Coronavirus: Pflichten für Krankenhäuser in NRW

Neues Pandemie-Gesetz

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierten mit dem Coronavirus SARS CoV-2 (CoronaSchVO) für NRW: Schutzmaßnahmen der Kliniken 

Am 14. April 2020 wurde das zuvor heftig diskutierte „Gesetz zur konsequenten und solidarischen Bewältigung der COVID-19-Pandemie in Nordrhein-Westfalen und zur Anpassung des Landesrechts im Hinblick auf die Auswirkungen einer Pandemie“ beschlossen. Nachdem bereits mit der „Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaSchVO) vom 22. März 2020 diverse Maßnahmen zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus getroffen wurden, soll nun ein Regelwerk geschaffen werden, das Zuständigkeiten und Handlungsrahmen bestimmt.

 

Das sogenannte Epidemie-Gesetz regelt den Fall einer epidemischen Lage von landesweiter Tragweite und räumt der Landesregierung und den Behörden weitreichende Handlungsbefugnisse ein. Im Kern geht es um die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten von flächendeckendem Ausmaß, wie es aktuell durch die Corona-Pandemie der Fall ist. Hierfür wurden durch das Epidemie-Gesetz etliche landesrechtliche Regelungen angepasst und Änderungen u.a. im Schulrecht, Hochschulgesetz, in der Landesbauordnung 2018, im Landesrichter- und Staatsanwältegesetz, im Teilhabe- und Integrationsgesetz und im Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz vorgenommen.

Darüber hinaus ist das Gesundheitsministerium im Falle einer epidemischen Lage befugt, gegenüber den Krankenhausträgern Anordnungen über die Schaffung zusätzlicher Behandlungskapazitäten, die Verschiebung elektiver Eingriffe, Meldepflichten zu einer landesweiten Datenbank oder Vorgaben zu medizinischen Behandlungen zu treffen, wenn ohne die getroffenen Maßnahmen die notwendige stationäre Versorgung der Bevölkerung gefährdet wäre oder die Anordnungen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten im Rahmen einer epidemischen Lage erforderlich sind. Dem Ministerium wurde sogar die Befugnis eingeräumt, den Versorgungsauftrag eines Krankenhauses zu ändern. Die Regelungen gelten auch für Privatkrankenanstalten sowie für Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen.

Die staatlichen Behörden dürfen außerdem zur Aufrechterhaltung der notwendigen Gesundheitsversorgung Medikamente oder medizinische Apparate beschlagnahmen, allerdings nicht bei Privatpersonen. Gestrichen wurde zuvor ein besonders umstrittener Passus, wonach Ärzte, Pfleger und Rettungskräfte im äußersten Fall zum Arbeitseinsatz zwangsverpflichtet werden können sollten. Stattdessen gibt es nun ein Freiwilligenregister, in das sich medizinisches Personal eintragen kann.

Die Sonderbefugnisse für die Behörden gelten zunächst für die Dauer von zwei Monaten. Danach muss die Landesregierung stets neu prüfen und beschließen, ob die Ausnahmeregelungen fortgesetzt werden oder nicht. Das Gesetz ist insgesamt befristet bis zum 31. März 2021.

Das Epidemie-Gesetz war zuvor vehement kritisiert und in Teilen als verfassungswidrig eingestuft worden. Vor allem die ursprünglich vorgesehene Zwangsverpflichtung von medizinischem Fachpersonal wurde von Staatsrechtlern, Rechtsprofessoren und Vertretern von Ärzten und Pflegepersonal heftig kritisiert. Ihnen ist es zu verdanken, dass die Zwangsverpflichtung zum Arbeitseinsatz gekippt und eine zeitliche Befristung des Gesetzes geregelt wurde. Der Notstand, der durch die Corona-Pandemie ausgelöst wurde, stellt die Republik derzeit auf den Kopf; seine Bekämpfung darf aber niemals Grundrechte aushöhlen oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit außer Acht lassen. 

