Dienstplanbezogener Personalschlüssel – Irrtum der Heimaufsicht beim Ermessensgebrauch

Die Anordnung, dass zu jeder Tages- und Nachtzeit mindestens eine Pflegefachkraft für jeweils 50 Nutzer in der Einrichtung anwesend muss, ist in Nordrhein-Westfalen vom Gesetz (§ 15 Abs. 2 Satz 1 WTG NRW) nicht ohne weiteres gedeckt (Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 20. Januar 2025 – 12 K 9196/23).

Eine vollstationäre Pflegeeinrichtung in Nordrhein-Westfalen klagte gegen eine heimrechtliche Anordnung. Die Einrichtung ist für 91 Plätze zugelassen. Die tatsächliche Belegung lag – nicht zuletzt aufgrund eines selbst auferlegten Belegungsstopps – deutlich darunter, am Tag des Erlasses des hier angegriffenen Bescheides waren es nur 83 Bewohner, am Tag der Klageerhebung nur noch 78 Bewohner. In dem Haus waren Mängel festgestellt worden, worauf die Heimaufsicht (in Nordrhein-Westfalen: WTG-Behörde) im September 2023 eine erste Anordnung erließ (die nicht Gegenstand des hier besprochenen Urteils ist). Auf deren Basis wurden Ordnungsgelder verhängt (auch diese stehen hier nicht zur Diskussion). In einem dritten Schritt – nach weiteren Prüfungen vor Ort– erfolgte im November 2023 eine weitere Anordnung, die schließlich der Ausgangspunkt für die hier besprochene Entscheidung ist. Denn die WTG-Behörde verfügte einen festen Personalschlüssel. Im Detail hieß das, dass die Einrichtung dafür sorgen sollte, dass zu jeder Tages- und Nachtzeit mindestens eine Pflegefachkraft für jeweils 50 Nutzer in der Einrichtung anwesend ist. Angesichts der Belegung am Tag der Anordnung (83 Nutzer) sollte sie daher unverzüglich dafür Sorge tragen, dass die ständige Anwesenheit von zwei Pflegefachkräften gewährleistet sei.

Die WTG-Behörde bezog sich in der Begründung ihrer Anordnung vor allem auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster vom 3. Juli 2009 – 12 A 2630/07 – und eine darauf bezogene Handreichung des seinerzeit zuständigen Landesministeriums. Die WTG-Behörde missverstand diese beiden Fundstellen als bindende Richtschnur. Der Beschluss des OVG Münster gab für einen starren Personalschlüssel nichts her. Das OVG hatte seinen Beschluss noch zum früheren HeimG gefasst, es betraf eine wesentlich größere Einrichtung (122 belegte Plätze) und die damalige Heimaufsicht hatte ihre Anordnung wohnbereichsbezogen verhängt. Im übrigen hatte die Heimaufsicht keinen festen Tag- oder Nachtdienstschlüssel vorgegeben, wie dem Beschluss des OVG auch zu entnehmen ist. Die im vorliegenden Fall handelnde WTG-Behörde interpretierte den Beschluss und die Handreichung des Ministeriums irrig so, dass zwingend mindestens eine Pflegefachkraft für jeweils 50 Nutzer im Nachtdienst erforderlich sei, und übertrug diesen Schlüssel auch auf den Tagdienst. Tatsächlich aber besteht keine generelle Verpflichtung von Leistungsanbietern, in Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot für die ständige Anwesenheit von mindestens einer Pflegefachkraft je 50 Bewohner bzw. Bewohnerinnen zu sorgen, wie das VG klar feststellt. Das WTG enthält in § 21 Abs. 5 Satz 2 nur die – nicht an die jeweilige Bewohnerzahl anknüpfende – Vorgabe, dass in Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot jederzeit, auch nachts und an Wochenenden, mindestens eine zur Leistung des konkreten Betreuungsbedarfes der Nutzer geeignete Fachkraft anwesend sein muss. Indem die handelnde WTG-Behörde – ausgehend von dem Missverständnis – einen starren Schlüssel anordnete, hat sie kein Ermessen ausgeübt. Dies allein macht die Entscheidung der Verwaltung bereits rechtswidrig.
 

Fazit

Dem WTG NRW lässt sich kein fester Personalschlüssel in Relation zur Bewohnerzahl entnehmen, weder für den Nacht- noch für den Tagdienst. Das WTG NRW kennt nur eine Mindest-Personalzahl (§ 21 Abs. 5 Satz 2), eine abstrakte Vorgabe in § 21 Abs. 3 Satz 1 („ausreichende Zahl“ von Beschäftigten) und zwei Methoden der Ermittlung der ausreichenden Zahl, primär ein anerkanntes Personalbemessungssystem (§ 21 Abs. 3 Satz 2, ersatzweise die mit den Pflegekassen vereinbarte Personalmenge und -qualifikation) sowie hilfsweise die nach § 113 SGB XI nahezu obsolet gewordene Fachkraftquote. Der Ordnungsgesetzgeber war klug genug, keine zu restriktiven Vorgaben zu machen. Personalbemessung ist ein Aspekt des Pflegerechts, nicht des Ordnungsrechts. Der gesetzgeberischen Entscheidung sollte die Verwaltung folgen. Die Heimaufsicht ist nicht der bessere Dienstplaner der Einrichtung.

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