Änderungen durch das KHAG?
Anfang März 2026 modifizierte der Bundestag im Rahmen des KHAG (Krankenhausversorgungsanpassungsgesetz) in seinem Beschluss die Zulassungsvoraussetzung des § 6c KHG dahingehend, dass ein Krankenhaus höherer Versorgungsstufe und eine süV nicht in einem gemeinsamen Gebäude, zusammenhängenden Gebäudekomplex oder auf einem gemeinsamen Flächenstandort (2 km-Regelung) betrieben werden dürfen. Dies ist auch maßgeblich für den Erhalt von Fördergeldern aus dem Transformationsfonds. Das Gesetzesvorhaben muss am 27. März 2026 noch den Bundesrat passieren.
Für die erfolgreiche Gründung einer süV wird es darauf ankommen, einen Trägerwechsel zu vermeiden, da nach den meisten Krankenhausgesetzen der Länder ein Trägerwechsel dazu führt, dass das Krankenhaus aus dem Krankenhausplan genommen werden muss und zudem eine neue IK-Nummer benötigt wird.
Ferner stellt sich für Krankenhäuser in wirtschaftlicher Krise und potenzielle Investoren die praxisrelevante Frage: Bleibt der Status als Plankrankenhaus (und die IK-Nummer) bei einer Insolvenz des Krankenhausträgers bestehen? Wie ist die Frage insbesondere bei einem Eigenverwaltungsverfahren zu beantworten?
Die Genehmigung der süV
Zunächst zum Rechtsrahmen: Eine sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung bedarf eines Bescheides der zuständigen Krankenhausplanungsbehörde. Rechtsgrundlage ist § 6c KHG, der die Bestimmung eines Krankenhausstandortes als süV ermöglicht, sofern das Krankenhaus im Krankenhausplan geführt wird. Wirtschaftliche Kriterien enthält keine dieser Normen. Krankenhausrechtlich bedarf es des Fortbestandes der Leistungsfähigkeit und der Wirtschaftlichkeit des (bisherigen) Krankenhauses.
SüV erhalten die Genehmigung stets zum 1. Januar eines Kalenderjahres. Erst ab diesem Zeitpunkt sind die Tagesentgelte abrechnungsfähig. Zu vermeiden sind zeitliche Leerläufe, in denen die DRG-Vergütung nicht (mehr) und die Tagesentgelte (noch) nicht abrechnungsfähig sind. Die ersten süV soll es ab dem Jahr 2027 geben.
Die Insolvenz als solche führt nicht zur Herausnahme aus dem Krankenhausplan – eine leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung kann unverändert bestehen
Insbesondere im Krankenhausbereich wurde in den vergangenen Jahren die Erfahrung gemacht, dass die Insolvenz eines Krankenhausträgers keineswegs das Ende des Krankenhausbetriebs bedeutet. Der Krankenhausmarkt verändert sich - auch angesichts des gegenwärtigen Reformdrucks – rasant. Häufig besteht seitens eines Investors das Interesse daran, den Krankenhausbetrieb, z.B. durch die Integration in bestehende Einrichtungen oder sonstige Synergie-Effekte, zu erhalten. Vor diesem Hintergrund erscheint es wenig zielführend, den vorhandenen Zulassungsstatus eines Plankrankenhauses angesichts eines Insolvenzantrags oder der auf diese folgende Insolvenzeröffnung zu entziehen. Es gehört nämlich zur wirtschaftlichen Realität, dass die Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit eines Plankrankenhauses und eine sachgerechte Patientenversorgung auch dann erhalten bleiben, wenn ein ordnungsgemäßer Krankenhausbetrieb trotz einer Insolvenz fortbesteht. Daher ist der einschlägigen juristischen Rechtsprechung und Literatur nicht zu entnehmen, dass ein beantragtes oder eröffnetes Insolvenzverfahren ein auslösender Umstand für den Entzug des Planstatus darstellt.
