EuGH-Vorlage: Umsatzbesteuerung von Vereinen

In der Vergangenheit hat der BFH in verschiedenen Entscheidungen bestätigt, dass sich Steuerpflichtige auf Richt-linien der Europäischen Union bei fehlender Umsetzung der Richtlinie in nationale Gesetzgebung berufen können. Dies ist mit dem EuGH-Urteil British Film Institute vom 15. Feb-ruar 2017 – C-592/15 – allerdings zweifelhaft geworden.

Artikel 132 Absatz 1 Buchstabe m MwStSystRL bei

In der Vergangenheit hat der BFH in verschiedenen Entscheidungen bestätigt, dass sich Steuerpflichtige auf Richt-linien der Europäischen Union bei fehlender Umsetzung der Richtlinie in nationale Gesetzgebung berufen können. Dies ist mit dem EuGH-Urteil British Film Institute vom 15. Feb-ruar 2017 – C-592/15 – allerdings zweifelhaft geworden.

Artikel 132 Absatz 1 Buchstabe m MwStSystRL beinhal-tet eine Befreiung von der Umsatzsteuer „für bestimmte, in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbringen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben.“ In der Beschreibung „bestimmte Dienstleistungen“ kann eine Beschränkung gesehen werden, die eine weitere Konkretisierung zwingend erforderlich macht. Diese Konkretisierung würde dem nationalen Gesetzgeber obliegen.

Der BFH hat nun mit Beschluss vom 21. Juni 2018 – V R 20/17 – ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet, der entscheiden soll, ob Artikel 132 Absatz 1 Buchstabe m MwStSystRL eine unmittelbare Wirkung zukommt. Im zugrundeliegenden Sachverhalt ist strittig, ob ein eingetragener Verein des Golfsports, der im Streitjahr nicht als gemeinnützig im Sinne der §§ 51 ff. AO anerkannt war, umsatzsteuerpflichtige oder umsatzsteuerfreie Leistungen erbracht hat. Unionsrechtlich können die strittigen Leistungen teils nach Art. 132 Abs. 1 Buchstabe m MwStSystRL steuerfrei sein. Die Finanzverwaltung versagte allerdings die Steuerfreiheit, da der Verein nicht den Anforderungen an gemeinnützige Einrichtungen im Sinne der §§ 51 ff. AO genüge. Daraus folgt, dass die Beurteilung, inwieweit der Richtlinie unmittelbare Wirkung zukommt, über die Steuer-freiheit der strittigen Leistungen entscheidet.

Es ist zu beachten, dass eine Entscheidung dieser Frage seitens des EuGH in ihrer Wirkung nicht auf den Sportbereich beschränkt ist, da mehrere Tatbestände der Umsatzsteuerbefreiung des Artikels 132 Absatz 1 MwStSystRL an eine ähnliche Formulierung anknüpfen.

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