Die vorliegende Entscheidung setzt einen Akzent für kardiologische Standorte und ist für die Leistungsgruppe (LG) 8.1 (EPU/Ablation) besonders bedeutsam. Darüber hinaus ist sie unbedingt im Kontext mit der Entscheidung des VG Gelsenkirchen vom 28. November 2025 – 18 L 1816/25 – zu lesen, aus der sich ergibt, dass infolge veränderter medizinischer Leitlinien und höherer Fallzahlen in der LG 8.1 (EPU/Ablation) auch in <der LG 8.3 (Kardiale Devices) höhere Fallzahlen zu erwarten sein dürften. Obgleich beide Entscheidungen „nur“ im vorläufigen Rechtsschutz in der ersten Instanz ergangen sind, können sie die Rechtsposition von Krankenhäusern stärken.
Die Entscheidung des VG Düsseldorf
Das VG Düsseldorf befasste sich mit einem Fall, in dem ein Krankenhaus im Versorgungsgebiet 1 (Düsseldorf, Remscheid, Mettmann, Solingen und Wuppertal) um die Zuweisung der LG 8.1 (EPU/Ablation) streitet. Anders als in vielen anderen Verfahren geht es hier nicht nur um die Auswahlentscheidung zwischen konkurrierenden Standorten, sondern um die Tragfähigkeit der zugrunde liegenden Bedarfsanalyse für die gesamte LG 8.1.
EPU/Ablation im Versorgungsgebiet 1
Die Antragstellerin ist Trägerin eines Krankenhauses im Versorgungsgebiet 1 und erbringt dort seit Jahren Leistungen der Elektrophysiologie (EPU/Ablation). Sie beantragte die Zuweisung der entsprechenden LG 8.1 mit 320 Fällen, scheiterte jedoch an der Bezirksregierung, die den Versorgungsauftrag aus Bedarfsgründen ablehnte. Dazu führte diese aus, dass für das Jahr 2024 für das Versorgungsgebiet 1 ein Bedarf von 2.321 Fällen prognostiziert worden sei, dem aber Anträge mit insgesamt 3.393 Fällen gegenüberstünden. Das Krankenhaus der Antragstellerin sei wegen der Nähe zum leistungsstärksten Anbieter im Versorgungsgebiet 1 nicht versorgungsnotwendig.
Zweifel an der zutreffenden Ermittlung des Gesamtbedarfs
Das VG Düsseldorf gelangte zu dem Ergebnis, dass die Bedarfsanalyse für die LG 8.1 derzeit nicht tragfähig sei. Es knüpfte dabei an die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Maßstäbe zur gerichtlichen Kontrolle von Bedarfsprognosen an, wonach die Bedarfsanalyse kein Planungsinstrument sei und daher im Grundsatz wie jede sonstige Tatsachenermittlung der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliege.
Ausgangspunkt ist der im Krankenhausplan prognostizierte Gesamtbedarf für die LG 8.1 von 26.969 Fällen. Die Zweifel setzen dort ein, wo das MAGS NRW im zweiten Anhörungsverfahren aufgrund aktualisierter medizinischer Leitlinien in sechs von sechzehn Versorgungsgebieten Zuweisungen oberhalb des prognostizierten Bedarfs zugelassen hat. In 37,5% der Fälle wurden zusätzliche Fallzahlen bewilligt, teils ausdrücklich mit der Begründung, dass sich durch Leitlinienaktualisierungen ein erhöhter Bedarf ergebe. Bedeutsam war, dass die Anpassungen nicht mit regionalen Besonderheiten begründet wurden, sondern mit aktualisierten Leitlinien – einem Gesichtspunkt, der für alle Versorgungsgebiete gleichermaßen gilt.
Zugleich legten die Bezirksregierungen den Zuweisungen die insgesamt vergebenden Fallzahlen zugrunde, so dass schließlich 31.646 Fälle in der Leistungsgruppe 8.1 zugewiesen wurden – also rund 4.677 Fälle mehr als ursprünglich prognostiziert. Das Gericht bemängelt, dass weder klar sei, ob der Gesamtbedarf offiziell erhöht wurde, noch nach welchen Kriterien Zuweisungen oberhalb des Bedarfs erfolgt seien.
Das Versorgungsgebiet 1 und weitere betroffene Versorgungsgebiete in NRW
Obwohl das MAGS NRW in mehreren Regionen Leitlinienänderungen zum Anlass für Zuweisungen über Bedarf genommen hatte, blieb eine vergleichbare Überprüfung im Versorgungsgebiet 1 aus. Dies warf die Frage auf, ob nicht umfassendere Anpassungen der Zuweisungen hätten erfolgen müssen. Es gab auch keine Begründung, warum eine solche Anpassung nicht hätte erfolgen müssen. Das Gericht kritisiert insbesondere:
- Die Zuweisungsentscheidungen im Land zeigen eine erhebliche Spreizung. In manchen Versorgungsgebieten erfolgte keine Anpassung, zum Beispiel im Versorgungsgebiet 4 (Krefeld, Mönchengladbach, Neuss, Viersen) und im Versorgungsgebiet 16 (Olpe, Siegen-Wittgenstein). In anderen Versorgungsgebieten wurden teils mehrere hundert Fälle mehr zugewiesen, zum Beispiel im Versorgungsgebiet 2 (Essen, Mühlheim a. d. Ruhr, Oberhausen) und im Versorgungsgebiet 13 (Bochum, Dortmund, Herne); im Versorgungsgebiet 15 (Hochsauerlandkreis) gab es sogar mehr als eine Verdoppelung der Fallzahlen.
