Der BFH und sein bedingtes Nein zum „doppelten Satzungserfordernis"

Über Fluch oder Segen für den Non-Profit-Sektor entscheidet nun der Europäische Gerichtshof (EuGH). Denn der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 22. Mai 2025 – V R 22/23 – dem „doppelten Satzungserfordernis“ im Rahmen von § 57 Abs. 3 AO eine Absage erteilt und insoweit die Vorinstanz (FG Hamburg, Urteil vom 26. September 2023 – 5 K 11/23) bestätigt. Gleichzeitig hat der BFH eine Vorlage an den EuGH gerichtet, die das Potenzial hat, das Modell steuerbegünstigter Kooperationsleistungen und Servicekörperschaften grundlegend zu revidieren. Im Fokus steht die Frage, ob die steuerliche Begünstigung nach § 57 Abs. 3 AO eine europarechtswidrige unzulässige Beihilfe darstellt. Für gemeinnützige Organisationen und Servicekörperschaften steht viel auf dem Spiel – von der möglichen Steuerbegünstigung der Servicegesellschaften bis zur Existenz ganzer Geschäftsmodelle.


Zur Erinnerung: Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurde § 57 Abs. 3 AO neu eingeführt, der es Körperschaften erlaubt, ihre steuerbegünstigten Zwecke auch durch planmäßiges Zusammenwirken mit einer anderen gemeinnützigen Körperschaft zu verwirklichen. Dem Gesetzgeber stand dabei regelhaft das Beispiel einer Servicegesellschaft (Wäscherei) eines Krankenhauses vor Augen (z. B. nach Ausgliederung). Mit dem neuen Absatz 3 sollte zum einen für Servicegesellschaften die Möglichkeit geschaffen werden, das planmäßige Zusammenwirken mit einer steuerbegünstigten Körperschaft als unmittelbare Verfolgung gemeinnütziger Zwecke abzubilden, und sollten zum anderen Kooperationen im Bereich steuerbegünstigter Körperschaften vereinfacht werden. Voraussetzung war nach bisheriger Ansicht der Finanzverwaltung, dass die Kooperationsleistungen und die Kooperationspartner sowohl in der Satzung der leistungserbringenden Körperschaft als auch in der Satzung der empfangenden Körperschaft genannt werden müssen (sog. „doppeltes Satzungserfordernis“). Diese formale Hürde hat in der Praxis zu einem erheblichen Abstimmungs- und Regelungsaufwand auf allen Seiten geführt.

Gegen diese restriktive Auslegung der Vorschrift durch die Finanzverwaltung richtete sich die Klage einer Servicegesellschaft im vorliegenden Verfahren. Die GmbH war zur Erbringung von Dienstleistungen in Finanzbuchhaltung und Rechnungswesen für eine gemeinnützige Stiftung gegründet worden und sollte durch das planmäßige Zusammenwirken mit der Stiftung über die genannten Leistungen gemeinnützige und mildtätige Zwecke erfüllen. In die Stiftungssatzung wurde keine entsprechende Bestimmung aufgenommen. Das FG Hamburg bestätigte die Auffassung der Servicegesellschaft, dass das Zusammenwirken nicht in der Satzung der leistungsempfangenden Stiftung verankert sein müsse (wir berichteten) – gegen diese Entscheidung in der ersten Instanz legte das Finanzamt Revision beim BFH ein. Hierauf hat dieser nun seinen aktuellen Vorlagebeschluss an den EuGH veröffentlicht.

Die gute Nachricht für steuerbegünstigte Körperschaften lautet, dass der BFH vom Vorbringen des Finanzamts in der Sache zum doppelten Satzungserfordernis nicht überzeugt war und daher dem Grunde nach die Entscheidung des FG Hamburg bestätigen möchte. Die schlechte Nachricht dürfte allerdings sein, dass die Richter des V. Senats in der Einführung des § 57 Abs. 3 AO grundsätzlich eine staatliche Beihilfe zu sehen scheinen und dies nun dem EuGH zur Entscheidung vorlegen.
 

Konkret geht es dabei um folgende Fragen:

  1. Ist § 57 Abs. 3 AO wegen seiner Ausdehnung der Steuerbegünstigung auf eine Servicekörperschaft bzw. eigentlich nicht begünstigte Leistungen eine staatliche Beihilfe?
  2. Reichen die strengen gesetzlichen Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechts (Mittelverwendung, Vermögensbindung) aus, um den eine Beihilfe begründenden Vorteil auszuschließen?
  3. Hätte die Vorschrift vor ihrer Anwendung als neue (oder wesentlich geänderte) Beihilfe das sog. Notifizierungsverfahren der Europäischen Kommission durchlaufen, d. h. von dieser genehmigt werden müssen?

Der BFH ist der Ansicht, dass § 57 Abs. 3 AO eine ungerechtfertigte selektive Besserstellung von Servicekörperschaften, die mit steuerbegünstigten Körperschaften zusammenwirken, darstellt, die eine Verfälschung des Wettbewerbs zu Lasten nicht steuerbegünstigter Servicegesellschaften herbeiführen kann. Das FG Hamburg hatte in seinem Urteil noch bekräftigt, dass derartige Kooperationen eher eine effizientere Verfolgung der gemeinnützigen Zwecke ermöglichen als den Wettbewerb beeinträchtigen würden. Das Bundesfinanzministerium hatte im Übrigen im Gesetzgebungsverfahren das Vorliegen einer Notifizierungspflicht ausgeschlossen, da die neu geschaffene Regelung nicht zu einer Änderung des bestehenden Gemeinnützigkeitskonzepts führe und es sich somit allenfalls um die Konkretisierung einer bereits bestehenden Beihilfe handele.

