Elektronische Kassensysteme - die unendliche Geschichte

Die Qualität von Gesetzen und Richtlinien lässt sich oft daran erkennen, mit welcher Häufigkeit wir über erklärende BMF-Schreiben oder sonstige Regelungen seitens der Finanzbehörden informieren müssen. Und so berichten wir in diesem Artikel ein weiteres Mal über neue Entwicklungen im Hinblick auf die Anforderungen der Finanzverwaltung an elektronische Kassensysteme.

 

Mit Schreiben vo

Weitere Änderung der Kassensicherungsverordnung

 

Die Qualität von Gesetzen und Richtlinien lässt sich oft daran erkennen, mit welcher Häufigkeit wir über erklärende BMF-Schreiben oder sonstige Regelungen seitens der Finanzbehörden informieren müssen. Und so berichten wir in diesem Artikel ein weiteres Mal über neue Entwicklungen im Hinblick auf die Anforderungen der Finanzverwaltung an elektronische Kassensysteme.

Änderung der Kassensicherungsverordnung am 20. Mai 2021

Mit Schreiben vom 3. Mai 2021 hatte das Bundesfinanzministerium (BMF) bereits eine „Übergangsregelung bis zur Aufnahme von Kassen- und Parkscheinautomaten der Parkraumbewirtschaftung sowie Ladepunkte für Elektro- oder Hybridfahrzeuge in die Ausnahmetatbestände der Kassensicherungsverordnung“ erlassen, die die Aufrüstung bei Kassen- und Parkscheinautomaten sowie für Ladepunkte für Elektrofahrzeuge weiter temporär suspendiert hatte. Mit der Änderung vom 20. Mai 2021 wurden diese nun explizit von den Anforderungen der Kassensicherungsverordnung (KassSichV) befreit. Die Regelung ist insbesondere für medizinische Einrichtungen wesentlich, da diese oftmals über kostenpflichtige Parkplätze verfügen.

Weitere sofort wirksame Änderungen betreffen die einheitliche digitale Schnittstelle nach § 4 KassSichV sowie die Möglichkeit, einen QR-Code zum Auslesen der Beleginformationen aufbringen zu können (geregelt in § 6 KassSichV).

Auslaufen der Nichtbeanstandungsfrist zur Aufrüstung mit TSE zum 31. März 2021

Aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie sowie zur Vereinfachung des Antragswesen galt in den meisten Bundesländern bisher eine verlängerte Nichtbeanstandungsregelung bis zum 31. März dieses Jahres, nach der bei Cloudlösungen oder bereits erfolgter Bestellung einer Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) noch nicht ausgerüstete Kassensysteme nicht beanstandet werden sollten. Da diese Regelung nicht verlängert worden ist, müssen nun spätestens ab April 2021 alle Anforderungen erfüllt sein – es sei denn, der Steuerpflichtige verfügt über eine explizite Verlängerung seitens der Finanzbehörden.

Alternativ können hierzu beim zuständigen Finanzamt Einzelanträge nach § 148 AO gestellt werden. Die Erleichterungen in Bezug auf die Einhaltung der gesetzlichen Buchführungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten werden allerdings nicht dauerhaft, sondern nur für eine gewisse Zeit bewilligt. Sie setzen eine sachliche Härte voraus, die seitens des Steuerpflichtigen nachzuweisen ist. Eine sachliche Härte wäre zum Beispiel eine Projektverzögerung bei der Implementierung seitens des Dienstleisters, der ursprünglich bis Ende März 2021 die Implementierung abgeschlossen haben wollte. Auch Probleme mit der TSE sollten als sachliche Härte anerkannt werden.

Auch ein rückwirkender Antrag ist möglich. Wir empfehlen daher grundsätzlich in solchen Fällen, den Antrag zeitnah schriftlich zu stellen, denn die Finanzbehörden müssen jeden Antrag dezidiert prüfen. In der Praxis geben einzelne Finanzämter auch mündliche Zusagen – hier stellt sich jedoch die Frage nach der nachhaltigen Belastbarkeit.

Meldung der elektronischen Kassen bei den Finanzbehörden

Laut § 146a Abs. 4 AO soll die An- und Abmeldung von Kassensystemen beim zuständigen Finanzamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck erfolgen. Bereits seit längerer Zeit soll ein einheitliches Portal zur Meldung der elektronischen Kassensysteme und der dazugehörigen eindeutigen TSE-Nummer bereitgestellt werden, um die Meldungen der Steuerpflichtigen elektronisch zu ermöglichen. Derzeit ist dieses Portal noch immer nicht in Betrieb – von schriftlichen Meldungen an die Finanzverwaltung ist gemäß BMF-Schreiben vom 18. August 2020 weiterhin abzusehen. Ebenso gibt es keine Aussage darüber, wann mit einer Freischaltung des Meldeportals gerechnet werden kann.

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Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, CISA, Leitung Geschäftsbereich IT-Beratung
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Steuerberaterin, Partnerin, Leitung KompetenzTeam Steuern Köln

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