Das neue „Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation“

Mit der Verabschiedung des Entwurfs für das „Digitale-Versorgung-Gesetz“ (DVG) Anfang November 2019 wurde ein weiterer Meilenstein in Richtung Digitalisierung des Gesundheitswesens erreicht. Das Gesetz sieht unter anderem vor, digitale Gesundheitsanwendungen schneller in die Regelversorgung zu integrieren. Die Stärkung der Telemedizin und der Ausbau der Telematikinfrastruktur sollen die

Das neue Digitale-Versorgung-Gesetz

 

Mit der Verabschiedung des Entwurfs für das „Digitale-Versorgung-Gesetz“ (DVG) Anfang November 2019 wurde ein weiterer Meilenstein in Richtung Digitalisierung des Gesundheitswesens erreicht. Das Gesetz sieht unter anderem vor, digitale Gesundheitsanwendungen schneller in die Regelversorgung zu integrieren. Die Stärkung der Telemedizin und der Ausbau der Telematikinfrastruktur sollen die Vernetzung der verschiedenen Akteure im Gesundheitswesen verbessern. Damit Patienten möglichst schnell von den innovativen Versorgungsansätzen profitieren können, wurde der Innovationsfonds über 2019 hinaus bis 2024 verlängert.

Digitale-Versorgung-Gesetz - Verordnung von digitalen Gesundheitsanwendungen

Gesundheits-Apps unterstützen schon heute viele Patienten in ihrem Alltag. Sie erinnern beispielsweise an die regelmäßige Einnahme von Arzneimitteln oder helfen bei der Dokumentation von Blutzuckerwerten. In Zukunft können digitale Gesundheitsanwendungen auf Rezept zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden. Die Zulassung dieser Medizinprodukte niedriger Risikoklasse soll in einem beschleunigten Verfahren erfolgen.

Zunächst überprüft das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) die Gesundheits-Apps auf Datensicherheit, Datenschutz und Funktionalität. Dem Hersteller obliegt der Nachweis, dass seine App die Patientenversorgung verbessert. Diesen muss er binnen eines Jahres erbringen. Während dieses Zeitraums werden die Gebühren vorläufig von den gesetzlichen Krankenkassen zu dem vom Hersteller festgelegten Preis erstattet. Im Anschluss ist der Hersteller verpflichtet, einen Preis mit dem GKV-Spitzenverband auszuhandeln.

Digitale-Versorgung-Gesetz - Stärkung der Telemedizin

Das Bewerben von Online-Sprechstunden war Ärzten bislang untersagt. Daher war es für Patienten meist schwer, Ärzte ausfindig zu machen, die eine digitale ärztliche Sprechstunde anbieten. Das DVG erlaubt es Ärzten in Zukunft, über das Angebot von Online-Sprechstunden auf ihrer Praxis-Homepage zu informieren. Außerdem können digitale Gespräche zwischen Arzt und Patient künftig auch ohne einen persönlichen Erstkontakt durchgeführt werden. Das Erfordernis der persönlichen ärztlichen Aufklärung für eine Online-Sprechstunde sowie der schriftlichen Einwilligung durch den Patienten entfällt.

Zudem sieht das DVG eine extrabudgetäre Vergütung von Telekonsilen vor, die auch sektorübergreifend möglich sind. Bei einem Telekonsil können z. B. niedergelassene Hausärzte einen Facharzt konsultieren, ohne dass der Patient selbst beim diesem Spezialisten vorstellig werden muss. Durch die Nutzung einer Software wird beiden Ärzten der Zugriff auf dieselben Dokumente ermöglicht.

Digitale-Versorgung-Gesetz - Bürokratische Entlastungen

Die Digitalisierung des Gesundheitswesens soll Verwaltungsprozesse vereinfachen und beschleunigen. Nachdem bereits die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beschlossen und auch das elektronische Rezept auf den Weg gebracht wurde, können in Zukunft auch alle weiteren veranlassten Leistungen wie Heil- und Hilfsmittel sowie die häusliche Krankenpflege auf elektronischem Weg verordnet werden. Zudem wird die Vergütung für den Versand eines Arztbriefes per Fax gesenkt und somit der elektronische Arztbrief gefördert.

Digitale-Versorgung-Gesetz - Ausbau der Telematikinfrastruktur (TI)

Damit Patienten digitale Angebote, wie z. B. die elektronische Patientenakte, flächendeckend nutzen können, soll die Telematikinfrastruktur (TI) als Datenautobahn für das Gesundheitswesen weiter ausgebaut werden. Daher werden Apotheken bis Ende September 2020 und Krankenhäuser bis 1. Januar 2021 dazu verpflichtet, sich an die TI anzuschließen. (Für Hebammen und Physiotherapeuten sowie Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen bleibt die Anbindung an die TI zunächst freiwillig.) Die Kosten hierfür werden erstattet. Die Anschlusspflicht für Ärztliche Praxisinhaber besteht bereits seit 1. Januar 2019. Ärzte, die sich weiterhin einem Anschluss an die TI verschließen, werden ab 1. März 2020 mit einer erhöhten Honorarkürzung in Höhe von 2,5 % sanktioniert.

Digitale-Versorgung-Gesetz - Vernetzung des Gesundheitswesens

Mit dem DVG werden Grundlagen für weitere offene und standardisierte Schnittstellen geschaffen, um Informationen künftig leichter, schneller und auf Basis internationaler Standards zwischen den einzelnen Akteuren im Gesundheitswesen austauschen zu können. Dies ist trotz vieler gleichartiger Arbeitsabläufe bislang nur bedingt möglich, da die Soft- und Hardware in Arztpraxen und Krankenhäusern heterogen ausgestaltet ist und gleiche Daten daher oft mehrfach erfasst werden müssen.

Digitale-Versorgung-Gesetz - Elektronische Patientenakte (ePA)

Spätestens ab dem 1. Januar 2021 müssen Krankenkassen ihren Versicherten eine elektronische Patientenakte (ePA) anbieten. In dieser sollen Informationen wie z. B. Befunde, Diagnosen, Medikationspläne und Arztbriefe, aber auch digitale Impfausweise und Mutterpässe gespeichert werden, soweit dies vom Patienten gewünscht ist. Zudem werden die Krankenkassen dazu verpflichtet, ihren Versicherten ­Angebote zur Förderung der digitalen Gesundheitskompetenz zu unterbreiten, um die Möglichkeit einer gleichberechtigten Teilhabe aller Versicherten an der Digitalisierung sicherzustellen.

Digitale-Versorgung-Gesetz - Datenanalyse für medizinischen Fortschritt

Für den medizinischen Fortschritt ist die Analyse großer Datenmengen unabdingbar. Daher sollen künftig die bei Krankenkassen vorliegenden Abrechnungsdaten in einer Datensammelstelle beim GKV-Spitzenverband pseudonymisiert zusammengefasst und auf Antrag zu Forschungszwecken anonymisiert zugänglich gemacht werden. Ein Recht der Versicherten, der Verwendung der eigenen Daten zu widersprechen, ist nicht vorgesehen.

Das neue „Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation“ - Fazit

Das DVG treibt die Digitalisierung des Gesundheitswesens weiter voran. Durch die Stärkung der Telemedizin und den Ausbau der TI wird die fachübergreifende und intersektorale Zusammenarbeit optimiert und letztlich auch die Patientenversorgung verbessert. Offen ist derzeit noch, welche Maßstäbe konkret festgelegt werden, um einen Zusatznutzen von verordnungsfähigen digitalen Gesundheitsanwendungen bestimmen zu können.

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