Was bedeutet der Vorlagebeschluss für steuerbegünstigte Körperschaften konkret? Erstmal bleibt alles, wie es ist. Aber: Der EuGH entscheidet nun über den Fortbestand einer lang ersehnten und im gesamten dritten Sektor als sinnvoll und hilfreich geschätzten Regelung und damit über bestehende und geplante Strukturen. Sollte der EuGH eine notifizierungspflichtige Beihilfe verneinen, kippt das „doppelte Satzungserfordernis“ nach den Einlassungen des BFH endgültig, die bereits erreichte Gemeinnützigkeit von Servicegesellschaften besteht fort und die verschiedenen steuerlichen Vorteile bleiben erhalten. Dies wäre eine willkommene deutliche Vereinfachung für weitere Kooperationsmodelle. Wenn der EuGH jedoch in § 57 Abs. 3 AO eine unzulässige Beihilfe sehen sollte, dürfte die Vorschrift ab sofort nicht mehr angewendet werden und bisherige Gestaltungen müssten aufwendig rückabgewickelt werden. Dies würde den Verlust der Gemeinnützigkeit vieler Servicegesellschaften und wahrscheinlich eine rückwirkende Besteuerung bedeuten. Dies beträfe, abhängig vom konkreten Fall, neben der ertragsteuerlichen Behandlung auch die umsatzsteuerliche Beurteilung, sofern nur der ermäßigte Steuersatz angesetzt worden ist. Die nunmehr entstehende Planungs- und Gestaltungsunsicherheit und der drohende Verwaltungsaufwand im Fall einer „Rückabwicklung“ geben Anlass zur Sorge – hoffen lässt sich nur darauf, dass der EuGH vielleicht seinerseits den vom BFH angebotenen „Steigbügel“ nutzt und bereits auf die zweite Frage das Vorliegen eines selektiven Vorteils wegen der Beschränkungen des Gemeinnützigkeitsrechts ablehnt.
 

Ausblick

Der EuGH hat eine wegweisende Entscheidung zur beihilferechtlichen Einordnung des Modells der Kooperationen im gemeinnützigen Bereich zu treffen. Wann dies geschieht, ist offen. Bis dahin besteht auf allen Seiten eine erhebliche Rechtsunsicherheit. Im besten Fall wird der Verwaltungsaufwand für den Non-Profit-Sektor im Rahmen von Kooperationen erheblich verringert und der rechtssetzenden Kreativität der Finanzverwaltung Einhalt geboten. Im schlechtesten Fall würde vieles, was zwischenzeitlich im Bereich der Kooperation gemeinnütziger Organisationen als erreicht galt und auch bereits vielfach Umsetzung gefunden hat, in die Anfänge zurückgeworfen. Eine vom BFH angedeutete Kompromisslösung mit einer Beschränkung auf bestimmte „Verbundfälle“ wäre sicherlich nicht der große Wurf, den sich der Non-Profit-Sektor seit dem Urteil des FG Hamburg erhofft hat.

Ob die Verfahrensbeteiligten (GmbH und Finanzamt) hier einvernehmlich eine Entscheidung des EuGH vermeiden könnten bzw. ob dies auch beide Seiten wollen, darüber lässt sich nur spekulieren. In jedem Fall würde ein solches Vorgehen sicherlich andere gewerbliche Servicegesellschaften für ein Klageverfahren auf den Plan rufen. Inwieweit seitens der Finanzverwaltung über „Billigkeitsregelungen“ für bestehende Kooperationsleistungen und Servicekörperschaften – sofern rechtlich möglich – nachgedacht wird, ist ebenfalls noch nicht absehbar. Für den Gedanken eines „Vertrauensschutzes“ bleibt im Fall einer unzulässigen Beihilfe regelmäßig kein Raum.

Für bestehende Strukturen im Rahmen von § 57 Abs. 3 bedeutet dies, dass mögliche steuerliche und damit wirtschaftliche Folgen einer negativen EuGH-Entscheidung mit der nötigen Ruhe analysiert werden sollten. Für geplante bzw. in Umsetzung befindliche Strukturen ist die Umsetzung von Kooperationsmodellen unter Einbeziehung   steuerbegünstigter Servicekörperschaften mit erheblichen steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Risiken verbunden. Auch steht zu befürchten, dass die Finanzverwaltung sich unter Hinweis auf die Vorlageentscheidung des BFH einer konstruktiven Abstimmung derartiger Modelle schlicht verweigert. In jedem Fall ist die Unsicherheit auf allen Seiten groß. 

Gern erläutern wir weitere Einzelheiten des aktuellen BFH-Vorlagebeschluss und unterstützen Sie beim weiteren Umgang mit den möglichen Auswirkungen. Sollten Sie Fragen zu Ihren bestehenden oder geplanten Strukturen haben, stehen wir Ihnen für eine individuelle Beratung gern zur Verfügung.

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Steuerberater, Partner, Leitung KompetenzTeam Steuern Köln, Partner

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