Einzelzimmerquote in Pflegeheimen

Das nordrheinwestfälische Wohn- und Teilhabegesetz (WTG) sieht vor, dass bestehende Pflegeeinrichtungen bis zum 31. Juli 2018 einen Einzelzimmeranteil von mindestens 80 % innerhalb der Einrichtung vorweisen müssen. In einem Beschluss vom 1. April 2019 – 12 B 43/19 – hat nun das  Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW  klargestellt, dass die Umsetzungsfrist von vier Jahren für die Umsetzung

Einzelzimmerquote von 80% 

Wohn- und Teilhabegesetz (WTG)

Das nordrheinwestfälische Wohn- und Teilhabegesetz (WTG) sieht vor, dass bestehende Pflegeeinrichtungen bis zum 31. Juli 2018 einen Einzelzimmeranteil von mindestens 80 % innerhalb der Einrichtung vorweisen müssen. In einem Beschluss vom 1. April 2019 – 12 B 43/19 – hat nun das  Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW  klargestellt, dass die Umsetzungsfrist von vier Jahren für die Umsetzung der Einzelzimmerquote zu kurz bemessen ist und verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Die in den vorliegenden Fällen betroffenen Einrichtungen konnten die geforderte Einzelzimmerquote zum 31. Juli 2018 nicht vorweisen. Sie hatten allerdings nachweisbar bereits Schritte eingeleitet, um die gesetzlich vorgeschriebene Einzelzimmerquote umsetzen zu können. 

Pflegeheime wehren sich erfolgreich gegen Wiederbelegungssperre

Nach Verständnis der Einrichtungen hätte dies ausreichen müssen, um der Umsetzungsvorgabe des WTG Rechnung zu tragen. Diese Bestrebungen reichten der Stadt und dem Kreis jedoch nicht aus, weshalb sie als Ordnungsverfügung eine Wiederbelegungssperre für frei werdende Plätze aussprachen. Diese Wiederbelegungssperre sollte so lange Bestand haben, bis die gesetzlich geforderte Einzelzimmerquote erreicht sei. Die Wiederbelegungssperre, so argumentierten die zuständigen Heimaufsichtsbehörden, stelle das letzte Mittel dar, um den gesetzgeberischen Willen erreichen zu können. Die Behörden beriefen sich auf einen Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) vom 20. April 2018, in dem als ordnungsrechtliche Verfügung der Ausspruch einer Wiederbelegungssperre als angemessenes Mittel dargestellt wird.

Die Betreiber haben gegen diese Ordnungsverfügungen fristgerecht Beschwerde zum OVG Münster erhoben. Im Ergebnis hat das OVG den Beschwerden der Betreiber stattgegeben. Der entscheidende Senat begründete die Entscheidung vor allem damit, dass das Handeln der Behörde als ermessensfehlerhaft und damit als rechtswidrig zu bewerten sei. Das Ministerium habe fälschlicherweise darauf abgestellt, dass den Betreibern bereits seit dem Jahr 2008 durch Erlass der Rechtsvorschrift des Wohn- und Teilhabegesetzes und dessen Durchführungsverordnung bekannt gewesen sei, dass die Einzelzimmerquote ordnungsrechtlich bereits ab dem Jahr 2018 umgesetzt werden müsse.

Vielmehr müsse hier darauf abgestellt werden, dass das Erfordernis der Erfüllung der Einzelzimmerquote zum Stichtag zunächst ausschließlich für bestehende Einrichtungen der Eingliederungshilfe sowie für Neu- und Umbauten in der Altenpflege Geltung entfalte. Eine Umsetzungsverpflichtung bis zum 31. Juli 2018 für bestehende Pflegeeinrichtungen habe indes nicht bestanden. Eine ordnungsrechtlich durchsetzbare Verpflichtung, die Einzelzimmerquote von 80 % bis zum 31. Juli 2018 umzusetzen, habe für Pflegeeinrichtungen erst ab Inkrafttreten von § 20 Abs. 2 S. 3 und § 47 Abs. 3 WTG im Oktober 2014 gegolten. Zudem hätten die Betreiber lediglich den Fortfall von staatlichen Leistungen befürchten müssen, eine ordnungsrechtlich durchsetzbare Pflicht habe sich jedoch aus dem Gesetz gerade nicht ergeben.

Daran anknüpfend hat das OVG erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der ordnungsrechtlichen Umsetzungsfrist von vier Jahren geäußert. Aus Sicht der Richter spricht vieles dafür, dass die Fristsetzung bis zum 31. Juli 2018 insbesondere angesichts des häufig beträchtlichen finanziellen und organisatorischen Aufwandes und der langen Verwaltungsdauer zu knapp bemessen ist.

Praxis-Hinweise Einzelzimmerquote in Pflegeheimen

Diese Entscheidung hat  zunächst ausschließlich Bedeutung für die Träger, die sich gegen die Wieder-belegungssperren erfolgreich gewehrt haben. Noch nicht abschließend geklärt ist, wie mit Wiederbele-gungssperren umgegangen werden wird, die durch den Träger nicht angegriffen worden sind. Es bleibt abzuwarten, ob diese Sperren nachträglich aufgehoben werden und den Trägern Schadensersatz gewährt werden wird.

Weitere Artikel, die Sie interessieren könnten

phone
mail Pfeil weiß