Der Fall
Die gemeinnützige Stiftung mit Sitz in Köln wurde durch die Stifterin auf Basis mehrerer Testamente errichtet, wobei der Nießbrauch einer Unternehmensbeteiligung – ursprünglich mit Sitz in der „Glockengasse 4711“ in Köln – in den Händen von Mitgliedern der Stifterfamilie die Finanzierung der Stiftung sicherstellen sollte. Neben den „eigentlichen“, umfangreichen Zwecken der Stiftung enthält die Stiftungssatzung Zusagen an die Familie der Stifterin wie ein Nutzungsrecht für ein Schloss, außerdem sollte ein Familienmitglied im Stiftungsvorstand vertreten sein.
Nachdem die Finanzierung der Stiftung über die von der Stifterfamilie zwischenzeitlich veräußerte Unternehmensbeteiligung ausblieb bzw. auch nach Gerichtsverfahren für den Finanzbedarf der Stiftung nicht genügte, zeigte der Stiftungsvorstand 2023 bei der Stiftungsaufsicht eine Änderung der Stiftungssatzung an. Insbesondere sollten das Nutzungsrecht für das Schloss und der Sitz im Vorstand für die Familie entfallen. Die Änderung sei im Übrigen nur anzeigepflichtig, nicht genehmigungspflichtig, es gelte noch die alte (Landes-)Rechtslage vor der Stiftungsrechtsreform.
Die Bezirksregierung Köln verweigerte jedoch die Genehmigung der Satzungsänderung. Die Genehmigungspflicht ergebe sich direkt aus der Satzung. Die Ablehnung der Änderung selbst begründete die Stiftungsaufsicht damit, dass die geplanten Änderungen dem ursprünglichen Stifterwillen widersprächen, sich aus den Unterlagen im Rahmen der Stiftungserrichtung nichts Gegenteiliges ergäbe und keine wesentliche Veränderung der Verhältnisse vorliege, die eine Abweichung rechtfertige. Auch sei die Änderung nicht erforderlich, um den Stiftungszweck dauerhaft und nachhaltig zu erfüllen.
Die Stiftung erhob daraufhin Klage vor dem VG Köln. Sie argumentierte, dass die Stifterin sich noch zu Lebzeiten gegen Familienmitglieder im Stiftungsvorstand ausgesprochen habe und außerdem der Besitz der Unternehmensbeteiligung und die damit verbundene Finanzierung der Stiftung Grundlage und Voraussetzungen für die Sonderrechte in der Familie gewesen seien – nach Wegfall der Beteiligung und der Finanzierung müssten auch diese Sonderrechte entfallen. Außerdem würde das Nutzungsrecht für das Schloss die Gemeinnützigkeit und damit den Bestand der Stiftung gefährden.
Das Urteil
Das VG wies die Klage ab. Zur Frage der Genehmigungspflicht und der Anwendbarkeit der neuen Rechtslage hat das Gericht (leider) nicht Stellung genommen – die Satzung sieht eine Genehmigungspflicht vor. Man könnte aber auch die Frage stellen, ob das die Satzung darf – das Gericht bejaht das: Der Stifter darf einen höheren „Schutzstandard“ wählen.
In materieller Sicht sieht das Gericht die Satzungsänderung als nicht genehmigungsfähig an. Einer Genehmigung stehe nach altem und neuem Stiftungsrecht sowie – ausdrücklich – nach der Stiftungssatzung der Wille der Stifterin entgegen. Wie im Bereich der Auslegung letztwilliger Verfügungen können dabei sämtliche Umstände und alle zugänglichen Quellen einschließlich Aussagen des Stifters und dritter Personen herangezogen werden, um im Wege der Auslegung des erklärten Willens abweichende Auffassungen zu erkennen (Andeutungstheorie). Da der objektive Wille der Stifterin maßgeblich ist, wie er sich aus der Satzung und sämtlichen erhältlichen Dokumenten und Äußerungen sowie sonstiger Gründungsunterlagen in Bezug auf die Stiftungserrichtung ergibt, hat sich das Gericht auch sehr ausführlich mit den vorliegenden Dokumenten, insbesondere den verschiedentlichen Testamenten der Stifterin, auseinandergesetzt und eine Verknüpfung der Rechte der Familie mit der Finanzierung durch diese nicht erkennen können.
Der Stifterwille ist stets zu respektieren und zu verwirklichen, mit der Stiftungserrichtung ist der Stifterwille verselbständigt und bleibt maßgeblich. Besonders hob das Gericht hervor, dass der Stifterwille als Ausdruck der Privatautonomie zu respektieren sei. Die Stiftung sei kein beliebig anpassbares Instrument, sondern Ausdruck einer individuellen Zwecksetzung, die nur unter engen Voraussetzungen geändert werden dürfe. Die Bezirksregierung habe daher zu Recht die Genehmigung verweigert.
Auch eine Gefährdung der Gemeinnützigkeit bei ausbleibender Satzungsänderung sah das Gericht nicht. Die Begrenzung der Familienprivilegien auf ein Viertel des Stiftungseinkommens sei in Abstimmung mit der Finanzverwaltung aufgenommen worden. Sie sei kein eigener Zweck, sondern nur eine Auflage und genüge damit den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts (§ 58 Nr. 6 AO, dort „ein Drittel“). Allerdings hält sich das Gericht hier sehr eng an den Wortlaut des § 58 Nr. 6 AO, in der Praxis der Finanzrechtsprechung und Finanzverwaltung wird dieser sehr streng gehandhabt in Hinblick auf den Begriff der maximalen („höchstens“) und „angemessenen“ Förderung.
Fazit
Das Urteil des VG Köln verdeutlicht die hohe Bindungskraft des Stifterwillens im deutschen Stiftungsrecht. Satzungsänderungen sind nur in engen Grenzen zulässig und setzen eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse voraus, immer unter besonderer Beachtung des hypothetischen Stifterwillens. Je nach Sichtweise kann man das als eine „Stärkung der Rechtssicherheit“ für Stiftungen oder als „Hemmschuh für weitere Entwicklungen“ ansehen, insbesondere wenn der Stifter bei Errichtung der Stiftung zukünftige Entwicklungen nicht berücksichtigt hat – was mit steigendem Alter der Stiftung immer wahrscheinlicher wird. Für die Praxis bedeutet dies, dass für als notwendig erachtete Satzungsänderungen bei Bestandsstiftungen eine sehr gute Argumentationsstruktur auf Basis des hypothetischen Stifterwillens gefunden werden muss, um die Satzungsänderung überhaupt genehmigt zu bekommen. Bei der Neuerrichtung von Stiftungen ist der objektive Wille des Stifters möglichst weit und generell zu halten und es sollten im Rahmen der Möglichkeiten – natürlich unter Berücksichtigung des „Kernbereiches“ des Stifterwillens – den zukünftigen Organen möglichst weitgehend Möglichkeiten eröffnet werden, die Stiftung dauerhaft weiterzuentwickeln. Das Verfahren geht in die zweite Runde – es ist beim Oberverwaltungsgericht anhängig. Somit bleibt abzuwarten, welche „Duftnote“ dieses im Stiftungsrecht hinterlassen wird.
