Erstmalige Darstellung des Stärkungsbeitrages der KZVK Dortmund im Jahresabschluss
Wahrnehmung ihrer sozialen Fürsorge gegenüber nichtbeamteten Mitarbeitern haben die Evangelische Kirche von Westfalen und die Evangelische Kirche im Rheinland die Kirchliche Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen AöR (KZVK) als gemeinsame Zusatzversorgungskasse für eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung errichtet. Aufgrund einer Finanzierungslücke hatte die KZVK ab 2009 ein „KZVKSanierungsgeld“ erhoben. Die Rechtmäßigkeit der Erhebung dieses Sanierungsgeldes wurde aber zuletzt vom Oberlandesgericht Hamm mit Urteilen vom 18. und 19. Mai 2017 verneint, so dass der Verwaltungsrat der KZVK beschloss, die in der Vergangenheit eingezahlten Sanierungsgelder an die bei der KZVK beteiligten Unternehmen zurückzuzahlen. Über die bilanzielle Behandlung dieser Rückzahlungsansprüche im Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2017 haben wir in Ausgabe 2/2018 der Solidaris-Information bereits informiert.
Vor dem Hintergrund der Rückzahlungen bzw. der Ansprüche auf Rückzahlung durch die beteiligten Unternehmen war es aus Sicht der KZVK erforderlich, ein alternatives Finanzierungsinstrument zu entwickeln, um die beschriebene Finanzierungslücke perspektivisch zu schließen. Dieses Finanzierungsinstrument wird ein ab dem Jahr 2019 zu erhebender „Stärkungsbeitrag“ sein. Zudem hat die KZVK den Unternehmen ein Angebot zur Leistung einer Einmalzahlung in Höhe des vollständigen Erstattungsanspruches unterbreitet.
Erhebung und erstmalige Erfassung der Stärkungsbeiträge in den Jahresabschlüssen der Unternehmen
Die Mitgliedsunternehmen wurden von der KZVK bereits im Dezember 2017 über die Erhebung des Stärkungsbeitrages ab dem Jahr 2019 informiert. Die bestehende Finanzierungslücke soll durch die Erhebung der Stärkungsbeiträge innerhalb von 25 Jahren bis zum Jahr 2043 geschlossen werden. Die Erhebung der Stärkungsbeiträge erfolgt nacheinem Finanzierungsplan, der den Barwert der Verpflichtungen gegenüber zusatzversicherten (aktiven und nicht mehr aktiven) Arbeitnehmern dem korrespondierenden Vermögen gegenüberstellt. Diese Parameter sollen jährlich überprüft und erforderlichenfalls angepasst werden. Die Mitgliedsunternehmen werden einzeln mit individuellen Stärkungsbeiträgen belastet, die jährlich auf Basis des Finanzierungsplans festgesetzt werden.
Auf Basis der ersten Festsetzungsentscheidung zum 1. Januar 2019 wird der Stärkungsbeitrag in zwölf gleich hohen Monatsraten abgerechnet werden. Der für 2019 zu leistende Stärkungsbeitrag wird voraussichtlich bereits im Oktober 2018 mitgeteilt werden.
Für die bilanzielle Behandlung dieses Stärkungsbeitrages ist (wie auch bei ähnlichen Finanzierungsinstrumenten anderer Zusatzversorgungskassen, z. B. dem Finanzierungsbeitrag der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands AöR, Köln) festzuhalten, dass durch die Beitragserhebung laufender Aufwand für das jeweilige Geschäftsjahr entsteht.
Der laufende Aufwand ist nach Auffassung des Hauptfachausschusses des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. (IDW) in dem Jahr zu erfassen, für das der Stärkungsbeitrag erhoben wird, vorliegend also im Geschäftsjahr 2019. Dies gilt auch, wenn bereits im Oktober 2018 eine Mitteilung über die Höhe des Stärkungsbeitrages für das Jahr 2019 gemacht wird.
Sofern die Mitgliedsunternehmen der Verpflichtung zur Leistung des Stärkungsbeitrages am 31. Dezember 2019 noch nicht nachgekommen sind, ist eine sonstige Verbindlichkeit im Jahresabschluss zu erfassen. Sollten in Einzelfällen die Mitgliedsunternehmen den Stärkungsbeitrag dem Grunde nach anzweifeln, ist der Ausweis einer sonstigen Rückstellung erforderlich.
