Entgeltkorrektur nach dem Tod eines Bewohners – keine Leistungsverweigerung des Sozialhilfeträgers

Die Finanzierung von Pflegeeinrichtungen ist komplex, besonders wenn rückwirkend höhere Pflegesätze in Kraft treten und Bewohner bereits verstorben sind. Eine zentrale Frage lautet, ob der Sozialhilfeträger auch für verstorbene Bewohner rückwirkend erhöhte Pflegeentgelte übernehmen muss.

Nach § 85 Abs. 3 SGB XI sollen Pflegesatzvereinbarungen für zukünftige Zeiträume abgeschlossen werden. In der Praxis dauern Verhandlungen jedoch oft länger als vorgesehen, und rückwirkende Vereinbarungen werden in der Regel anerkannt und gezahlt. Einige Sozialhilfeträger verweigern die Zahlung der Mehrkosten aber, wenn der Pflegebedürftige im betreffenden Zeitraum verstorben ist.

Sozialhilfeleistungen sind subsidiär und bedarfsbezogen. Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel des SGB XII. Die Vergütung folgt dem SGB XI, und Vereinbarungen werden im Einvernehmen mit dem Sozialhilfeträger getroffen. Bei laufenden Pflegesatzverhandlungen, die nicht zu Lebzeiten des Bewohners entschieden wurden, argumentieren Sozialhilfeträger oft, dass eine rückwirkende Entgelterhöhung nicht möglich sei. Diese Auffassung berücksichtigt jedoch nicht, dass es sich um eine Anpassung eines bereits bestehenden Bedarfs handelt. Der Sozialhilfeträger bleibt auch für Korrekturen der Kostenhöhe verantwortlich.

Der scheinbare Widerspruch zwischen prospektiver Verhandlung und rückwirkender Zahlungspflicht wird durch das SGB-System gelöst: Die Prospektivität bezieht sich auf die Verhandlungspraxis, nicht zwingend auf die Wirkung. Rückwirkende Vereinbarungen sind möglich und beeinflussen die Leistungspflicht der Sozialhilfeträger auch über den Tod hinaus.

Fazit

Rückwirkende Pflegesatzvereinbarungen binden die Sozialhilfeträger auch nach dem Tod eines Bewohners, sofern die Leistung während der Laufzeit des Pflegeverhältnisses rechtlich geschuldet war.

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