In der Praxis ist diese Steuerbefreiung jedoch seit Jahren umstritten. Zwar beruht § 4 Nr. 29 UStG auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL), die den Mitgliedstaaten einen entsprechenden Befreiungstatbestand vorgibt. Gleichwohl wurde der Anwendungsbereich der Norm durch die Finanzverwaltung bislang sehr eng gefasst, was dazu führte, dass viele Kooperationsmodelle vorsorglich der Umsatzsteuer unterworfen wurden.
Vor diesem Hintergrund kommt den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 22. Januar 2026 in den Rechtssachen C‑379/24 und C‑380/24 erhebliche Bedeutung zu. Der EuGH hatte über die Reichweite der unionsrechtlichen Steuerbefreiung zu entscheiden und damit mittelbar auch über die unionsrechtskonforme Auslegung des § 4 Nr. 29 UStG. Im Ergebnis stärkt der Gerichtshof die Position der Kostenteilungsgemeinschaften deutlich und korrigiert die bislang in Deutschland vertretene Verwaltungspraxis.
Ausgangspunkt der Verfahren war insbesondere die restriktive Auslegung des sogenannten Unmittelbarkeitserfordernisses. Nach dem BMF‑Schreiben vom 19. Juli 2022 – III C 3 - S 7189/20/10001 :001 – sollten nur solche Leistungen steuerfrei sein, die der begünstigten Tätigkeit der Mitglieder unmittelbar und direkt dienen. Leistungen, die lediglich organisatorische oder verwaltungstechnische Funktionen erfüllten – etwa Buchhaltung, Personalverwaltung, Rechtsberatung, Reinigungs- oder IT‑Dienstleistungen –, wurden regelmäßig als nur mittelbar dienend qualifiziert und damit von der Steuerbefreiung ausgeschlossen. Diese Abgrenzung führte in der Praxis zu erheblichen Rechtsunsicherheiten.
Der EuGH hat dieser engen Sichtweise nun eine klare Absage erteilt. Nach Auffassung des Gerichtshofs dürfen die Mitgliedstaaten das Unmittelbarkeitserfordernis nicht derart auslegen, dass nur solche Leistungen begünstigt sind, die ausschließlich und unerlässlich für die steuerbefreite Tätigkeit der Mitglieder sind. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Leistungen für die Tätigkeit der Mitglieder unmittelbar erforderlich sind. Eine qualitative Trennung zwischen „wesentlichen“ Kernleistungen und bloßen Unterstützungsleistungen kennt das Unionsrecht in dieser Form nicht.
Darüber hinaus hat der EuGH zur Frage möglicher Wettbewerbsverzerrungen Stellung genommen, die nach dem Richtlinientext der Steuerbefreiung entgegenstehen können. Eine solche Wettbewerbsverzerrung darf nicht abstrakt oder pauschal angenommen werden. Vielmehr ist konkret zu prüfen, ob die Steuerbefreiung im jeweiligen Einzelfall tatsächlich geeignet ist, den Wettbewerb gegenüber steuerpflichtigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Allein der Umstand, dass vergleichbare Leistungen auch von privaten Dienstleistern erbracht werden könnten, reicht hierfür nicht aus.
Für die Praxis bedeutet dies eine begrüßenswerte Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 4 Nr. 29 UStG. Zahlreiche Leistungen, die bislang vorsorglich mit Umsatzsteuer abgerechnet wurden, kommen künftig für eine Steuerbefreiung in Betracht. Betroffene Einrichtungen sollten daher bestehende Kostenteilungsmodelle überprüfen und bewerten, ob bisher steuerpflichtig behandelte Leistungsbeziehungen unionsrechtskonform neu einzuordnen sind. Zugleich bleibt abzuwarten, in welcher Weise der nationale Gesetzgeber und das Bundesfinanzministerium auf die EuGH‑Rechtsprechung reagieren und ihre bisherigen Verwaltungsauffassungen anpassen werden.
Fazit
Die Entscheidungen des EuGH setzen insgesamt ein deutliches Signal für eine funktionsgerechte und praxisnahe Auslegung der Steuerbefreiung für Kostenteilungsgemeinschaften. Sie stärken die Zusammenarbeit im gemeinwohlorientierten Bereich, eröffnen neue Gestaltungsspielräume, erfordern jedoch eine sorgfältige steuerliche Analyse im Einzelfall. Wenden Sie sich gerne an uns, wenn Sie in diesem Zusammenhang steuerliche Unterstützung benötigen.

