Im deutschen Umsatzsteuerrecht kann – je nach Sachlage – sowohl der leistende Unternehmer als auch der Unternehmer, der die Leistung in Anspruch nimmt, der Schuldner der Umsatzsteuer sein. Grundsätzlich hat der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer zu entrichten. Ausnahmen hiervon stellen das sog. Reverse-Charge-Verfahren und der innergemeinschaftliche Erwerb dar. Das Reverse-Charge-Verfahren ist in § 13b UStG geregelt. Das Tätigen bestimmter Umsätze löst das Reverse-Charge-Verfahren aus. Der leistende Unternehmer hat eine Rechnung ohne Umsatzsteuerausweis mit dem Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auszustellen. Das die Leistung empfangende Unternehmen hat die Umsatzsteuer dann an das Finanzamt abzuführen. Wird die Lieferung oder Leistung in Zusammenhang mit umsatzsteuerpflichtigen Ausgangsleistungen bezogen, kann der Leistungsempfänger die abgeführte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen.
Beim innergemeinschaftlichen Erwerb hat ebenfalls der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer zu entrichten. Auch in diesem Fall ist eine Rechnung ohne Umsatzsteuerausweis auszustellen mit dem Hinweis, dass es sich um eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung handelt. Oftmals besteht Unsicherheit dahingehend, in welchem Fall man als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet. Eine saubere Identifizierung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ist insbesondere vor dem Hintergrund der korrekten Rechnungsstellung und der Erklärung der Umsätze im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldung von hoher Wichtigkeit.
Einen Überblick über die Fälle, in denen sich insbesondere für Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) eine Steuerschuldnerschaft ergibt, bietet der Artikel „Die Umkehr der Steuerschuldnerschaft im Umsatzsteuerrecht“, der im Februar 2018 in der Zeitschrift „Werkstatt:Dialog“ (Ausgabe1/2018, Werbel) erscheint.