Ertragsteuerliche Behandlung der Zytostatika-Abgabe durch Ärzte ohne Dienstaufgabenbezug im Zweckbetrieb des Krankenhauses

In seinem Urteil vom 6. Juni 2019 – V R 39/17 – hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass es für die Zurechnung von Behandlungsleistungen mit Abgabe von Zytostatika zum Zweckbetrieb Krankenhaus nicht erforderlich ist, dass die Behandlung von Patienten des Krankenhauses durch einen ermächtigten Arzt als Dienstauf- gabe erbracht wird. Bislang wurden die Umsätze aus der Abgabe von Zyto

Fakten aktuell

In seinem Urteil vom 6. Juni 2019 – V R 39/17 – hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass es für die Zurechnung von Behandlungsleistungen mit Abgabe von Zytostatika zum Zweckbetrieb Krankenhaus nicht erforderlich ist, dass die Behandlung von Patienten des Krankenhauses durch einen ermächtigten Arzt als Dienstauf- gabe erbracht wird. Bislang wurden die Umsätze aus der Abgabe von Zytostatika, die von ermächtigten Ärzten ohne Dienstaufgabenbezug (sogenannte „Altverträgler“) verordnet wurden, von der Finanzverwaltung dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeordnet. Vorinstanzlich hatte jedoch bereits das FG Münster (Urteil vom 17. August 2017 – 10 K 2165/15 K) geurteilt, dass die Abgabe von Zytostatika durch nach § 116 SGB V ermächtigte (Chef-) Ärzte dem Zweckbetrieb zuzuordnen ist.

Im verhandelten Fall führten beim Krankenhaus angestellte Ärzte, die insoweit jeweils gem. § 116 SGB V oder nach § 31a Ärzte-ZV zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt waren, an Krebspatienten sowohl stationäre als auch ambulante Behandlungen mit Zytostatika durch. Die ambulanten Behandlungen erfolgten jedoch nicht als Dienstaufgabe im Auftrag des Krankenhausträgers, sondern im Rahmen einer mit dem Träger vertraglich vereinbarten Nebentätigkeit der Ärzte. Infolgedessen rechneten die Ärzte ihre Behandlungsleistungen direkt mit den kassenärztlichen Vereinigungen bzw. Privatpatienten ab. Das Krankenhaus selbst war als Zweckbetrieb i. S. d. § 67 AO von der Körperschaftsteuer gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG befreit. Der BFH führt hierzu nochmals grundsätzlich die Anforde- rungen an die Ertragsteuerbefreiung, die ausnahmsweise zum Tragen kommende Steuerpflicht bei Vorliegen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs und die Rückausnahme bei Zweckbetrieben nach den §§ 65 ff. AO aus. Die Anerkennung des Krankenhausbetriebes als Zweckbetrieb  nach § 67 AO wurde im verhandelten Fall allerdings grundsätzlich nicht in Frage gestellt.
 
Die herzustellenden Zytostatika wurden seitens der krankenhauseigenen Apotheke aufgrund auf den Namen des jeweiligen Patienten lautender Einzelrezepte zur unmittelbaren Verabreichung im Krankenhaus bereitgestellt. Die Abrechnung erfolgte basierend auf einer Vereinbarung gem. § 129a SGB V direkt durch den Krankenhausträger. Der BFH folgte dem FG Münster dahingehend, dass es für die Zurechnung zum Zweckbetrieb nicht von Bedeutung sei, dass die besagten Ärzte die Behandlung aufgrund ihres Dienstvertrages als Dienstaufgabe durchgeführt hätten. Vielmehr sei für die Zuordnung zum Zweckbetrieb hinsichtlich der Abgabe von Zytostatika die Ermächtigung nach § 116 SGB V von ausschließlicher Bedeutung. Der Versorgungsauftrag des Krankenhauses umfasse nach § 39 SGB V auch die ambulante Behandlung von Patienten im Krankenhaus durch Krankenhausärzte. In Zusammenwirken mit § 116 SGB V sei die Abgabe von Zytostatika durch die vom Krankenhausträger betriebene Apotheke zur direkten Verabreichung an die Patienten im Krankenhaus folglich dem Zweckbetrieb des Krankenhauses zuzurechnen. Für den Fall, dass das Finanzamt seine gegenteilige Ansicht auf den Anwendungserlass zur Abgabenordnung zu § 67 AO stützen und aus diesem ableiten sollte, dass Nebentätigkeiten außerhalb einer Dienstaufgabe mit Einkünften nach § 18 EStG der Zurechnung zum Zweckbetrieb entgegenstünden, erklärt der BFH ausdrücklich, dass er sich dieser Auffassung nicht anschließt.

Fazit

Unseres Erachtens kann sich das Urteil des BFH auch auf die Besteuerung von Fertigarzneimitteln auswirken. Sofern der nach § 116 SGB V ermächtigte Arzt im Zusammenhang mit der ambulanten Behandlung von Patienten auch Fertigarzneimittel verordnet, dürften diese Umsätze ebenfalls dem Zweckbetrieb zuzuordnen und damit ertragsteuerfrei sein. In diesem Fall ist bei einer Umsatzsteuerpflicht der Fertigarzneimittelabgabe der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % anzuwenden (§ 12 Abs. 2 lit. a UStG).

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