Nach der erst kurz vor der Beschlussfassung auf der Grundlage eines Änderungsantrages der Regierungskoalition in den Gesetzentwurf aufgenommenen Änderung zu § 189 Abs. 10 GWB findet die Fusionskontrolle bei standortübergreifenden Konzentrationen von Krankenhäusern bis zum 31. Dezember 2030 keine Anwendung, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der Zusammenschluss hat eine standortübergreifende Konzentration von mehreren Krankenhäusern oder einzelnen Fachrichtungen zum Gegenstand;
- Die für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden der Bundesländer bestätigen schriftlich, dass sie den Zusammenschluss zur Verbesserung der Krankenhausversorgung für erforderlich halten und dass dem Zusammenschluss nach vorliegenden Erkenntnissen keine anderen wettbewerbsrechtlichen Vorschriften entgegenstehen.
- Der Zusammenschluss wird bis zum 31. Dezember 2030 vollzogen.
Durch die vorgesehene Änderung wird die bestehende, im Jahr 2021 eingeführte befristete Bereichsausnahme für die Anwendung der Fusionskontrolle auf Krankenhäuser erheblich ausgeweitet. Sie greift bei standortübergreifenden Konzentrationen allein unter der Voraussetzung ein, dass die Konzentration durch die zuständigen Landesplanungsbehörde(n) befürwortet wird. An eine tatsächliche Förderung aus dem Krankenhausstrukturfonds und Vorliegen eines Bescheides des Bundesamts für soziale Sicherung (wie bislang in § 187 Abs. 9 GWB geregelt) oder aus dem Transformationsfonds (wie für Krankenhausfusionen, die ab 2031 vollzogen werden, vorgesehen) ist diese Ausnahme nicht geknüpft. Nach der Gesetzesbegründung sollen mit der Neuregelung die Ziele des KHVVG schneller erreicht und die Verfahren erleichtert werden. Nicht erfasst sind nach dem Wortlaut sonstige Zusammenschlüsse, etwa der Erwerb einer (Mehrheits-)Beteiligung ohne weitere Strukturmaßnahmen im Sinne des § 187 Abs. 10 Satz Nr. 1 GWB-E.
Zum Verfahrensablauf sieht die neue Regelung vor, dass die zuständigen Landesplanungsbehörden die Anträge auf schriftliche Bestätigung unverzüglich auf ihren Internetseiten unter Nennung der Zusammenschlussbeteiligten veröffentlichen müssen. Über die Anträge darf nicht vor Ablauf von einem Monat nach der Veröffentlichung entschieden werden. Vor einer Bestätigung haben sich die Landesbehörden mit dem Bundeskartellamt ins Benehmen zu setzen. Dies soll – so die Gesetzesbegründung - die Landesplanungsbehörde in die Lage versetzen, die wettbewerblichen Aspekte besser nachvollziehen und berücksichtigen zu können. Das Bundeskartellamt müsse dafür aber keine eigenen Ermittlungen anstellen oder zusätzliche Informationen einholen.
Sofern die schriftliche Bestätigung durch die Landesplanungsbehörde(n) abgelehnt wird oder bei Untätigkeit über einen Zeitraum von zwei Monaten kann der Zusammenschluss wie bisher nach der allgemeinen Regelung des § 39 Abs. 1 GWB angemeldet werden. Dies wird als Sicherungsmechanismus u. a. für Fälle gesehen, bei denen die Landesbehörde Zweifel hinsichtlich der Auswirkungen auf die Krankenhausversorgung hat.
Spätestens nach sechs Jahren ist eine Evaluation durch das Bundeswirtschaftsministerium vorgesehen, die sich auf eine Stellungnahme der Monopolkommission stützen soll.
Ob das KHVVG in der vom Bundestag beschlossenen Fassung und damit auch die Änderungen zur Fusionskontrolle tatsächlich wie geplant am 1. Januar 2025 in Kraft treten werden, hängt maßgeblich von dem Abstimmungsergebnis im Bundesrat am 22. November 2024 ab. Einige Bundesländer haben bereits angekündigt, den Vermittlungsausschluss anzurufen. Die Änderungen zur Fusionskontrolle dürften aber weitestgehend dem Interesse der Länder entsprechen.
Das Bundeskartellamt und die Monopolkommission sehen die geplante Neuregelung zur Fusionskontrolle erwartungsgemäß kritisch. Wettbewerb sei, so der Präsident des Bundeskartellamts, Andreas Mundt, in einer Verlautbarung kein Selbstzweck, sondern unerlässliche Funktion für das Patientenwohl. Auch zum geplanten Verfahren wurden durchaus nachvollziehbare Fragen aufgeworfen, etwa hinsichtlich des Rechtsschutzes anderer betroffener Krankenhäuser oder dazu, wie das Bundeskartellamt ohne eigene Ermittlungen eine fundierte Einschätzung geben soll, zumal etwaige Bedenken keine rechtlichen Konsequenzen hätten.
