EU: Neue Schwellenwerte im Vergaberecht ab 1. Januar 2018

Die EU-Kommission hebt die Schwellenwerte für die Anwendung des EU-Vergaberechts zum 1. Januar 2018 an. Zuletzt waren die Schwellenwerte 2016 angepasst worden. Damit bleibt die  EU-Kommission ihrem  zweijährigen Anpassungsrhythmus treu.

 

Nach § 106 GWB kommt das EU-Vergaberecht für öffentliche Aufträge nur dann zur Anwendung, wenn die von der EU-Kommission im Wege einer Richtlinie vorg

Anhebung der Schwellenwerte im Vergaberecht

Die EU-Kommission hebt die Schwellenwerte für die Anwendung des EU-Vergaberechts zum 1. Januar 2018 an. Zuletzt waren die Schwellenwerte 2016 angepasst worden. Damit bleibt die  EU-Kommission ihrem  zweijährigen Anpassungsrhythmus treu.

Öffentliche Aufträge

Nach § 106 GWB kommt das EU-Vergaberecht für öffentliche Aufträge nur dann zur Anwendung, wenn die von der EU-Kommission im Wege einer Richtlinie vorgebenden Netto-Schwellenwerte überschritten werden. Erst dann, so der Gedanke, erlangt der Auftrag Binnenmarktrelevanz. Die Kommission hebt nunmehr die   Schwellenwerte wie folgt moderat an:

Bauaufträge

Für Bauaufträge wird der Schwellenwert in allen Bereichen von derzeit  5.225.000 € auf einheitlich  5.548.000 € angehoben. Für „normale“ Liefer- und Dienstleistungen liegt der neue Schwellenwert ab 1.  Januar 2018 bei 221.000 €. Bislang musste ab 209.000 € europaweit ausgeschrieben  werden. 
Für Liefer- und Dienstleistungen im Sektorenbereich wird dann ein Schwellenwert von 443.000 € statt 418.000 € gelten, für Liefer- und Dienstleistungsaufträge von obersten und oberen Bundesbehörden ein Schwellenwert von 144.000 € statt bislang 135.000 €.

Aufgrund von entsprechender Verweisung in den Vergabeordnungen gelten die Schwellenwerte unmittelbar und bedürfen keiner nationalen Umsetzung.

Weitere Artikel, die Sie interessieren könnten

phone
mail Pfeil weiß