- Eine nachvollziehbare, landeseinheitliche Systematik für diese Differenzierungen ist nicht erkennbar.
Für das Versorgungsgebiet 1 stellt das Gericht zusätzlich fest, dass es – anders als in mehreren anderen Gebieten – keine zweite Anhörung zur LG 8.1 anlässlich eines veränderten Bedarfs gab. Diese zweite Anhörung fehlte auch in folgenden Versorgungsgebieten:
- Versorgungsgebiet 2 (Essen, Mülheim a. d. Ruhr, Oberhausen)
- Versorgungsgebiet 4 (Krefeld, Mönchengladbach, Neuss, Viersen)
- Versorgungsgebiet 5 (Köln, Leverkusen, Erftkreis, Oberbergischer Kreis, Rheinisch-Bergischer Kreis)
- Versorgungsgebiet 6 (Bonn, Euskirchen, Rhein-Sieg-Kreis)
- Versorgungsgebiet 7 (Aachen, Düren, Heinsberg)
- Versorgungsgebiet 8 (Gelsenkirchen, Bottrop, Recklinghausen)
- Versorgungsgebiet 14 (Hagen, Ennepe-Ruhr-Kreis, Märkischer Kreis)
- Versorgungsgebiet 15 (Hochsauerlandkreis)
- Versorgungsgebiet 16 (Olpe, Siegen-Wittgenstein)
Die Entscheidung des VG Gelsenkirchen
Die Nichtzuteilung der LG 8.1 (EPU/Ablation) wiederum hat nach dem Beschluss des VG Gelsenkirchen vom 28. November 2025 – 18 L 1816/25 – Auswirkungen auf die in der LG 8.3 (Kardiale Devices) zu erwartenden Fallzahlen. Das Gericht hält es für möglich, dass auch bei den Kardialen Devices höhere Fallzahlen zu erwarten sind, als tatsächlich zugewiesen wurden, und deshalb eine Unterversorgung nicht ausgeschlossen werden könne. Das VG Gelsenkirchen stellt mithin den Zusammenhang zwischen den Fallzahlen verschiedener LG heraus.
Bestehe also für die LG 8.1 das Erfordernis einer neuen Auswahlentscheidung, so könne daraus das Erfordernis entstehen, auch für die LG 8.3 eine neue Auswahlentscheidung treffen zu müssen. Zudem sei eines der zu berücksichtigenden Auswahlkriterien bei der Zuteilung der LG 8.3 die Zuteilung der LG 8.1. Erweise sich aber die Auswahlentscheidung bezüglich der LG 8.1 wegen einer ungenügenden Bedarfsprognose als rechtswidrig, erscheine es nicht gerechtfertigt, bei der Auswahlentscheidung zur LG 8.3 von einer Nichterfüllung der LG 8.1 auszugehen.
Praxis-Hinweis
Aus dem Beschluss des VG Düsseldorf lassen sich mehrere Aspekte herauslesen, die nicht nur für Krankenhäuser in NRW, sondern auch für Kliniken mit Standorten in anderen Bundesländern relevant sind. Während in NRW die Krankenhäuser ihre neuen Versorgungsaufträge am 16. Dezember 2024 erhalten haben, ist die Krankenhausplanung in den anderen Bundesländern noch im laufenden Verfahren und vor allem durch die Krankenhausreform des Bundes geprägt.
So kann es für Krankenhäuser in NRW, die sich wegen der Nichtzuteilung der LG 8.1 (EPU/Ablation) in laufenden Gerichtsverfahren befinden, ratsam sein, eine unzureichende Bedarfsanalyse geltend zu machen. Besonders interessant ist dies sicherlich für Krankenhäuser, die in denjenigen Versorgungsgebieten liegen, in denen keine Anpassung der Fallzahlen erfolgte und in denen keine zweite Anhörung anlässlich des veränderten Bedarfs stattfand (siehe oben). Die Nichtzuteilung der LG 8.1 (EPU/Ablation) wiederum hat nach dem Beschluss des VG Gelsenkirchen Auswirkungen auf die in der LG 8.3 (Kardiale Devices) zu erwartenden Fallzahlen.
Die Entscheidung des VG Düsseldorf zur LG 8.1 ist ein deutliches Signal an das Land NRW, aber auch an andere Bundesländer: Eine Bedarfsanalyse, die sich zwar formal auf ein einheitliches Instrument stützt, in der Umsetzung aber durch nachträgliche Anpassungen und die selektive Berücksichtigung von Leitlinienänderungen inkonsistent wird, kann rechtlich angreifbar sein. Krankenhäuser, die in dynamischen Leistungsbereichen tätig sind, sollten Leitlinienänderungen, steigende Fallzahlen, demografische Entwicklungen und regionale Versorgungslücken frühzeitig aufbereiten und in Anhörungsverfahren sowie gerichtlichen Verfahren substantiiert vortragen. Zu prüfen ist, ob sich Unterschiede zwischen Versorgungsgebieten ableiten lassen, die eine inkonsistente Bedarfsanpassung rechtfertigen können.
