dass mitunter die vereinbarten Pflegekosten der Pflegebudgets unter den in den Bereich der Pflegebudgets abgrenzbaren IST-Pflegekosten der Krankenhäuser liegen.
In der Anlage 5 findet sich indes die Spaltenbezeichnung „davon im Pflegebudget“.
Dies ist unseres Erachtens nach aber nicht so zu interpretieren, dass die IST-Kosten nur bis zur Höhe der vereinbarten Kosten eingetragen werden sollen, d. h. „gekappt“ werden.
Es sind vielmehr die abgrenzbaren relevanten IST-Kosten in voller Höhe anzugeben.

Frage 2: Was ist für die „2018er-VK-Werte“ (Zeile 17 und 18 der neuen Anlage 5) einzutragen bzw. welche Werte sind in diesem Zusammenhang zu den „sonstigen Berufen“ (Zeile 11) und „ohne Berufsabschluss“ (Zeile 13) einzutragen, wenn bereits zu einem Zeitpunkt eine Vereinbarung getroffen wurde, zu dem die Anwendung der „2018er-VK-Werte“ für das Jahr 2020 nur Empfehlungscharakter hatte?

Denkbar ist, dass die Zeilen 17 und 18 ohne Eintrag bleiben.  Die Zeilen 11 und 13 würden dann die vollen ungekürzten Werte enthalten. In diesem Fall ist indes eine Fußnote aufzunehmen, in der erläutert wird, dass eine Vereinbarung getroffen wurde ohne Anwendung der jahresdurchschnittlichen 2018er Werte auf das Jahr 2020.

Zudem sind die „über dem Referenzwert 2018“ liegenden Vollkräfte (VK) der „sonstigen Berufe“ und „ohne Berufsabschluss“ einzeln anzugeben und darauf hinzuweisen, dass die Angaben in Zellen 11 und 13 insoweit nicht gekürzt wurden.

Diese Umsetzung ist empfehlenswert, da so das Risiko vermieden wird, dass der Kostenträger die Kürzung bei der Endgültigstellung des Jahres 2020 ohne Weiteres übernimmt.
Alternativ könnten die Angaben so vorgenommen werden, wie es von Anlage 5 eingefordert wird und in einer Fußnote erläutert werden, dass die vorgenommene Kürzung der Zeilen 11 und 13 so nicht in der Vereinbarung vorgesehen war.

Gar keine Angabe vorzunehmen (weder in den Zeilen 17 und 18 noch in einer Fußnote), ist unseres Erachtens nach keine Alternative, da das InEK die Anlage dann möglicherweise als unvollständig ansehen könnte.

Frage 3: Sollte in  Anlage 4 die Brutto-Methode (Offener Abzug von nicht pflegebudgetrelevanten Leistungsbereichen in den dafür vorgesehenen Zeilen) oder Netto-Methode (Vorab-Abzug vor Zeile 1) von nicht pflegebudgetrelevanten Leistungsbereichen ohne Verwendung der dafür vorgesehenen Zeilen) angewendet werden (mit Folgewirkungen auf die Darstellung der „Pflege insgesamt)?

Wir empfehlen weiterhin die Anwendung der Brutto-Methode, da ansonsten eine intransparente Darstellung erfolgt.

Frage 4: Wie sind die „Pflegepersonalkosten bzw. Pflegevollkräfte insgesamt“ in Anlage 5 vor dem Hintergrund der „Fußnote 1 der Anlage 5“ abzugrenzen?

Wir geben dazu folgende Hinweise:

1.    Die „Pflegepersonalkosten bzw. Pflegevollkräfte insgesamt“ umfassen grundsätzlich sämtliche Kosten/VK des Personals mit Tätigkeit im KHEntgG-Bereich und mit den in der Anlage 5 (lfd. Nr. 1 bis 10) ausgewiesenen Qualifikationen in den Dienstarten (DA) 01, 02 und 03.

2.    Daher werden die Kosten der einschlägig Qualifizierten laut Zeile 1 der Anlage 4.2 (mit hoher Wahrscheinlichkeit) in keinem Fall den „Pflegepersonalkosten insgesamt“ entsprechen, denn in der neuen Anlage 5 sind unter „Pflegepersonalkosten insgesamt“ auch Kosten des qualifizierten KHEntgG-Personals zu berücksichtigen, das nicht für Pflege am Bett eingesetzt ist. (Entsprechendes gilt für die Vollkräfte).
 

  • Beispiel 1: Kosten einer examinierten Pflegekraft im OP (DA 03) => in den „Pflegepersonalkosten insgesamt“ laut der Anlage 5 enthalten, aber nicht in Zeile 1 der Anlage 4.2.
  • Beispiel 2: Kosten eines medizinischen Fachangestellten mit Tätigkeit im Labor (DA 02) => in den „Pflegepersonalkosten insgesamt“ laut Anlage 5 enthalten, aber nicht in Zeile 1 der Anlage 4.2.


3.    Die „Pflegepersonalkosten bzw. Pflegevollkräfte insgesamt“ umfassen grundsätzlich nicht Kosten/VK des Personals mit Tätigkeiten außerhalb des KHEntgG-Bereiches, auch wenn es die in der Anlage 5 (lfd. Nr. 1 bis 10) ausgewiesenen Qualifikationen aufweist.

4.    Ausnahme lt. Fußnote 1 der Anlage 5: In den „Pflegepersonalkosten insgesamt“ sind Kosten für Personal enthalten, das außerhalb des KHEntgG tätig ist und das in Zeile 1 der Anlage 4.2 enthalten ist und das im späteren Verlauf der Anlage wieder abgezogen wird. (Entsprechendes gilt für die Vollkräfte).
 

  • Beispiel 1: Kosten einer examinierten Pflegekraft im BPflV-Bereich => diese sind in DA 01 enthalten und werden in Anlage 4.2 in Zeile 1 geführt und später auch wieder abgezogen. Daher fallen die Kosten dieser Kraft auch unter „Pflegepersonalkosten insgesamt“.
  • Beispiel 2: Kosten einer examinierten Pflegekraft im ambulanten Bereich (DA 03) => da Zeile 1 der Anlage 4.2 grundsätzlich nur DA 01 umfasst, können die Kosten dieser Kraft dort nicht erscheinen und im weiteren Verlauf der Anlage nicht abgezogen werden (siehe Fußnote 1 der Anlage 5). Daher fallen die Kosten dieser Kraft nicht unter „Pflegepersonalkosten insgesamt“.
  • Beispiel 3: Kosten einer medizinischen Fachangestellten im Labor (DA 02), die im Rahmen einer kassenärztlichen Zulassung Laboruntersuchungen für niedergelassene Ärzte durchführt => da Zeile 1 der Anlage 4.2 grundsätzlich nur DA 01 umfasst, können die Kosten dieser Kraft dort nicht erscheinen und im weiteren Verlauf der Anlage nicht abgezogen werden (siehe Fußnote 1 der Anlage 5). Daher fallen die Kosten dieser Kraft nicht unter „Pflegepersonalkosten insgesamt“.


Sollten Sie weitere Hilfestellung benötigen oder Fragen zu dieser Thematik haben, sprechen Sie uns gerne an.
 

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Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Partner, Niederlassungsleitung Köln, Leitung KompetenzTeam Krankenhäuser
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Wirtschaftsprüfer, Partner, Leitung Grundsatzabteilung, Leitung KompetenzTeam Krankenhäuser

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