Entfesselungspaket I und APG DVO NRW und die Auswirkungen auf den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2018
Mit dem am 30. März 2018 in Kraft getretenen Gesetz zum Abbau unnötiger und belastender Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen – Entfesselungspaket I sind Änderungen des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein Westfalen sowie der Verordnung zur Ausführung des Altenund Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach § 8a SGB XI (APG DVO NRW) insoweit vorgenommen worden, als der kameralistische Ansatz und vor allem die strenge Zweckbindung von Anteilen des Investitionskostensatzes aufgegeben wurden. Es wird klargestellt, dass der handels- und steuerrechtliche Aufwandsbegriff zur Anwendung kommt. Die „virtuellen Konten“ sind zum Nachweis der Angemessenheit der Pauschalen weiterhin zu führen.
Nach der zuvor gültigen Fassung der Verordnung waren die Anteile des Investitionskostensatzes, die auf die Instandhaltung, Wartung und Ersatzbeschaffung sonstiger Anlagegüter (§ 4 APG DVO NRW) sowie auf die Instandhaltung und Wartung langfristiger Anlagegüter (§ 6 APG DVO NRW) entfielen, zweckentsprechend zu verwenden, was zur Passivierung noch nicht verwendeter Mittel führte.
Infolge des Wegfalls der Zweckbindung der Anteile des Investitionskostensatzes, die auf die Instandhaltung, Wartung und Ersatzbeschaffung sonstiger Anlagegüter (§ 4 APG DVO NRW) sowie auf die Instandhaltung und Wartung langfristiger Anlagegüter (§ 6 APG DVO NRW) entfallen, sind die bereits gebildeten Verbindlichkeiten aus noch nicht zweckentsprechend verwendeten Mitteln im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2018 aufzulösen.
Aufgrund des Wegfalls des kameralistischen Ansatzes ist die Neubildung von Sonderposten zur Vermeidung von Ergebnisverwerfungen nicht erforderlich, da durch das Entfesselungspaket I nunmehr eine Refinanzierung der Abschreibungen auf die sonstigen Anlagegüter erfolgt. Dies gilt auch für Abschreibungen auf die Anlagegüter, die vor Inkrafttreten der APG DVO NRW angeschafft wurden.
Die in Vorjahren gebildeten Sonderposten sind vor dem Hintergrund der Bewertungsstetigkeit des § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB und zur Vermeidung einer Doppelfinanzierung planmäßig fortzuführen.
Fazit
Die Novellierung der APG DVO NRW hat bedeutende Auswirkungen auf den Jahresabschluss. Bisher bilanzierte Verbindlichkeiten aus noch nicht zweckentsprechend verwendeten Mitteln sind aufzulösen. Die Neubildung von Sonderposten entfällt. Auch sogenannte „Alt-Abschreibungen“ werden finanziert.