Entwendung von einem Liter Desinfektionsmittel berechtigt zur fristlosen Kündigung

In einem Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf beschäftigte sich das Gericht mit einem Fall, bei dem der Kläger seit dem Jahr 2004 bei einem Paketzustellunternehmen als Be- und Entlader sowie Wäscher für die Fahrzeuge beschäftigt war. Der Werkschutz hatte bei einer stichprobenartigen Ausfahrtkontrolle einen Liter Desinfektionsmittel im Kofferraum des Klägers entdeckt.

Landesarbeitsgericht bestätigt gängige Rechtsprechung.

 

In einem Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf beschäftigte sich das Gericht mit einem Fall, bei dem der Kläger seit dem Jahr 2004 bei einem Paketzustellunternehmen als Be- und Entlader sowie Wäscher für die Fahrzeuge beschäftigt war. Der Werkschutz hatte bei einer stichprobenartigen Ausfahrtkontrolle einen Liter Desinfektionsmittel im Kofferraum des Klägers entdeckt. Daraufhin folgte die fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber.

Stichprobe bei Ausfahrt deckt mutmaßlichen Diebstahl auf

Da zu Beginn der Corona-Pandemie immer wieder Desinfektionsmittel für die Hände aus den Waschräumen verschwand, wurde mit Aushängen darauf hingewiesen, dass das Mitnehmen von Desinfektionsmitteln eine fristlose Kündigung und eine Anzeige zur Folge habe.

Bei der stichprobenartigen Ausfahrtkontrolle fand der Werkschutz im Kofferraum des Klägers eine nicht angebrochene Plastikflasche mit einem Liter Desinfektionsmittel und eine Handtuchrolle. Der Wert des Desinfektionsmittels betrug zum damaligen Zeitpunkt ca. 40,00 €. Der Kläger behauptete, er habe sich während der Arbeit jede Stunde zu seinem Fahrzeug begeben, um seine Hände zu desinfizieren und abzutrocknen. Er habe das Mittel für sich und eventuell seine Kollegen verwenden wollen, zumal dieses in den Waschräumen nicht immer verfügbar gewesen sei. Bei der Ausfahrt habe er an die Sachen im Kofferraum nicht mehr gedacht. Er müsse kein Desinfektionsmittel stehlen, weil seine Frau in der Pflege arbeite und die Familie über sie ausreichend versorgt sei.

Gerichte entscheiden zugunsten des Arbeitgebers

Die gegen die von der Beklagten ausgesprochene außerordentliche Kündigung erhobene Klage wurde zunächst vom Arbeitsgericht und schließlich auch vom LAG Düsseldorf (Urteil vom 14. Januar 2021 – 5 Sa 483/20) abgewiesen. Das Gericht hielt die Ausführungen des Klägers nicht für glaubwürdig. Wenn der Kläger das Desinfektionsmittel während der Schicht habe benutzen wollen, hätte es nahegelegen, es auf den Materialwagen am Arbeitsplatz zu stellen, zumal in der Nacht nur sechs bis sieben Kollegen arbeiteten. Es ist zudem nicht nachvollziehbar, dass er das Desinfektionsmittel auch für die Kollegen verwenden wollte, denn weder hatte er ihnen gesagt, wo er das Desinfektionsmittel aufbewahrte, noch ihnen den Autoschlüssel gegeben, damit sie es benutzen konnten. Schließlich war die aufgefundene Flasche nicht angebrochen.

Daher ging das LAG Düsseldorf davon aus, dass der Kläger sich das Desinfektionsmittel zugeeignet hat, um es selbst zu verbrauchen. Damit liegt ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vor. Auch in Ansehung der langen Beschäftigungszeit war keine vorherige Abmahnung erforderlich. Der Kläger hat eine nicht geringe Menge Desinfektionsmittel entwendet und damit zugleich in Kauf genommen, dass seine Kollegen leer ausgingen. Ihm musste klar sein, dass er mit der Entwendung eines Liters Desinfektionsmittel den Bestand seines Arbeitsverhältnisses gefährdete. Auch die Interessenabwägung fiel angesichts dieser Umstände zu Lasten des Klägers aus.

Fazit

Eigentums- und Vermögensdelikte werden unabhängig vom Wert und der Betriebszugehörigkeit von den Arbeitsgerichten nicht toleriert. Für die Wirksamkeit einer (außerordentlichen) Kündigung ist aber nicht der Verdacht entscheidend, sondern der tatsächliche Nachweis der Tat.

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