Ende der Heimentgeltverpflichtung nach Auszug
In seinem Urteil vom 4. Oktober 2018 – III ZR 292/17 – setzte sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit dem Ende der Heimentgeltverpflichtung auseinander. Der Kläger bewohnte das Pflegeheim des Beklagten von Dezember 2013 bis zum 14. Februar 2015. Der Kläger leidet an Multipler Sklerose. Der die Unterbringung regelnde Wohn- und Betreuungsvertrag konnte nach seinem Inhalt spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zu dessen Ablauf gekündigt werden. Ende Januar 2015 fand der Kläger einen neuen Pflegeplatz in einer Einrichtung, die auf die Versorgung von MS-Patienten spezialisiert ist, und kündigte den Heimvertrag fristgerecht zum 28. Februar 2015. Der Auszug aus dem Pflegeheim des Beklagten erfolgte bereits am 14. Februar 2015. Die Rechnung für Leistungen bis zum Kündigungstermin beglich der Kläger zunächst. Im gegenständlichen Verfahren forderte er die Zahlung zurück. Der Kläger begründet die Rückforderung der Unterkunftskosten mit dem Argument, dass grundsätzlich nur dann eine Leistung an die Pflegeeinrichtung geschuldet werde, wenn auch tatsächlich Pflegeleistungen im Sinne des § 87a Abs. 1 S. 2 SGB XI erbracht würden. Mit dem faktischen Auszug am 14. Februar 2015 hätte die Erbringung von Leistungen durch den Beklagten geendet, so dass weitere Unterkunftskosten über diesen Tag hinaus nicht mehr geschuldet seien.
Sowohl im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Amtsgericht Öhringen (Urt. v. 15. April 2016 – 2 C 256/15) als auch im Berufungsverfahren vor dem Landgericht Heilbronn (Urt. v. 21. August 2017 – 5 S 27/16) ist der Klage vollumfänglich stattgegeben worden.
Der BGH hat der Revision des Beklagten dahingehend stattgegeben, dass der Kläger für den Zeitraum vom 1. Februar bis zum Auszugstag am 14. Februar das vereinbarte Gesamtentgelt gem. § 7 Abs. 2 S. 1 WBVG (Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz) zu zahlen hat. Eine darüber hinausgehende Zahlung eines Entgelts nach erfolgtem Auszug steht dem Regelungsgehalt des § 87a Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 15 Abs. 1 WBVG entgegen.
Keine Zahlung bis Vertragslaufzeitende
Nach den allgemeinen Grundsätzen des Zivilrechts schuldet der Vertragspartner bei einem Dauerschuldverhältnis – und ein solches stellt der Heimvertrag dar – die Zahlung der Vergütung bis zum Ende der Vertragslaufzeit. Auch das WBVG enthält Regelungen, die dem Pflegeheim einen Anspruch auf das ungekürzte Leistungsentgelt trotz vorzeitigem Auszug bis zum Ende der Kündigungsfrist zubilligt. Dies ergibt sich aus § 7 Abs. 2 WBVG, der eine Leistungspflicht des Bewohners (Verbraucher) vorsieht. Diese allgemeine Leistungsverpflichtung des § 7 WBVG wird durch die spezialgesetzliche Regelung des § 15 WBVG verdrängt. Diese Vorschrift sieht vor, dass die Vereinbarungen, die mit Verbrauchern abgeschlossen werden, die Leistungen nach dem SGB XI in Anspruch nehmen, den Regelungen des siebten und des achten Kapitels des SGB XI entsprechen müssen. Für die Heimbewohner, die Leistungen der Pflegeversicherung für stationäre Pflege beziehen, gilt zusätzlich zu den Bestimmungen des WBVG die Vorschrift des § 87a Abs. 1 SGB XI, welche das Prinzip der taggenauen Vergütung beinhaltet. In der Praxis bedeutet das, dass nicht nur für die (Pflege-)Leistungen, die gegenüber der Pflegekasse abgerechnet werden, die taggenaue Abrechnung zu berücksichtigen ist, sondern auch für die Unterkunftskosten.
Im vorliegenden Fall führte dies dazu, dass der Vergütungsanspruch des Beklagten mit dem Tage des Auszuges entfiel. Die überschießend geleistete Vergütung ist gemäß § 812 Abs. 1 Alt. 1 BGB zurückzuerstatten. Der BGH hat in seiner Entscheidung sämtlichen abweichenden Rechtsauffassungen, die den Anwendungsbereich des § 87a SGB XI als nicht eröffnet sehen, wenn der Bewohner durch eigenmächtiges tatsächliches Handeln – Auszug aus dem Heim – sich seiner vertraglichen Zahlungsverpflichtung entziehen will, eine ein- deutige Absage erteilt. Entscheidend sei hier, dass die Regelung des § 87a Abs. 1 S. 2 SGB XI den Schutz des Bewohner bzw. des Kostenträgers vor einer doppelten Inanspruchnah- me für etwaige Leerstände nach einem Auszug bezweckt, und zwar unabhängig davon, ob ein „Entlassen“ im wortgetreuen Sinne oder ein tatsächlicher Auszug vor Ablauf der Kündigungsfrist vorliegt. Darüber hinaus kommt der BGH zu dem Ergebnis, dass etwaige Leerstände bereits über die Auslastungskalkulation der Pflegeeinrichtungen hinreichend berücksichtigt und in den Pflegesätzen berücksichtigt worden seien.
Das Gesamtheimentgelt kann nach Ansicht des BGH grundsätzlich nur für die Zeiten gefordert werden, in denen das Pflegeheim seine Leistungen tatsächlich erbringt. Ausgenommen sind nur vorübergehende Abwesenheiten des Heimbewohners aufgrund von Krankenhausaufenthalten oder Urlauben. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 87a Abs. 1 S. 2 SGB XI regelt diese Vorschrift nicht allein die Zahlungspflichten der Pflegekassen, sondern auch die zivilrechtlichen Vergütungspflichten des Heimbewohners. Im vorliegenden Fall endet somit die Zahlungspflicht des Klägers gem. § 87a SGB XI mit dem Tag seines Auszugs aus dem Pflegeheim des Beklagten.
Fazit für die Pflegeheimvergütung bei vorzeitigem Auszug:
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Abrechnung für Heim- und Pflegeleistungen für Bezieher von Leistungen nach dem SGB XI bis zu deren Auszug taggenau, unabhängig von vereinbarten Kündigungsfristen. Das entstehende Kostenrisiko für die Heimträger ist bei der Auslastungskalkulation zwingend zu berücksichtigen und bei der Pflegesatzverhandlung als Kostenrisiko mit zu verhandeln.