Die Verlängerung der Höchstüberlassungsdauern für den Einsatz von Leiharbeitnehmern im Bereich der AVR

Nach der jüngsten Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) darf derselbe Arbeitnehmer nunmehr lediglich für 18 aufeinander folgende Monate an den gleichen Entleiher überlassen werden, wobei mehrere Einsätze zusammengerechnet werden, wenn zwischen ihnen weniger als drei Monate liegen (§ 1 Abs. 1b S.1 AÜG). Wird die Frist überschritten, entsteht per Gesetz ein Arbeitsverhältnis

Einsatz von Leiharbeitnehmern: Verlängerung der Höchstüberlassungsdauern

Nach der jüngsten Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) darf derselbe Arbeitnehmer nunmehr lediglich für 18 aufeinander folgende Monate an den gleichen Entleiher überlassen werden, wobei mehrere Einsätze zusammengerechnet werden, wenn zwischen ihnen weniger als drei Monate liegen
(§ 1 Abs. 1b S.1 AÜG). Wird die Frist überschritten, entsteht per Gesetz ein Arbeitsverhältnis zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher, es sei denn, dass der Arbeitnehmer innerhalb eines Monats nach dem Überschreiten der Höchstüberlassungsdauer widerspricht. Nach § 1 Abs. 1b S. 2 AÜG können die Tarifvertragsparteien eine abweichende Höchstüberlassungsdauer vereinbaren, wobei zunächst der Tarifvertrag des Einsatzbetriebes maßgeblich ist.

Da die im „Dritten Weg“ ausgehandelten Arbeitsvertragsricht-linien keine Tarifverträge sind, wurde in § 1 Abs. 1b S. 8 AÜG folgende Formulierung eingefügt: „Die Kirchen und die öffentlich-rechtlichen Religions-gesellschaften können von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauern in ihren Regelungen vor-sehen.“ Hiervon machte die Bundeskommission des Deutschen Caritasverbandes mit Beschluss vom
14. Juni 2018 Gebrauch und fügte dem Allgemeinen Teil der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Ein-richtungen des Deutschen Caritasverbandes einen neuen § 24 hinzu:

§ 24 Einsatz von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern
Mitarbeiter, die an Einrichtungen und Dienststellen innerhalb des Geltungsbereiches nach dem Arbeit-nehmerüberlassungsgesetz überlassen werden, dürfen abweichend von § 1 Abs. 1b S. 1 des Gesetzes
zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (AÜG) bis zu fünf Jahren überlassen werden, wenn für sie mindestens die Vergütungsregelungen der AVR in ihrer jeweils gültigen Fassung zur Anwendung kommen. Gleichzeitig darf dabei der betreffende Mitarbeiter in Bezug auf die in der Einrichtung und Dienststelle des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgeltes nicht schlechter gestellt werden als ein vergleichbarer Mitarbeiter des Entleihers, § 8 Abs. 1 AÜG.

Nunmehr stellen sich bei der Anwendung dieser Regelung mehrere Fragen (wobei im Folgenden auf die jeweiligen Beteiligungsrechte der Mitarbeitervertretungen nicht eingegangen werden soll):

Unstreitig dürfte sein, dass diese Regelung zwischen juristischen Personen möglich ist, die der Grund-ordnung unterliegen und die die AVR anwenden. Nicht geklärt ist jedoch, ob die „Leiharbeitnehmer“ Mitarbeiter im Sinne der MAVO sind oder nur Personen im Sinne von § 7 Abs. 2a MAVO.

Fraglich ist aber auch, ob ein kirchlicher Arbeitgeber einen Arbeitnehmer länger als 18 Monaten an einen Dritten außerhalb der AVR überlassen darf, selbst wenn dem Entleiher dies aufgrund seines Tarifvertrages gestattet ist. Nach dem Wortlaut können Arbeitnehmer grundsätzlich überlassen werden, denn § 24 Satz 1 AVR-AT geht ausdrücklich von Mitarbeitern aus und somit von Arbeitnehmern, auf deren Arbeitsverhältnis die AVR Anwendung finden. Jedoch regelt § 24 AVR-AT, dass eine längere Überlassungsdauer nur in Betracht kommt, wenn der Entleiher ebenfalls die AVR anwendet, so dass eine längere Überlassung an Entleiher außerhalb der AVR nicht möglich sein dürfte.

Schließlich ist nicht geklärt, ob mit der Einführung des § 24 AVR-AT nunmehr kirchliche Einrichtungen Leiharbeitnehmer länger als 18 Monate einsetzen können, die von einem gewerblichen Dritten überlassen werden, der nicht die AVR anwendet. Auch diese Möglichkeit scheint § 24 AVR-AT auszuschließen, da er ausdrücklich von Mitarbeitern ausgeht und nicht allgemein von Arbeitnehmern.

Fazit für Leiharbeitnehmer im Bereich der AVR

Eine Abweichung von der Höchstüberlassungsdauer des AÜG durch kirchliche Regelungen, wie sie nun im Bereich des Deutschen Caritasverbandes durch die Bundes-kommission beschlossen wurde, führt jedenfalls dann zu einer entsprechenden Verlängerung, wenn die AVR auf Ver- und Entleiherseite Anwendung finden. Ob eine Verlängerung möglich ist, wenn lediglich der Verleiher oder der Entleiher an die AVR gebunden ist, bedarf einer höchstrichterlichen Klärung.

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