Der BFH schließt sich erwartungsgemäß den Urteilen des EuGH an und bestätigt, dass
- die deutsche Regelung der Steuerschuldnerschaft des Organträgers unionrechtskonform ist,
- entgeltliche Leistungen einer Organgesellschaft an den Organträger weiterhin nicht steuerbar sind und
- bei entgeltlichen Leistungen einer Organgesellschaft in den nichtunternehmerischen Bereich des Organträgers keine Entnahmebesteuerung vorzunehmen ist, weil die Nichtsteuerbarkeit nicht zu einer Unentgeltlichkeit führt.
Im entschiedenen Sachverhalt erbrachte eine Tochtergesellschaft für die Klägerin, eine Stiftung des öffentlichen Rechts, die Trägerin einer Universität und des Bereichs Universitätsmedizin war, Reinigungsleistungen sowohl für den hoheitlichen Bereich als auch für ihre Betriebe gewerblicher Art, darunter den Krankenhausbetrieb mit umsatzsteuerfreien Ausgangsumsätzen.
Der BFH bestätigte die umsatzsteuerliche Organschaft mit der Stiftung als Organträgerin und stellte klar, dass die Innenleistungen der Tochtergesellschaft auch dann nicht steuerbar sind, wenn die Leistungsempfängerin – wie im hier vorliegenden Fall – aufgrund der Ausführung steuerbefreiter Krankenhausleistungen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Das gilt gemäß BFH auch, wenn die Organträgerin die Dienstleistungen der Tochtergesellschaft für hoheitliche Zwecke, d. h. für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten im engeren Sinne (vgl. A 2.3 Abs. 1a Satz 4 UStAE), verwendet.
Darüber hinaus ist auch keine Entnahmebesteuerung vorzunehmen, weil die Tochtergesellschaft die Dienstleistungen gegen Entgelt erbracht hat, so dass hier mangels Unentgeltlichkeit die Regelung des § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG nicht einschlägig ist.
Das Urteil ist insbesondere im Hinblick auf den zweiten Leitsatz, nämlich die Nichtsteuerbarkeit der Innenleistungen, für den Non-Profit-Sektor von entscheidender Bedeutung. Weil in diesem Bereich die Ausgangsleistungen an Dritte, wie etwa Krankenhausbehandlungen, Pflege- und Betreuungsleistungen oder Beratungs- und Bildungsleistungen, regelmäßig von der Umsatzsteuer befreit sind, entfällt auch die Vorsteuerabzugsberechtigung für von anderen Unternehmern erbrachte Vorleistungen. Die von anderen Unternehmern in Rechnung gestellte Umsatzsteuer führt somit zu einer definitiven Kostenbelastung.
Die umsatzsteuerliche Organschaft hat daher für steuerbegünstigte Körperschaften den Vorteil, dass insbesondere personalintensive Dienstleistungen, die beispielsweise von Servicegesellschaften im Organkreis erbracht werden, als Innenleistungen nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Damit kann die so eingesparte Umsatzsteuer die Kosten für die umsatzsteuerfreie Ausgangsleistung nicht belasten.
Praxis-Hinweis
Das BFH-Urteil war aufgrund der vorhergehenden Entscheidungen des EuGH in dieser Form erwartet worden, stellt nun aber endlich den Schlusspunkt dieses langwierigen Verfahrens dar. Gemeinnützige Unternehmensverbünde können ihre Leistungsbeziehungen im Rahmen einer umsatzsteuerlichen Organschaft nun wieder besser planen. Weiterhin ungeklärt ist die Frage, ob und wann der deutsche Gesetzgeber die umsatzsteuerliche Organschaft überarbeiten und ein formelles Antragsverfahren einführen wird, wie es bereits in anderen EU-Mitgliedsstaaten praktiziert wird. Dies könnte die immer wieder aufkommenden Rechtsunsicherheiten in Bezug auf das Vorliegen der Organschaft reduzieren. Diese Reform wird in Fachkreisen schon seit langem gefordert.