Das GKV-Spargesetz 2027: Die wichtigsten Folgen für niedergelassene Ärzte

Am 10. Juli 2026 hat der Bundestag das hochumstrittene GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz beschlossen. Die politische Debatte konzentrierte sich dabei vor allem auf die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung. Für niedergelassene Vertragsärzte stellt sich jedoch die Frage, welche Auswirkungen das Gesetz auf die Vergütung bzw. Wirtschaftlichkeit der Praxis hat und wo künftig die rechtlichen Risiken liegen. Das sind die wesentlichen Neuerungen:


Das sind die wesentlichen Neuerungen:
 

1. Neue Spielregeln bei der Honorarverteilung

Künftig sollen Honorarsteigerungen für Vertragsärzte nicht allein von steigenden Praxiskosten abhängen. Bei den Verhandlungen zur Honorarverteilung werden künftig auch mögliche Effizienzgewinne und Kostenvorteile durch höhere Fallzahlen berücksichtigt. Dadurch rückt neben der Kostenentwicklung die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung stärker in den Fokus.
 

2. Wegfall von Terminvermittlungs-, Hygiene- und weiteren Zuschlägen

Ab dem 1. Januar 2027 werden mehrere bislang etablierte Zuschläge aus dem EBM gestrichen. Dazu gehören insbesondere:

  • Zuschläge für Hausarztvermittlungsfälle,
  • Zuschläge für die Vermittlung durch Terminservicestellen,
  • Hygienezuschläge auf Versicherten- und Grundpauschalen,
  • verschiedene psychotherapeutische Zuschläge.

Besonders relevant ist dies für Praxen, die ihre Terminsteuerung, offenen Sprechstunden oder Versorgungskonzepte in den vergangenen Jahren gezielt an den bisherigen Anreizsystemen ausgerichtet haben.
 

3. Zweitmeinung: Wenn Dokumentation über die Vergütung entscheidet

Das Zweitmeinungsverfahren wird deutlich ausgeweitet. Der Gemeinsame Bundesausschuss soll regelmäßig weitere Eingriffe in den Katalog aufnehmen. Für bestimmte Eingriffe kann künftig sogar eine dokumentierte Zweitmeinung Voraussetzung für die Vergütung der Leistung sein. Für operativ tätige Fachgruppen entsteht damit ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen medizinischer Indikation, Patientenaufklärung, Fristenmanagement, Dokumentation und Vergütungsanspruch.
 

4. Teilarbeitsunfähigkeit: Mehr Dokumentationsaufwand

Ärztinnen und Ärzte können künftig eine Arbeitsfähigkeit von 25 %, 50 % oder 75 % feststellen. Versicherte können dadurch teilweise weiterarbeiten und gleichzeitig anteilig Krankengeld beziehen. Die Daten sollen elektronisch an die Krankenkassen übermittelt werden. Damit entsteht eine neue Zwischenstufe zwischen vollständiger Arbeitsunfähigkeit und stufenweiser Wiedereingliederung. Die Ärztinnen und Ärzte müssen künftig nicht mehr beurteilen, arbeitsunfähig ja oder nein, sondern arbeitsfähig zu 25, 50 oder 75 %. Gerade diese Einschätzung dürfte gegenüber Krankenkassen und Arbeitgebern dokumentationspflichtig werden. Das Gesetz weist ausdrücklich auf die erforderliche elektronische Übermittlung und spätere Evaluation der Regelung hin. Die Videosprechstunde zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bleibt weiterhin grundsätzlich zulässig. 
 

5. Haus- und Kinderärzte 

Für Hausärzte und Kinderärzte schafft das Gesetz ein eigenes Vergütungssystem. Leistungen sollen grundsätzlich vollständig vergütet werden. Reicht die dafür vorgesehene Vergütung nicht aus, sind Ausgleichszahlungen vorgesehen. Gleichzeitig werden bei steigenden Leistungszahlen Abschläge auf zusätzliche Leistungen eingeführt. Das Ziel des Gesetzgebers ist mehr Honorarsicherheit bei gleichzeitiger Begrenzung von Mengeneffekten.
 

6. MRT, CT & Strahlentherapie: Der Bewertungsausschuss schaut künftig genauer hin

Für Radiologen, Nuklearmediziner und Strahlentherapeuten enthält das Gesetz einen gesonderten Prüfauftrag an den Bewertungsausschuss, der aus Vertretern der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und des GKV-Spitzenverbandes besteht. Die Bewertungen von Leistungen mit hohem technischem Anteil sollen künftig überprüft werden. Dabei geht es insbesondere um Leistungen wie MRT-, CT-, PET-CT- oder strahlentherapeutische Verfahren. Eine unmittelbare Honorarkürzung wird damit zwar nicht beschlossen. Der Gesetzgeber macht jedoch deutlich, dass er überprüfen will, ob die bisherigen Bewertungen die heutigen Kosten-, Investitions- und Leistungsstrukturen noch sachgerecht abbilden. Hintergrund ist die im Gesetz ausdrücklich verankerte Zielsetzung, bei der Honorarentwicklung künftig auch Wirtschaftlichkeitsreserven und Kostendegressionseffekte bei steigenden Fallzahlen stärker zu berücksichtigen. Die „neue GOÄ“ wird hieran rechtlich zunächst nichts ändern. Gleichwohl dürfte sie die künftigen Diskussionen erheblich beeinflussen, da erstmals seit Jahrzehnten zahlreiche technische Leistungen betriebswirtschaftlich neu bewertet und kalkuliert werden. Die dort zugrunde gelegten Annahmen zu Personalbedarf, Geräteauslastung, Investitionskosten und Praxisorganisation könnten künftig auch in EBM-Verhandlungen als Referenzgröße herangezogen werden. Für betroffene Praxen liegt darin Chance und Risiko zugleich.
 

Fazit

Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz verändert etliche Spielregeln der vertragsärztlichen Versorgung bei Vergütung, Dokumentation und Vergütungsvoraussetzungen. Besonders frühzeitig beschäftigen sollten sich Praxen mit den neuen Anforderungen an Zweitmeinungsverfahren, Dokumentation und Teilarbeitsunfähigkeit. Daneben lohnt es sich, die wirtschaftlichen Auswirkungen wegfallender Zuschläge und veränderter Vergütungsstrukturen auf die eigene Praxis bereits jetzt zu analysieren.

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