In jedem Fall wird für alle Mitgliedsunternehmen der Ausweis einer Verbindlichkeit oder einer sonstigen Rückstellung bereits im Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2018 verneint. Unbenommen von dieser Einordnung besteht die Möglichkeit zur Passivierung einer Rückstellung für mittelbare Pensionsverpflichtungen in den Grenzen des Art. 28 EGHGB (siehe Solidaris-Information 1/2018).
Angebot zur Leistung einer Einmalzahlung
Der Verwaltungsrat der KZVK hat im November 2017 zudem beschlossen, dass Mitgliedsunternehmen, denen ein Erstattungsanspruch auf das Sanierungsgeld zusteht, einen „Antrag auf Einmalzahlung“ stellen können. Diese Einmalzahlung soll die jährlich zu erbringenden Stärkungsbeiträge mmindestens in dem Umfang reduzieren, der sich bei einer gleichmäßigen Aufteilung der Einmalzahlung über den gesamten Erhebungszeitraum ergibt. Sofern ein solcher Antrag gestellt wird, wird die Einmalzahlung mit dem Erstattungsanspruch auf das Sanierungsgeld verrechnet.
Bei der Entscheidung, die Möglichkeit zur Einmalzahlung in Anspruch zu nehmen, spielen für die Mitgliedsunternehmen verschiedene unternehmerische Überlegungen eine Rolle. So ist zum Beispiel insbesondere in budgetfinanzierten Bereichen zu erörtern, ob ein Verzicht auf die Möglichkeit zur Einmalzahlung (und folglich die Akzeptanz, zukünftig ggf. höhere Stärkungsbeiträge zahlen zu müssen) einen negativen Einfluss auf den Verlauf einer Entgeltvereinbarung haben könnte. In zuschussfinanzierten Bereichen werden für diese Entscheidung häufig andere Überlegungen eine Rolle spielen, da die Finanzierung der betrieblichen Kosten in vielen Fällen nach dem Istkostendeckungsprinzip erfolgt. Hier sind erstattete Sanierungsgelder unter Umständen über Verwendungsnachweise an die Zuschussgeber weiterzuleiten. In vielen Fällen wurde in diesem Kontext die Entscheidung für oder gegen eine Einmalzahlung durch die Mitgliedsunternehmen bereits getroffen. Sofern ein Mitgliedsunternehmen sich dafür entscheidet, einen Antrag auf Einmalzahlung zu stellen, ist nach Einordnung des Sachverhalts durch den Hauptfachausschusses des IDW im Jahresabschluss für das Jahr 2018 (unabhängig von der Antragstellung durch budget- oder zuschussfinanzierte Unternehmen) nur eine Darstellung zulässig. Die Einmalzahlung im Jahr 2018 dient formal nicht der Ablösung der geltend gemachten Forderung auf Rückzahlung der Sanierungsgelder. Mit der Einmalzahlung stellt das Mitgliedsunternehmen der KZVK vielmehr Liquidität bereit,die in den Folgejahren mit den noch zu erhebenden Stärkungsbeiträgen verrechnet wird. Eine sofortige aufwandswirksame Erfassung der Einmalzahlung ist daher nicht sachgerecht. Vielmehr ist die Einmalzahlung über den Gesamterhebungszeitraum von 25 Jahren durch die Bildung eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens zu erfassen.
Praxis-Hinweis
Die Konsequenzen aus der erstmaligen Erhebung eines Stärkungsbeitrages ergeben sich für die Mitgliedsunternehmen im Jahresabschluss 2019. Der Stärkungsbeitrag ist im Geschäftsjahr 2019 als laufender Aufwand zu erfassen und stellt am Bilanzstichtag 2019 eine Verbindlichkeit oder sonstige
Rückstellung dar, sofern der monetäre Ausgleich des Stärkungsbeitrages unterjährig nicht erfolgt ist. Sofern ein Mitgliedsunternehmen von der Möglichkeit der Einmalzahlung im Jahr 2018 Gebrauch macht,
handelt es sich bei dieser Einmalzahlung unabhängig von der Finanzierungsform des Unternehmens im Jahresabschluss 2018 um einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten, der ab dem Jahr 2019 über die Gesamterhebungsdauer aufwandswirksam verrechnet wird.