Sachverhalt
Im zu entscheidenden Fall hatte der Vorstand unter Beifügung von Gründungsprotokoll und Satzung den Verein zur Eintragung angemeldet. Die Satzung enthielt den Hinweis, dass der Verein ausschließen unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolge, ein Nachweis dazu wurde mit der Anmeldung nicht vorgelegt.
Das Registergericht verweigerte die Eintragung unter Hinweis auf eine Satzungsregelung zur Einberufung der Mitgliederversammlung auf Minderheitenantrag und hinsichtlich des Vereinsnamens, der das Existenzrecht Israel infrage stellt – Ersteres wurde im Lauf des Verfahrens abgestellt, Letzteres war im Prozessverlauf nicht zu entscheiden. Hier interessiert aber vor allem der weitere (und im Ergebnis auch für die Ablehnung der Eintragung des Vereins entscheidende) Hinweis des Registergerichts, dass eine „vorläufige Bescheinigung des Finanzamtes über die Gemeinnützigkeit“ bzw. – wie das OLG es formulierte – eine „finanzamtliche Bescheinigung über die (vorläufige) Anerkennung der Gemeinnützigkeit“ nicht beigefügt sei, was die Eintragung verhindere.
Begründung
Das OLG Karlsruhe bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. § 79 Abs. 1 BGB gewährt ein uneingeschränktes Recht auf Einsicht in das Vereinsregister, sodass sich aus der Satzung ein zutreffendes Bild über die Verhältnisse des Vereins ergeben muss. Dazu gehört für mögliche Spender auch die Information, ob der Verein steuerbegünstigt ist und für die Spenden eine Zuwendungsbestätigungen ausgestellt wird, wonach diese Zuwendung nach § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG steuermindernd geltend gemacht werden kann. Daher kann die Eintragung eines Vereins, der sich in seiner Satzung auf die Verfolgung gemeinnütziger Zwecke beruft, nur dann erfolgen, wenn eine entsprechende Bescheinigung des Finanzamts vorliegt. Die bloße Behauptung oder Absicht, gemeinnützige Zwecke zu verfolgen, reiche nicht aus. Die Bescheinigung sei ein notwendiger Nachweis, um die Übereinstimmung der Satzung mit den steuerrechtlichen Vorgaben der Abgabenordnung zu belegen.
Dies gilt, solange keine positive Entscheidung des Finanzamtes vorliegt, auch solange ein etwaiger Widerspruch schwebt und nicht im Sinne des Vereins entschieden ist.
Fazit
Der Beschluss des OLG Karlsruhe verdeutlicht, dass bei der Anmeldung eines gemeinnützigen Vereins nicht nur die formale Satzung, sondern auch eine tatsächliche Anerkennung durch das Finanzamt vorliegen muss. Dies dient der Rechtssicherheit und verhindert, dass Vereine mit steuerlich relevanten Zielen ohne entsprechende Prüfung durch die Finanzbehörden ins Register eingetragen werden. Unklar bleibt aber, welche Qualität die Bescheinigung des Finanzamtes haben muss: In der Praxis hat bislang in der Regel eine formlose Bestätigung der Finanzämter den Gerichten (soweit überhaupt angefordert) ausgereicht, dass die beabsichtigte Satzung den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrecht im Falle der Beschlussfassung genügen würde. Eine solche formlose Anfrage vor der Beschlussfassung und vor der Eintragung ist auch dringend zu empfehlen, da eine Korrektur der Satzung in Hinblick auf die gemeinnützigkeitsrechtlichen Regelungen nach der Eintragung im Zweifel die Steuerbegünstigung erst für den nächsten Veranlagungszeitraum, also das nächste Kalenderjahr vermitteln würde und das erste Rumpfgeschäftsjahr steuerpflichtig bleiben könnte. Ein wie auch immer gearteter förmlicher Bescheid auf Basis der beschlossenen, aber nicht eingetragenen Satzung wäre möglicherweise auch denkbar, würde aber bei Beanstandung durch das Finanzamt eine erneute Mitgliederversammlung und damit (nicht zuletzt aufgrund der Ladungsfristen) Zeitverzug und Mühen bedeuten. Es ist zu hoffen, dass die Finanzämter hierauf nicht bestehen. Ein förmlicher Bescheid nach § 60a AO dürfte nach unserem Dafürhalten gar nicht möglich sein, da ein solcher nur für eine bereits errichtete Körperschaft denkbar ist. Dies ist beim Verein erst bei Eintragung der Fall – hier kommt dann das Henne-Ei-Prinzip zum Tragen.
