Der Fall
Der Betriebsrat eines Unternehmens verlangte Einsicht in die Bruttolohn- und Gehaltlisten aller Beschäftigten für mehrere Monate. Die Arbeitgeberin verweigerte die Einsicht für fünf Mitarbeiter, die einer Weitergabe ihrer Daten an den Betriebsrat ausdrücklich widersprochen hatten. Die betroffenen Arbeitnehmer hatten sich dabei auf Art. 18 Abs. 1 Buchst. d und Art. 21 Abs. 1 DS-GVO berufen und geltend gemacht, die Offenlegung verletze ihr Persönlichkeitsrecht.
Das Arbeitsgericht Chemnitz hatte der Arbeitgeberin auferlegt, dem Betriebsrat auch hinsichtlich dieser fünf Arbeitnehmer Einsicht in die Gehaltslisten zu gewähren. Dagegen legte die Arbeitgeberin Beschwerde ein und argumentierte, es bedürfe einer individuellen Interessenabwägung, da einzelne Beschäftigte der Verarbeitung ihrer Daten ausdrücklich widersprochen hätten. Zudem fehle es an ausreichenden datenschutzrechtlichen Schutzmaßnahmen beim Betriebsrat.
Die Entscheidung
Das LAG Sachsen bestätigte den Beschluss der Vorinstanz. Nach § 80 Abs. 2 BetrVG hat der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben – insbesondere zur Überwachung der Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gemäß § 75 Abs. 1 BetrVG – Anspruch auf Einsicht in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter. Dieses Einsichtsrecht umfasst sämtliche Lohnbestandteile und ist nicht auf bestimmte Mitarbeitergruppen beschränkt, solange es sich nicht um leitende Angestellte handelt.
Ein Widerspruchsrecht einzelner Beschäftigter gegen diese Datenverarbeitung besteht nach Auffassung des Gerichts nicht. Die Einsichtnahme durch den Betriebsrat beruhe auf einer gesetzlichen Verpflichtung des Arbeitgebers im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Buchst. c DS-GVO. Da die Verarbeitung damit nicht auf den in Art. 6 Abs. 1 Buchst. e oder f genannten Rechtsgrundlagen beruhe, fehle es bereits an der Voraussetzung für ein Widerspruchsrecht nach Art. 21 Abs. 1 DS-GVO. Auch Art. 18 Abs. 1 Buchst. d DS-GVO greife nicht, da die dort vorgesehene Einschränkung der Verarbeitung nur für den Zeitraum gilt, in dem über einen zulässigen Widerspruch nach Art. 21 Abs. 1 DS-GVO entschieden wird – ein solcher sei hier aber gar nicht eröffnet.
Das Gericht stellte klar, dass der Gesetzgeber in § 80 Abs. 2 BetrVG die erforderliche Abwägung zwischen Datenschutz und betriebsverfassungsrechtlichem Informationsanspruch bereits vorgenommen habe. Der Betriebsrat erfülle seine Aufgaben im Interesse aller Arbeitnehmer, sodass das Einsichtsrecht nicht der Disposition einzelner Beschäftigter unterliege.
Schließlich verneinte das LAG auch datenschutzrechtliche Bedenken hinsichtlich der Datensicherheit beim Betriebsrat. Ein besonderes Datenschutzkonzept sei nur bei der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO erforderlich – solche seien hier nicht betroffen.
Praxis-Hinweis
Die Entscheidung bestätigt die gefestigte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach dem Betriebsrat ein umfassendes Einsichtsrecht in die Bruttolohn- und Gehaltslisten zusteht. Ein individuelles Widerspruchsrecht einzelner Arbeitnehmer nach der DS-GVO besteht nicht. Arbeitgeber können sich daher nicht auf datenschutzrechtliche Einwände berufen, um die Einsicht zu verweigern. Wichtig bleibt jedoch, dass die Einsicht ausschließlich durch den Betriebsrat oder den nach § 28 BetrVG bestimmten Ausschluss erfolgt und die erhaltenen Informationen vertraulich behandelt werden. Betriebsräte sollten ihre internen Datenschutzmaßnahmen gleichwohl dokumentieren, um Missverständnisse über den Umgang mit sensiblen Vergütungsdaten zu vermeiden.
