Sofern Jahresabschlüsse von Unternehmen durch einen Jahresabschlussprüfer nach den Regelungen der §§ 316 ff. HGB geprüft werden (müssen), hat der Jahresabschlussprüfer das Ergebnis seiner Jahresabschlussprüfung schriftlich in einem Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss zusammenzufassen. Die in § 322 HGB definierten gesetzlichen Inhalte eines solchen Bestätigungsvermerkes wurden dabei in der Vergangenheit für den Berufsstand der Wirtschaftsprüfer durch das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. in seinem im Jahr 1999 verabschiedeten Prüfungsstandard IDW PS 400 – Grundsätze für die ordnungsmäßige Erteilung von Bestätigungsvermerken bei Abschlussprüfungen – vorgegeben. Die Inhalte des IDW PS 400 führten in der Praxis dazu, dass der durch den Jahresabschlussprüfer erteilte, in der Regel zweiseitige Bestätigungsvermerk als sogenanntes „Formeltestat“ erteilt wurde. Im Ergebnis wurden damit in der Vergangenheit (vorbehaltlich eventueller zusätzlicher gesetzlicher Regelungen oder Hinweispflichten des Abschlussprüfers aufgrund von Besonderheiten) relativ einheitliche Bestätigungsvermerke erteilt.
Aus verschiedenen Gründen haben sich seit der erstmaligen Verabschiedung des IDW PS 400 neue Anforderungen an den Bestätigungsvermerk ergeben. Insbesondere wurden die internationalen Prüfungsstandards (International Standards on Auditing – ISA) durch das International Auditing
and Assurance Standards Board (IAASB) Anfang 2015 um eine Standardreihe für Bestätigungsvermerke ergänzt. Zudem wurden auch auf Ebene der EU mit der geänderten Abschlussprüferrichtlinie und der EU Verordnung zur Abschlussprüfung von PIE (Public Interest Entities – Unternehmen von öffentlichem Interesse) neue Anforderungen an den Bestätigungsvermerk formuliert.
Infolgedessen werden ab dem Jahr 2019 an die zu erteilenden Bestätigungsvermerke (in der Regel zu Jahresabschlüssen das Geschäftsjahr 2018 betreffend) weitere bzw. neue Anforderungen gestellt, die das in der Vergangenheit bekannte „Formeltestat“ deutlich verändern. In der neuen Struktur des Bestätigungsvermerks wird das eigentliche Prüfungsurteil (entgegen der Praxis bis zum Jahr 2018) an den Beginn gestellt. Es folgen Ausführungen zu den Grundlagen für das Prüfungsurteil, ein Abschnitt über sonstige Informationen (sofern im jeweiligen Auftragsverhältnis relevant) und eine Darstellung der Pflichten- und Verantwortungsbereiche der gesetzlichen Vertreter des Unternehmens, ggf. eines Aufsichtsgremiums sowie des Abschlussprüfers. Weitere inhaltliche Änderungen ergeben sich für Unternehmen von öffentlichem Interesse.
Im Ergebnis gehen wir davon aus, dass die Bestätigungsvermerke ab dem Jahr 2019 einen deutlich größeren Umfang (wahrscheinlich von rund fünf Seiten) haben werden. Über die konkrete Ausgestaltung der „neuen“ Bestätigungsvermerke werden wir Sie in der folgenden Ausgabe der Solidaris- Information detailliert unterrichten.
Zusammenfassung
Aufgrund von Änderungen der internationalen Prüfungsstandards sowie von relevanten EU-Regelungen wurde eine Anpassung der in Deutschland in der Regel erteilten Bestätigungsvermerke erforderlich. Im Wesentlichen werden diese Anpassungen bei Unternehmen (die nicht solche von öffentlichem Interesse sind) dazu führen, dass der Umfang der Bestätigungsvermerke zunimmt. Gleichzeitig hat sich aber der gesetzliche Regelungsinhalt nach § 322 HGB nicht maßgeblich geändert, so dass der inhaltliche Gehalt des Prüfungsurteils im Vergleich zu den in der Vergangenheit verwendeten „Formeltestaten“ gleich bleiben wird.