Einschränkung der Fusionskontrolle bei Krankenhauskonzentrationen durch das KHVVG

Der Bundesrat hat am 22. November 2024 das vom Bundestag beschlossene Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) gebilligt, die erforderliche Mehrheit für die Anrufung des Vermittlungsausschusses wurde äußerst knapp verfehlt. Abgesehen von den zentralen Änderungen im Bereich der Leistungserbringung und der Krankenhausfinanzierung ergibt sich ab Inkrafttreten des Gesetzes eine deutliche Einschränkung des Anwendungsbereichs der Fusionskontrolle bei Krankenhauszusammenschlüssen, die auf eine standortübergreifende Konzentration gerichtet sind.


Nach der im Rahmen des KHVVG beschlossenen Neuregelung des § 187 Abs. 10 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) findet die Fusionskontrolle zukünftig – befristet bis zum 31. Dezember 2030 – keine Anwendung, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der Zusammenschluss hat eine standortübergreifende Konzentration von mehreren Krankenhäusern oder einzelnen Fachrichtungen zum Gegenstand.
  • Die für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden der Bundesländer bestätigen schriftlich, dass sie den Zusammenschluss zur Verbesserung der Krankenhausversorgung für erforderlich halten und dass dem Zusammenschluss nach vorliegenden Erkenntnissen keine anderen wettbewerbsrechtlichen Vorschriften entgegenstehen.
  • Der Zusammenschluss wird bis zum 31. Dezember 2030 vollzogen.

Durch die Neuregelung wird die für Krankenhäuser bislang geltende fusionskontrollrechtliche Bereichsausnahme, welche an die tatsächliche Förderung aus dem Krankenhausstrukturfonds anknüpft, umfassend geändert. Sie erfasst zukünftig einen Krankenhauszusammenschluss allein unter den Voraussetzungen, dass dieser eine standortübergreifenden Konzentration zum Gegenstand hat und dass der Zusammenschluss von der zuständigen Landesplanungsbehörde durch eine schriftliche Bestätigung befürwortet wird. Eine Förderung aus dem Krankenhausstrukturfonds oder dem zukünftigen Transformationsfonds ist nicht erforderlich.

Mit der Neuregelung sollen – so die Gesetzesbegründung – die Ziele des KHVVG schneller erreicht werden. Nicht von der Bereichsausnahme des § 187 Abs. 10 GWB-E erfasst sind nach dem Gesetzeswortlaut sonstige Zusammenschlüsse ohne standortübergreifende Konzentration, etwa der Erwerb einer (Mehrheits-)Beteiligung ohne weitere Strukturmaßnahmen im Sinne der neuen Bereichsausnahme.

Die Neuregelung geht davon aus, dass von den beteiligten Rechtsträgern ein Antrag auf entsprechende schriftliche Bestätigung der zuständigen Landesbehörde zu stellen ist. Der Antrag ist auf den Internetseiten des Ministeriums zu veröffentlichen. Vor Erteilung der schriftlichen Bestätigung muss sich die Landesbehörde mit dem Bundeskartellamt ins Benehmen zu setzen. Unterbinden kann das Bundeskartellamt den Zusammenschluss aber selbst bei kritischer Sichtweise nicht. Die Landesbehörde darf über den Antrag nicht vor Ablauf von einem Monat ab Veröffentlichung entscheiden. Für den Fall, dass die Landesbehörde den Antrag auf schriftliche Bestätigung ablehnen oder ihn nicht innerhalb von zwei Monaten bescheiden sollte, ist der Weg über die allgemeine Fusionskontrolle unter Anmeldung des geplanten Zusammenschlusses möglich.

Für Zusammenschlüsse, die ab dem 1. Januar 2031 vollzogen werden, gilt der durch das KHVVG modifizierte Absatz 9 des § 187 GWB-E. Diese Regelung entspricht im Grundsatz der bisherigen, an die Förderung aus dem Krankenhausstrukturfonds anknüpfenden Regelung. Die Änderung trägt der Ablösung des Krankenhausstrukturfonds durch den Transformationsfonds Rechnung.
 

Praxis-Hinweis

Mit Inkrafttreten des KHVVG wird die kartellrechtliche Bereichsausnahme für Krankenhausfusionen bis Ende 2030 nicht mehr auf das Vorliegen eines Förderbescheides nach Maßgabe der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung geknüpft. Wesentliche Voraussetzung ist das Vorliegen der schriftlichen Bestätigung des Landes über die Erforderlichkeit des Zusammenschlusses. Bis zum Vorliegen der schriftlichen Bestätigung auf Antrag der Beteiligten gilt das kartellrechtliche Vollzugsverbot. Die mit der Antragstellung einhergehende Öffentlichkeitswirkung ist zu bedenken. Mit Blick auf derzeit noch offene Verfahrensfragen empfiehlt sich bei bevorstehenden Zusammenschlussvorhaben eine Abstimmung mit der zuständigen Landesbehörde. 

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