Eine häufig im Zusammenhang mit Konzessionen zitierte Entscheidung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG Urt. V. 28.7.2008 - B 1 KR 5/08 R, BSGE 101, 177) hat keine Auswirkung auf diese Einordnung. . Nach dieser Entscheidung wurde der Anspruch auf den Abschluss eines Versorgungsvertrages mit den Krankenkassen aufgrund der gewerblichen Unzuverlässigkeit begründet. Das Krankenhaus biete laut Gericht nicht die Gewähr für eine leistungsfähige Krankenhausbehandlung, weil jederzeit mit einem Verbot seiner Tätigkeit zu rechnen sei. Gesetzlich Versicherte Patienten wurden im beträchtlichen Umfang ohne Versorgungsvertrag nach § 109 SGB V behandelt, was im Ergebnis zu einer erheblichen Liquiditätslücke und zu einer Ablehnung der Insolvenzeröffnung mangels Masse geführt hat. Die Entscheidung hatte das Thema Sanierung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens damit letztlich nicht zum Gegenstand, durch die Ablehnung einer Verfahrenseröffnung mangels Masse war die Sanierung des Rechtsträgers vielmehr gescheitert.
Erhalt der Trägerschaft entscheidend
Die Zulassung eines Plankrankenhauses wird für einen Krankenhausbetrieb in einer bestimmten Trägerschaft, d.h. z.B. z.B. eine (g)GmbH oder aber eines Vereins oder einer Stiftung erteilt. Damit dieser Zulassungsstatus erhalten bleibt und künftig auch ein süV betrieben werden kann, ist es von entscheidender Bedeutung, dass der Rechtsträger im Insolvenzverfahren erhalten bleibt. Der klassische Fall eines Insolvenzverfahrens, welches in der sogenannten Regelinsolvenz zumeist auf Abwicklung des Trägers z.B. in Form einer GmbH gerichtet ist, führt dazu, dass die Genehmigung nach der Veräußerung der gesamten Vermögenswerte mit der Liquidation erlischt. Nicht anders zu bewerten ist die sogenannte übertragende Sanierung, bei der ein Betrieb vollständig vom insolventen Träger an einen Erwerber übertragen wird. Zwar bleibt diesem Falle der Betrieb als Einheit bestehen, diese Übertragung im Wege eines sogenannten im Asset Deals sieht jedoch gleichwohl einen Trägerwechsel und eine Beendigung der ursprünglichen Trägergesellschaft in der Insolvenz vor.
Anders ist der Fall gelagert, wenn der Rechtsträger während des Insolvenzverfahrens erhalten bleibt und ein Erwerber lediglich die Anteile z.B. einer Krankenhaus-(g)GmbH übernimmt. Zumeist anzutreffen ist diese Form der Sanierung im Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung, auch in der Variante des Schutzschirmverfahrens. Der potenzielle Interessent erhält nach Zuschlag das Angebot, die Anteile an der Trägergesellschaft des Krankenhausbetriebes gegen Zahlung eines sogenannten Investorenbeitrag, der auch der Gläubigerbefriedigung dient, zu erwerben. Notwendige Voraussetzung für diese Verständigung ist die Annahme eines sogenannten Insolvenzplans durch die Gläubigergesamtheit, welcher auch die Höhe des Investorenbeitrags und die Befriedigung der Gläubiger behandelt.
Fazit
In einer Vielzahl der heutigen Insolvenzfälle bleibt der insolvente Rechtsträger nach der Durchführung einer Insolvenz in Eigenverwaltung erhalten und wird vollumfänglich von einem interessierten Investor erworben. Die Zielsetzung der Sanierung führt zu Erleichterungen in verschiedenen Bereichen. Auch während des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung ist es anerkannt, dass ein Jahresabschluss auf der Basis von Fortführungswerten (Going Concern) erstellt wird. Auch gelingt häufig die Abstimmung mit den Finanzbehörden, dass die Gemeinnützigkeit der Trägergesellschaft in dieser Zeit erhalten bleibt. Daher ist es nur konsequent, dass die Sanierung des Rechtsträgers im Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung weder den Zulassungsstatus als Plankrankenhauses und noch die praktische Durchführung der medizinischen Leistungserbringung beeinträchtigt.
Ein weiterer Gedanke zum Schluss: Schließen gerade in ländlichen Regionen Krankenhäuser, besteht das Risiko einer nicht hinreichenden medizinischen Versorgung der Bevölkerung. Dem kann über die Möglichkeit des Betriebs eines süV begegnet werden, welches auch die Akzeptanz der Bevölkerung genießen dürfte.


