Der neue Bestätigungsvermerk und die Kommunikation mit dem Aufsichtsorgan ab dem Jahr 2019

Bereits in Ausgabe 3/2018 der Solidaris-Information haben wir über die Neuerungen bei den ab dem Jahr 2019 zu erteilenden Bestätigungsvermerken informiert. Insbesondere aufgrund der sich aus den internationalen Prüfungsstandards ergebenden Anforderungen an Bestätigungsvermerke hat das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. seinen Prüfungsstandard 400 geändert und die überarb

Anforderungen an die Bestätigungsvermerke und die Kommunikation mit Aufsichtsorganen

Bereits in Ausgabe 3/2018 der Solidaris-Information haben wir über die Neuerungen bei den ab dem Jahr 2019 zu erteilenden Bestätigungsvermerken informiert. Insbesondere aufgrund der sich aus den internationalen Prüfungsstandards ergebenden Anforderungen an Bestätigungsvermerke hat das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. seinen Prüfungsstandard 400 geändert und die überarbeitete PS-400er-Reihe entwickelt. Zukünftig werden damit Themen betreffend die zu erteilenden Bestätigungsvermerke in verschiedenen Grundlagenstandards behandelt. Wesentliche Neuerungen im Zusammenhang mit dem Prüfungsurteil werden nachfolgend dargestellt. Daneben hat das IDW in der Überarbeitung seines Prüfungsstandards 470 (Kommunikation mit den für die Überwachung Verantwortlichen) die gewünschte Zusammenarbeit zwischen Jahresabschlussprüfer und Kontrollgremium erneut betont. Dies ist zukünftig auch für den Bestätigungsvermerk relevant.

Mehrere Prüfungsurteile im neuen Bestätigungsvermerk

Der Aufbau eines Bestätigungsvermerks gliedert sich zukünftig weitgehend in die Themenbereiche „Prüfungsurteile“, „Grundlage für die Prüfungsurteile“, „Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und – sofern einschlägig – des Aufsichtsrats für den Jahresabschluss und den Lagebericht“ sowie „Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts“. Daneben sind je nach Prüfungsauftrag oder -ergebnis weitere Textabschnitte (insbesondere bei börsennotierten Unternehmen oder Unternehmen von öffentlichem Interesse) denkbar.

Grundsätzlich ist zu begrüßen, dass zukünftig die Prüfungsurteile im neuen Bestätigungsvermerk, der geschätzt rund fünf Seiten umfassen wird, vorweggestellt sind. Neu ist zudem, dass in einem Bestätigungsvermerk mehrere Prüfungsurteile abgegeben werden. So ist z. B. bei einer mittelgroßen Kapitalgesellschaft, die stets zur Aufstellung einesLageberichts verpflichtet ist, ein Prüfungsurteil zur Prüfung des Jahresabschlusses und ein Prüfungsurteil zur Prüfung des Lageberichts abzugeben. Es ist daher auch möglich, dass diese Prüfungsurteile unterschiedlich ausfallen. So könnte zum Beispiel neben einem uneingeschränkten Urteil zum Jahresabschluss das Prüfungsurteil zum Lagebericht modifiziert werden.

Neuerungen bestehen auch bei den Arten der Modifizierung eines Prüfungsurteils. Während bislang ein Prüfungsurteil im Bestätigungsvermerk entweder uneingeschränkt bzw. eingeschränkt erteilt oder versagt wurde, kann ab dem Jahr 2019 in bestimmten Fällen nun auch eine „Erklärung zur Nichtabgabe des Prüfungsurteils“ abgegeben werden. Hierbei handelt es sich in der Hierarchie des § 322 HGB, der handelsrechtlich den Bestätigungsvermerk behandelt, ebenfalls um ein versagtes Prüfungsurteil für den betroffenen Prüfungsgegenstand.

Zusammenarbeit mit dem Kontrollorgan

Im Rahmen der Darstellung der Verantwortung des Aufsichtsrates für Jahresabschluss und Lagebericht im Bestätigungsvermerk wird auch das Kontrollorgan erkennbar in einen direkten Zusammenhang mit der Jahresabschlussprüfung gebracht. Im Prüfungsstandard 470 stellt das IDW zudem klar, dass „Kontrollorgan“ im Rahmen der Jahresabschlussprüfung nicht nur der Aufsichtsrat im aktienrechtlichen Sinne ist. Vielmehr stellt jedes übergeordnete Überwachungsorgan, dessen Überwachungstätigkeiten einen Bezug zum Jahresabschluss haben, ein in diesem Sinne relevantes Kontrollorgan dar. In der Praxis sind damit neben aktienrechtlichen Aufsichtsräten zum Beispiel auch fakultative Aufsichtsräte einer GmbH, Verwaltungsräte, Kuratorien, Beiräte und vergleichbare Kontrollorgane gemeint. Auch Gesellschafterversammlungen sind als Kontrollorgan im Sinne des IDW PS 470 denkbar.

Der Jahresabschlussprüfer soll nach IDW PS 470 im Rahmen der Jahresabschlussprüfung eine Regelkommunikation mit dem Kontrollorgan führen. So sind zum Beispiel bereits im Rahmen der Prüfungsplanung der Zeitrahmen und wesentliche Aspekte der Jahresabschlussprüfung mit dem Kontrollorgan abzustimmen. Im Verlauf der Jahresabschlussprüfung sind bei Bedarf wesentliche Themen (in Abstimmung mit den gesetzlichen Vertretern) auch dem Kontrollorgan zur Kenntnis zu bringen. Schließlich werden die Berichterstattungspflichten an das Kontrollorgan, dieüber die reine Abgabe eines schriftlichen Prüfungsberichts hinausgehen, deutlicher in den Fokus der Jahresabschlussprüfung gerückt.

Die tatsächliche Durchführung dieser Kommunikation muss der Jahresabschlussprüfer zukünftig explizit in den letzten Abschnitt des Bestätigungsvermerks aufnehmen. Den Anforderungen des IDW PS 470 wird durch diese Neuregelung im Bestätigungsvermerk deutlicher Rechnung getragen.

Praxis-Hinweise für den neuen Bestätigungsvermerk

Die Neuregelungen im Zusammenhang mit dem Bestätigungsvermerk sind für den Berufsstand der Wirtschaftsprüfer und die Jahresabschlussprüfung auch im Bereich der nicht börsennotierten bzw. nicht im öffentlichen Interesse stehenden Unternehmen sehr umfassend. Aus Sicht der Unternehmen werden im Besonderen die zukünftig zu erteilenden Prüfungsurteile sowie eventuell die Modifikationen dieser Prüfungsurteile Relevanz haben. Daneben gewinnt die Kommunikation mit dem Kontrollorgan eines Unternehmens deutlich an Bedeutung für die Jahresabschlussprüfung und soll als Regelkommunikation über die ganze Prüfung hinweg etabliert werden. Wie diese Regelkommunikation in der Praxis auszugestalten ist, macht sich an den Gegebenheiten im Einzelfall fest. Grundsätzlich sollte eine Abstimmung zwischen Jahresabschlussprüfer und Mandant hierzu frühzeitig im Rahmen der Prüfungsplanung erfolgen und über den gesamten Prüfungsprozess etabliert sein.

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