Erweiterte Gesellschafterhaftung für existenzvernichtende Eingriffe
Grundlage neuer Haftungsgefahren für Gesellschafter und Geschäftsführer?
Im GmbH-Recht gilt der Grundsatz, dass die Gesellschafterversammlung das oberste Willensbildungsorgan bildet. Gleichwohl haften die Gesellschafter jenseits bestimmter Gläubigerschutzregeln grundsätzlich nicht für ihre Entscheidungen, selbst wenn sie hochriskante Geschäfte veranlassen. Eine Ausnahme hiervon bildet die Haftung für „existenzvernichtende Eingriffe.“ Unter Berufung auf § 826 BGB wird eine Haftung der Gesellschafter begründet, wenn sie der Gesellschaft in sittenwidriger Weise das zur Tilgung ihrer Schulden erforderliche Vermögen entziehen und damit eine Insolvenz verursacht oder vertieft wird, wobei sie mit zumindest bedingtem Vorsatz (Gefahr erkennen und Folge hinnehmen) handeln müssen. Der Vorwurf lautet auf Missachtung des Prinzips der strikten Bindung des Gesellschaftsvermögens zur vorrangigen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger oder – untechnisch ausgedrückt – auf „Selbstbedienung.“ Auch der Geschäftsführer droht bei Mitwirkung am existenzvernichtenden Eingriff unter verschiedenen Gesichtspunkten in Haftung zu geraten.
Unternehmerische Entscheidungen
Als gesichert galt bisher, dass die Existenzvernichtungshaftung zur Anwendung kommen kann, wenn Aktiva entzogen werden (wenn zum Beispiel Anlagegüter bei drohender Insolvenz durch Veräußerung unter Wert an eine Schwestergesellschaft beiseitegeschafft werden). Der BGH stellte nun klar, dass die Grundsätze auch zur Anwendung kommen, wenn der Gesellschaft Verbindlichkeiten „aufgeladen“ werden. Aus Gläubigerperspektive ist dies mit dem Entzug von Gesellschaftsvermögen gleichzusetzen. Im Ergebnis wird die zur Verfügung stehende Masse geschmälert. Im entschiedenen Fall hatten die Gesellschafter ihre GmbH mit einer überschuldeten Gesellschaft verschmolzen, so dass das Vermögen Ersterer nun auch für die Verbindlichkeiten Letzterer haftete. Dies führte zur Insolvenz und Schlechterstellung ihrer bisherigen Gläubiger.
In der Begründung stellt der BGH klar, dass die vorausgesetzte Sittenwidrigkeit des Verhaltens nicht allein durch die Schädigung des Gesellschaftsvermögens begründet wird. Es kommt darauf an, dass Umstände hinzutreten, die eine Missachtung der Vermögensbindung zugunsten der Gläubiger zur Erreichung unternehmensfremder Ziele erkennen lassen. Bisher wurde dies jedenfalls angenommen, wenn Gesellschafter sich oder Dritten einen Vermögensvorteil, regelmäßig als Ergebnis eines Vermögenstransfers, verschafften. Im entschiedenen Fall sprach laut dem BGH für die Sittenwidrigkeit aber, dass die Gesellschafter sich den Aufwand der Liquidation einer anderen GmbH bzw. deren Insolvenzverfahren ersparten. Die Begründung erweckt den Eindruck, dass der BGH die Sittenwidrigkeit nicht nur einem aus dem Mitteltransfer unmittelbar resultierenden Vermögensvorteil entnimmt, sondern anderweitige Vorteile der Gesellschafter oder Dritter genügen können. Übrigens müssen auch der Gegenstand der schädigenden Handlung und das insolvenzbegründende Defizit nicht identisch sein.
Existenzvernichtungshaftung Fazit:
Die Ausführungen des BGH erweitern den Haftungstatbestand des existenzvernichtenden Eingriffs. Künftig könnte das Element der Sittenwidrigkeit auch weiteren Tatbeständen als nur dem aus einem Vermögenstransfer folgenden unmittelbaren Vorteil der Gesellschafter oder Dritter entnommen werden. Existenzvernichtende Eingriffe könnten in Fällen angenommen werden, die bisher allgemein eher als Leitungsfehlentscheidungen galten. Was, wenn eine gGmbH unter Verstoß gegen Regeln des Gemeinnützigkeitsrechts für ihre Solvenz unerhebliche Mittel überträgt, deswegen ihre Anerkennung als gemeinnützig verliert und dadurch entstehende Steuerbelastungen zur Insolvenz führen? Bei Transaktionen ebenso wie bei körperschaftsübergreifenden Entscheidungen im Konzern erhöhen sich die Risiken. Zwar stellt der BGH klar, dass die Existenzvernichtungshaftung nicht der Sanktionierung geschäftlicher Fehlentscheidungen dient, dennoch sollten Entscheidungen, die mittelbar in die Insolvenz führen können, sorgfältig an den Maßstäben des existenzvernichtenden Eingriffs überprüft werden. Die vielfach als opportune Entsorgungsmöglichkeit betrachtete „Wegverschmelzung“ kränkelnder Gesellschaften wird man hinsichtlich einer Gefährdung der aufnehmenden Gesellschaft mit größter Vorsicht zu prüfen haben.