Elektronische Einberufung und Mitgliederversammlung – Anforderungen an die Vereinssatzung

Die Satzung eines Vereins kann für Mitgliederversammlungen jedwedes elektronische Format vorsehen und für die Einberufung von Versammlungen einen Weg, welcher es den Mitgliedern jedenfalls ermöglicht, von einer Einladung Kenntnis zu erlangen. Dies ist der Tenor einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf.

Die Satzung eines nichtwirtschaftlichen Vereins sah elektronische Einladungen zur Mitgliederversammlung vor. Dieser Form der Einladung konnte schriftlich unter Angabe einer vollständigen Postanschrift widersprochen werden. Überdies sollten nach der Satzung Mitgliederversammlungen auch in Form von Telefonkonferenzen möglich sein.
 

Registergericht

Das Amtsgericht Duisburg lehnte die Eintragung mit Beschluss vom 6. Dezember 2023 – 23 AR 85/23 – ab. Die Regelungen seien nicht eintragungsfähig. Die vorgesehene elektronische Einladung sei zu unbestimmt. Das zum Einsatz gelangende Kommunikationsmittel (E-Mail, SMS bzw. der zum Einsatz gelangende Messengerdienst) müsste konkret bezeichnet werden. Überdies seien Telefonkonferenzen kein zulässiges Format für Mitgliederversammlungen. Zwar ermögliche § 32 Abs. 2 BGB, Mitgliederversammlungen im Wege der elektronischen Kommunikation durchzuführen. Darunter fielen jedoch nur Videokonferenzen. Das ergebe sich aus § 118 AktG. Telefonkonferenzen ermöglichten schon keine Überprüfung der Identität der Teilnehmer.
 

Beschwerdeinstanz

Die Beschwerde zum Oberlandesgericht Düsseldorf hatte Erfolg. Das Gericht stellte in seinem Beschluss vom 8. Juli 2024 – I-3 Wx 69/24 – unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Hamm, Köln und Schleswig klar, dass das Vereinsrecht mit § 54 Nr. 4 BGB im Gegensatz zum Recht der Aktiengesellschaft, der Gesellschaft mit beschränkter Haftung sowie der Genossenschaft hinsichtlich der Einberufung einer Mitgliederversammlung nur marginale Vorgaben macht und ein Rückgriff auf insoweit strengeres Recht anderer Rechtsformen ausgeschlossen ist. Den vereinsrechtlichen Vorgaben entspreche eine Satzung bereits dann, wenn sie eine Einberufungsform und einen Übermittlungsweg vorsehe, welcher es jedem Mitglied ohne Erschwernisse ermögliche, Kenntnis von einer bevorstehenden Mitgliederversammlung zu erlangen. Das Gericht erwähnt insoweit beispielhaft auch die mündliche und fernmündliche Einladung, die Einladung über Anzeigen in einer bestimmten, namentlich bezeichneten Zeitung oder den Anschlag im Vereinslokal.

Diesen Anforderungen genüge eine Satzung, die Einladungen zu Mitgliederversammlungen auf elektronischem Wege ohne dessen Spezifizierung vorsehe. Da der Verein einem Mitglied die Einladung dann nur über den vom Mitglied benannten elektronischen Übermittlungsweg zusenden kann, stelle sich das Problem mehrerer in Betracht kommender Messenger-Dienste gar nicht. Das gelte auch bei der Bereitstellung von Daten zu unterschiedlichen Übermittlungswegen wie beispielsweise Mobilfunknummer und E-Mail-Adresse. Es sei dann Sache des Mitglieds, diese Kanäle im Auge zu behalten.

Die Eintragungsfähigkeit scheitere auch nicht daran, dass die Satzung Mitgliederversammlungen in Form von Telefonkonferenzen ermögliche. Das folge aus der Gesetzesbegründung zu § 32 Abs. 2 Satz 1 BGB. Nach dem Gesetzentwurf des Bundesrates vom 1. Juli 2022 (BT-Drucks. 20/2532) sollte die elektronische Teilnahme nur im Wege der Bild- und Tonübertragung möglich sein, weil diese Form einer Präsenzveranstaltung am ähnlichsten wäre. Dem hat die Bundesregierung widersprochen. Vereinen und Stiftungen sollte die Teilnahme an Versammlungen in jedweder elektronischen Form ermöglicht werden. Diese weitere Fassung wurde Inhalt des § 32 Abs. 2 Satz 1 BGB.
 

Fazit

Die Satzung eines Vereins kann für Mitgliederversammlungen jedwedes elektronische Format vorsehen und für die Einberufung von Versammlungen einen Weg, welcher es den Mitgliedern ermöglicht, von einer Einladung Kenntnis zu erlangen.

Anfechtungsfeste Beschlüsse zu fassen, gehört zu den größten Herausforderungen im Verein. Ihre Grundlage finden sie nicht erst in der Einberufung, Leitung und Protokollierung der Mitgliederversammlung, sondern bereits in der vorangehenden Beschlussfassung des Vorstands sowie der allem zugrunde liegenden Satzung. Die vorstehenden Freiheiten kann ein Verein nur insoweit für sich in Anspruch nehmen, als seine Satzung von den entsprechenden Gestaltungsmöglichkeiten Gebrauch macht. Soweit eine Satzung keine Regelungen vorsieht, bleibt es bei den gesetzlichen Bestimmungen.

Was zu regeln empfehlenswert ist, steht auf einem anderen Blatt und hängt von den jeweiligen Umständen ab, wie beispielsweise Risiken aus einer etwaigen Beschlussanfechtung oder die gesellschaftliche bzw. politische Exposition des Vereins. Gerne unterstützen wir Sie bei der Gestaltung einer leicht verständlichen Satzung, die es juristischen Laien vereinfacht, die konkreten Anforderungen in praktikabler Weise rechtssicher umzusetzen.

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