Die Abgabe von Faktorpräparaten ist auch bei Heimselbstbehandlung steuerfrei

Mit Urteil vom 18. Oktober 2017 – V R 46/16 – hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Abgabe von Gemeinnungsmedikamenten (sogenannten Faktorpräparaten) auch dann zum steuerbegünstigten Zweckbetrieb Krankenhaus (§ 67 AO) gehört, wenn diese in ärztlich kontrollierter Heimselbstbehandlung verabreicht werden.

Im vom fünften Senat entschiedenen Fall gab ein gemeinnütziges Klin

Verabreichung von Faktorpräparaten bei Heimselbstbehandlung

Mit Urteil vom 18. Oktober 2017 – V R 46/16 – hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Abgabe von Gemeinnungsmedikamenten (sogenannten Faktorpräparaten) auch dann zum steuerbegünstigten Zweckbetrieb Krankenhaus (§ 67 AO) gehört, wenn diese in ärztlich kontrollierter Heimselbstbehandlung verabreicht werden.

Im vom fünften Senat entschiedenen Fall gab ein gemeinnütziges Klinikum im Rahmen von ärztlich kontrollierten Heimselbstbehandlungen die gerinnungsfördernden Medikamente an seine Hämophiliepatienten  ab. Dabei wurden die Faktorpräparate unmittelbar von den behandelnden Ärzten an die Patienten ausgegeben und von diesen zuhause selbst verabreicht. Die Patienten kamen zwischen zwei- und sechsmal jährlich für  zusätzliche Kontrollen etc. in das Behandlungszentrum des Klinikums. Das Klinikum ordnete die Gewinne aus der Abgabe der Faktorpräparate seinem steuerbegünstigten Zweckbetrieb zu.

Das zuständige Finanzamt war anderer Auffassung und versagte insoweit die Steuerbefreiung, als die Abgabe  von Faktorpräparaten zur Heimselbstbehandlung dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb   zuzurechnen sei. Der gegen diese Beurteilung gerichteten Klage gab das Finanzgericht (FG) statt. Unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 31. Juli 2017 – I R 82/12 – bestätigte das FG die Zuordnung der  Abgabe von Faktorpräparaten zum steuerbegünstigten Zweckbetrieb. Dabei sei die Abgabe zur Heimselbstbehandlung unschädlich. Ein Zusammenhang mit ärztlichen Leistungen (d.h. der steuerbefreiten Zweckbetriebstätigkeit) liege bereits dann vor, wenn das Krankenhaus zur Sicherstellung seines Versorgungsauftrags gesetzlich zur Leistung befugt sei und der Sozialversicherer grundsätzlich die Kosten übernehmen müsse. Dem hielt das Finanzamt im Rahmen der nunmehr abgelehnten Revision entgegen, dass das zitierte BFH-Urteil sich nur auf  Zytostatika beziehe und nur die ambulante Ausgabe und Verabreichung im Krankenhaus umfasse. Die  Ausstattung von Patienten mit Medikamenten zur Heimselbstbehandlung gehöre nicht zum Versorgungsauftrag des Krankenhauses.

Mit seiner Entscheidung schließt der BFH an die zitierte Rechtsprechung des ersten Senats an: Alle Einnahmen und Ausgaben, die mit den ärztlichen und pflegerischen Leistungen an die Patienten als Benutzer des jeweiligen Krankenhauses zusammenhängen, sind aufgrund der weit gefassten gesetzlichen Definition des „Krankenhauses“ in § 2 Nr. 1 KHG und § 107 Abs. 1 SGB V dem Zweckbetrieb Krankenhaus zuzurechnen. Bei  der Abgabe der Faktorpräparate zur Heimselbstbehandlung handelt es sich um einen integralen Bestandteil  der Therapie im Sinne von § 116b SGB V, d.h. der Versorgung von Patienten mit Hämophilie, und damit um einen  Teil des Zweckbetriebs. Dass die Verabreichung der Medikamente zu Hause erfolgt, ändert nach dem BFH daran nichts. Sie steht im Kontext einer fortlaufenden Krankenhausbehandlung und vollzieht sich unter ständiger ärztlicher Kontrolle und Beratung. Schließlich werden auch die Kosten der Behandlung von den Sozial-versicherungsträgern übernommen. Ein Ausschluss der Abgabe von Faktorpräparaten zur Heimselbst-behandlung ist nach Ansicht des BFH mit dem gemeinnützigkeitsrechtlichen Sinn und Zweck von §  67 AO nicht zu vereinbaren.

Steuerfreie Abgabe von Faktorpräparaten Fazit

Mit diesem Urteil hat der BFH erneut seine Rechtsprechungslinie unterstrichen, dass der Krankenhaus-zweckbetrieb nach § 67 Abs. 1 AO weit auszulegen ist. Dies ist nach Auffassung des BFH vor allem dem  Zweck der Norm geschuldet, die Sozialversicherungsträger als Kostenträger für ihre Patienten steuerlich zu entlasten. Daher sind alle mit den ärztlichen und pflegerischen Leistungen zusammenhängenden Einnahmen und  Ausgaben dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb Krankenhaus zuzuordnen. Vor dem Hintergrund dieser  Entscheidungen sollten gemeinnützige Krankenhausträger einer aus ihrer Sicht zu engen Auslegung seitens  des zuständigen Finanzamts oder der Betriebsprüfung mit guten Argumenten entgegentreten bzw. eine streitige Klärung prüfen lassen.

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