Mit Urteil vom 24. August 2017 – 8 AZR 265/16 – hat das Bundesarbeitsgericht ein Stück Rechtssicherheit für Betriebsveräußerer geschaffen. Gemäß § 613a Abs. 5 BGB müssen Arbeitnehmer, die von einem Betriebsübergang betroffen sind, vom Betriebsveräußerer oder -übernehmer über den Zeitpunkt, den Grund, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen sowie die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommen Maßnahmen in Textform unterrichtet werden. Der Arbeitnehmer kann dann innerhalb eines Monats dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses widersprechen mit der Folge, dass das Arbeitsverhältnis bei seinem bisherigen Arbeitgeber fortbesteht. Fehlt die Unterrichtung des Arbeitnehmers oder ist sie unvollständig, wird die Monatsfrist nicht in Gang gesetzt. Ein vom Betriebsübergang betroffener Arbeitnehmer, der nicht ordnungsgemäß unterrichtet wurde, kann daher – gegebenenfalls auch nach Jahren der Weiterarbeit für den Betriebsübernehmer – sein Widerspruchsrecht ausüben.
Das Bundesarbeitsgericht hat mit dem oben zitierten Urteil nunmehr für bestimmte Sachverhalte eine zeitliche Grenze für die Ausübung des Widerspruchsrechts gezogen. Im entschiedenen Fall war die Klägerin von einem Betriebsübergang betroffen, der am 1. September 2007 stattgefunden hatte. Die Klägerin war über den Betriebsübergang unterrichtet worden, jedoch war das Unterrichtungsschreiben fehlerhaft gewesen, weil die Haftungsfolgen des Betriebsübergangs darin unzutreffend wiedergegeben waren. Die Klägerin widersprach dem Betriebsübergang zunächst nicht, sondern arbeitete weiter für den Betriebsübernehmer. Erst am 30. Juli 2014 erklärte sie gegenüber dem Betriebsübergeber den Widerspruch gegen den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses.
Das Bundesarbeitsgericht gab der Klägerin Recht. Es stellte zunächst nochmals klar, dass es nicht darauf ankommt, ob gerade die konkreten Mängel des Unterrichtungsschreibens dafür ursächlich waren, dass die Klägerin ihr Widerspruchsrecht zunächst nicht ausübte, sondern allein der Umstand entscheidend ist, dass die Unterrichtung an sich fehlerhaft erfolgte. Das Gericht hat in seiner Entscheidung jedoch darüber hinaus die Voraussetzungen herausgearbeitet, unter denen eine Verwirkung des Widerspruchsrechts in Betracht kommt. Die Verwirkung eines Rechts setzt zunächst voraus, dass der Gläubiger sein Recht längere Zeit nicht geltend macht (Zeitmoment) und er darüber hinaus den Eindruck gegenüber dem Schuldner erweckt, dass er das Recht auch nicht mehr geltend machen werde (Umstandsmoment). Das BAG hat in Fortsetzung seiner ständigen Rechtsprechung zunächst nochmals betont, dass das bloße Weiterarbeiten bei dem Betriebsübernehmer nicht ausreicht, um eine solches Umstandsmoment zu verwirklichen. Etwas anderes soll nach Auffassung des Gerichts jedoch dann gelten, wenn der Arbeitnehmer zumindest über die „grundlegenden Informationen“ einschließlich des Widerspruchsrechts im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang unterrichtet wurde. Die grundlegenden Informationen beinhalten den Zeitpunkt oder geplanten Zeitpunkt sowie den Gegenstand des Betriebsübergangs, den Betriebsübernehmer und den Übergang des Arbeitsverhältnisses auf diesen. Wurde der Arbeitnehmer hierüber unterrichtet und arbeitet er weiter bei dem Betriebsübernehmer, ohne Anzeichen dafür zu zeigen, dass er dem Übergang widersprechen werde, so soll sein Widerspruchsrecht nach sieben Jahren verwirkt sein. Die Frist beginnt dabei frühestens mit dem Betriebsübergang, was dann von Bedeutung ist, wenn die Unterrichtung der Arbeitnehmer vor dem Betriebsübergang unter Angabe des geplanten Zeitpunktes erfolgt. Bezüglich des maßgeblichen Zeitraumes hat sich das BAG für eine Frist entschieden, die zwischen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren und der Verjährungshöchstfrist von zehn Jahren liegt und genau sieben Jahre betragen soll. Eben dieser vom BAG als angemessen erachtete Zeitraum führte in dem entschiedenen Fall dazu, dass der Klägerin Recht gegeben wurde, die erst nach gut sechseinhalb Jahren ihr Widerspruchsrecht ausgeübt hatte.
Fazit
Die ordnungsgemäße Unterrichtung der Arbeitnehmer beim Betriebsübergang bleibt weiterhin schwierig und fehleranfällig. Eine mangelhafte Unterrichtung kann dazu führen, dass ein Betriebsveräußerer auch noch nach Jahren die Arbeitsverhältnisse seiner Arbeitnehmer fortführen muss. Die zeitliche Begrenzung der Ausübung des Widerspruchsrechts auf sieben Jahre bedeutet für die Beteiligten zumindest in der oben dargestellten Konstellation mehr Rechtssicherheit.