Der Leistungsempfänger als Schuldner der Umsatzsteuer

Im deutschen Umsatzsteuerrecht kann – je nach Sachlage –  sowohl der leistende  Unternehmer  als  auch der  Unternehmer,  der  die  Leistung  in  Anspruch  nimmt, der Schuldner der Umsatzsteuer sein. Grundsätzlich hat der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer zu entrichten. Ausnahmen hiervon  stellen  das  sog.  Reverse-Charge-Verfahren  und der innergemeinschaftliche Erwerb?

Im deutschen Umsatzsteuerrecht kann – je nach Sachlage –  sowohl der leistende  Unternehmer  als  auch der  Unternehmer,  der  die  Leistung  in  Anspruch  nimmt, der Schuldner der Umsatzsteuer sein. Grundsätzlich hat der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer zu entrichten. Ausnahmen hiervon  stellen  das  sog.  Reverse-Charge-Verfahren  und der innergemeinschaftliche Erwerb  dar. Das Reverse-Charge-Verfahren ist in § 13b UStG geregelt. Das Tätigen bestimmter Umsätze löst das Reverse-Charge-Verfahren aus.  Der  leistende  Unternehmer hat eine Rechnung ohne Umsatzsteuerausweis mit dem Hinweis  auf  die  Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auszustellen. Das die Leistung empfangende Unternehmen hat die Umsatzsteuer dann an das Finanzamt abzuführen.  Wird  die  Lieferung oder Leistung  in  Zusammenhang mit umsatzsteuerpflichtigen Ausgangsleistungen bezogen, kann der Leistungsempfänger  die  abgeführte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend  machen. 

Beim innergemeinschaftlichen Erwerb hat ebenfalls der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer zu entrichten. Auch in diesem Fall ist eine Rechnung ohne Umsatzsteuerausweis auszustellen mit dem Hinweis, dass  es  sich um eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung handelt. Oftmals besteht Unsicherheit dahingehend,  in  welchem Fall man als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet. Eine saubere Identifizierung der  Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ist insbesondere vor dem Hintergrund der korrekten Rechnungsstellung und der Erklärung  der Umsätze im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldung von hoher Wichtigkeit.

Einen Überblick über die Fälle, in denen sich insbesondere  für  Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) eine Steuerschuldnerschaft ergibt, bietet der Artikel „Die Umkehr der  Steuerschuldnerschaft im Umsatzsteuerrecht“, der im Februar 2018 in der Zeitschrift „Werkstatt:Dialog“ (Ausgabe1/2018, Werbel) erscheint.

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