Nichterhebung der Grunderwerbsteuer nach § 6a GrEStG

Durch Urteil vom 19. Dezember 2018 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in der Rechtssache C-374/17 – „A-Brauerei“ entschieden, dass die Nichterhebung der Grunderwerbsteuer gemäß § 6a GrEStG nicht als unionsrechtswidrige staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV einzustufen ist.

Zweifelhaft war aus Sicht des Bundesfinanzhofes (BFH), der die Frage der beihilfenrechtlichen

Entscheidung des EuGH über die Nichterhebung der Grunderwerbsteuer nach § 6a GrEStG

Durch Urteil vom 19. Dezember 2018 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in der Rechtssache C-374/17 – „A-Brauerei“ entschieden, dass die Nichterhebung der Grunderwerbsteuer gemäß § 6a GrEStG nicht als unionsrechtswidrige staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV einzustufen ist.

Zweifelhaft war aus Sicht des Bundesfinanzhofes (BFH), der die Frage der beihilfenrechtlichen Zulässigkeit dem EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV vorgelegt hatte, insbesondere die Frage, ob durch diese Regelung ein selektiver Vorteil in Gestalt eines nicht gerechtfertigten Steuervorteils für bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige gewährt werde.

Diese Frage wurde durch den EuGH verneint. In seiner Begründung führte das Gericht aus, dass § 6a GrEStG zwar zwischen Unternehmen, die einen Konzern nach Maßgabe der in dieser Vorschrift aufgestellten Kriterien bilden, und anderen Unternehmen unterscheide. Diese Unterscheidung sei aber gerechtfertigt, weil sie sich aus der Natur und dem Aufbau des (Steuer-)Systems, in das sich die Maßnahme einfügt, ergebe. Mit der Steuerbefreiung solle einer doppelten und übermäßigen Besteuerung entgegengewirkt werden.

Auch das in der Vorschrift enthaltene Erfordernis der Mindesthaltedauer von Beteiligungen erscheine gerechtfertigt, um Missbrauch und ungewollte Mitnahmeeffekte, indem Beteiligungsverhältnisse in der geforderten Höhe nur für kurze Zeit geschaffen werden, um in den Genuss der Steuerbefreiung zu kommen, zu verhindern. Zur Feststellung der Selektivität wandte der EuGH – entgegen dem Vorschlag des Generalanwalts in den zugrunde liegenden Schlussanträgen – die sogenannte „Methode des Bezugsrahmens“ an, bei der in einem ersten Schritt die in dem betreffenden Mitgliedsstaat allgemeine Steuerregelung ermittelt und in einem zweiten Schritt dargelegt wird, dass die in Rede stehende Maßnahme von der allgemeinen Regelung abweicht.

Der BFH kann nun in den bis zum Urteil in der Rechtssache C-374/17 ausgesetzten Verfahren zu verschiedenen umstrittenen Rechtsfragen bei der Anwendung des § 6a GrEStG entscheiden. Dies betrifft insbesondere die Fragen, ob die Begünstigung auch dann greift, wenn bei einer Spaltung ein Rechtsträger neu geschaffen wird (Spaltung zur Neugründung), wenn ein „Verbund“ im Zuge der Umwandlung beendet wird oder ob die Unternehmereigenschaft im Sinne des § 2 UStG für die Einordnung als „herrschendes Unternehmen“ im Sinne des § 6a GrEStG erforderlich ist.

Fazit zur Nichterhebung der Grunderwerbsteuer

Auf der Grundlage der Entscheidung des EuGH können Umstrukturierungen in Konzernverbund nach Maßgabe des § 6a GrEStG grunderwerbsteuerfrei durchgeführt werden. Das Risiko einer nachträglichen Belastung mit Grunderwerbsteuer wegen Verstoßes gegen EU-Recht für in der Vergangenheit vollzogene Vorgänge besteht nicht mehr. Je nach Fallgestaltung empfiehlt sich aber im Hinblick auf divergierende Rechtsauffassungen bei der Anwendung der Vorschrift die vorherige Einholung einer verbindlichen Auskunft.

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