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierten mit dem Coronavirus SARS CoV-2 (CoronaSchVO): Schutzmaßnahmen der Kliniken

Absage sämtlicher Veranstaltungen und Versammlungen, die nicht dringend notwendig sind

Im Kampf gegen die anhaltende massive Ausbreitung des neuartigen Corona-Virus haben die Bundeskanzlerin und die Ministerpräsidenten der Länder sich am 22.03.2020 auf ein bundesweit abgestimmtes Vorgehen verständig. Hierzu hat das Land NRW noch am selben Tag eine Schutzverordnung (CoronaSchVO) erlassen, die den bisherigen Flickenteppich unterschiedlichster Allgemeinverfügungen in den Städten Nordrhein-Westfalens ersetzt. Danach sind Gesundheitseinrichtungen, insbesondere Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen, verpflichtet, erforderliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um das Ansteckungsrisiko zu verringern. Soziale Kontakte zwischen Bürgerinnen und Bürgern werden weiter drastisch eingeschränkt. Zusammenkünfte von mehr als zwei Personen sind verboten. Ausgenommen sind Kernfamilien sowie in einem Haushalt lebende Personen. Die landesweite Verordnung sollte ernst genommen werden.

1. Einführung von Schutzmaßnahmen für stationäre Gesundheitseinrichtungen 

Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, vollstationäre Einrichtungen der Pflege, Wohnformen der Eingliederungshilfe, besondere Wohnformen im Sinne des SGB XII sowie ähnliche Einrichtungen haben die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von Coronaviren zu erschweren, Patienten und Personal zu schützen und persönliche Schutzausrüstung einzusparen. Zudem wird ein Besuchsverbot verhängt; Besuche, die nicht der medizinischen oder pflegerischen Versorgung dienen oder aus Rechtsgründen erforderlich sind, sind zu verbieten. Allerdings soll die Einrichtungsleitung Ausnahmen unter Schutzmaßnahmen und nach Hygieneunterweisung zulassen, wenn es medizinisch oder ethisch-sozial geboten ist (z.B. auf Geburts- und Kinderstationen sowie bei Palliativpatienten). Zudem müssen Kantinen, Cafeterien oder andere der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen für Bewohner/ Patienten und Besucher geschlossen werden. Für die Beschäftigten der Einrichtung darf die Einrichtungsleitung den Betrieb allerdings aufrechterhalten.

2. Keine Veranstaltungen, Versammlungen und Ansammlungen

Veranstaltungen und Versammlungen sind untersagt. Ausgenommen sind Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge (ins-besondere Blutspendetermine) zu dienen bestimmt sind. Der Begriff der „Veranstaltung“ ist dabei weit auszulegen mit der Folge, dass auch interne Veranstaltungen bzw. Versammlungen abzusagen sind bzw. zu unterbleiben haben. Daneben sind Zusammenkünfte und Ansammlungen in der Öffentlichkeit von mehr als zwei Personen untersagt. Ausgenommen sind aber insbesondere zwingend notwendige Zusammenkünfte aus geschäftlichen, beruflichen und dienstlichen sowie aus prüfungs- und betreuungsrelevanten Gründen. Ärztliche Teamsitzungen sind somit von dem Verbot ausgenommen. Was ist aber mit der anstehenden Hauptversammlung bzw. Aufsichtsratssitzung? Auch hier geht es um die Geschicke der Kliniken in Folge der Corona-Krise und ein dringendes Abklären des Krisenmanagements der Entscheidungsträger. Ob die Zusammenkunft mehrerer Personen „aus geschäftlichen Gründen zwingend notwendig“ ist, ist im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden. Empfehlenswert ist, die Sitzungen nicht in großer Runde vor Ort, sondern in Form einer Telefon- oder Videokonferenz abzuhalten.

3. Sanktionen bei Verstößen

Die Behörden sind gehalten, die Bestimmungen der Verordnung konsequent und, wo nötig, mit Zwangsmitteln durchzusetzen. Verstöße werden als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 25.000,- EUR und als Straftaten mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre verfolgt.

Fazit

Die bis zuletzt von den zuständigen Behörden unter Verweis auf das Infektionsschutzgesetz (IfSG) erlassenen Allgemeinverfügungen treten hinter der CoronaSchVO zurück. Die Verordnung ist befristet und tritt am 20. April 2020 außer Kraft. Über die Verhältnismäßigkeit derartiger Schutzverordnungen wird kontrovers diskutiert. Teilweise wird die Verfassungsmäßigkeit der infektionsschutzrechtlichen Generalklausel der §§ 32, 28 Abs. 1 und 2 Infektionsschutzgesetz (InfSG), auf der die CoronaSchVO fußt, angezweifelt bzw. als unverhältnismäßiger Eingriff in Freiheitsrechte bewertet. Jedoch sind Krankenhäuser gut beraten, wenn sie sich an die Verordnung halten. Denn sie dient zum einen dem obersten Zweck, das schnelle Voranschreiten des Corona-Virus einzudämmen, und zum anderen sollte die Verhängung eines Bußgeldes tunlichst vermieden werden.  

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