Herausforderung Kurzarbeitergeld in Zeiten der Coronavirus-Pandemie
Die Auswirkungen des Coronavirus betreffen sämtliche Wirtschaftszweige. Viele Unternehmen, auch im Non-Profit Sektor, reagieren mit der Reduzierung von Arbeitszeit und Entgeltkürzungen auf diese Herausforderungen. Was bei der Einführung von Kurzarbeit zu beachten ist, stellen wir nachfolgend dar.
Der Deutsche Bundestag hat am 13. März 2020 im Eilverfahren einstimmig das Gesetz zu befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld verabschiedet. Durch diese Gesetzesänderung soll der Bezug des Kurzarbeitergeldes vorübergehend erleichtert werden. Die Neuerungen gelten rückwirkend ab dem 1. März 2020. Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt bei Vorliegen der Voraussetzungen für bis zu 12 Monate 60 Prozent des ausfallenden Nettoarbeitsentgelts, bei Arbeitnehmern mit Kindern 67 Prozent. Neu ist hierbei, dass Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers diesem von der Arbeitsagentur vollständig erstattet werden. Damit soll erreicht werden, dass in der aktuellen Krisensituation Personalkosten eingespart werden können, um Arbeitsplätze zu erhalten.
Welche Voraussetzungen müssen für Kurzarbeit erfüllt sein?
Die Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld wurden vom Deutschen Bundestag in nennenswertem Maße gelockert. So bedeutet ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall im Sinne des § 96 Nr. 1 SGB III nun, dass nur noch mindestens zehn Prozent der Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall in Höhe von zehn Prozent betroffen sein müssen. Außerdem muss mindestens eine Person im Betrieb sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein. Dazu zählen auch arbeitsunfähig erkrankte und beurlaubte Arbeitnehmer. Arbeitnehmer, die sich in Weiterbildungsmaßnahmen befinden, werden nicht berücksichtigt, ebenso wenig geringfügig Beschäftigte („Minijobber“).
Vor der Einführung der Erleichterungen war es zudem erforderlich, dass in Betrieben, in denen Arbeitszeitkonten geführt wurden, zunächst Minusstunden aufgebaut werden mussten. Diese Verpflichtung ist zwar entfallen, dennoch muss ein vorhandenes Arbeitszeitguthaben unter bestimmten Voraussetzungen (teilweise) aufgebraucht werden.
Eine einseitige Anordnung der Kurzarbeit durch den Arbeitgeber ist nicht möglich. Aufgrund der großen finanziellen Einbußen für die Arbeitnehmer von bis zu 40 Prozent des Nettoarbeitslohns bedarf es einer entsprechenden Regelung im Arbeitsvertrag oder einer einvernehmlichen Vereinbarung zwischen Mitarbeiter und Arbeitgeber. Kann diese nicht einvernehmlich herbeigeführt werden, so kann der Arbeitgeber die Kurzarbeit nur im Wege einer Änderungskündigung herbeiführen. Hierbei ist insbesondere das Kündigungsschutzgesetz zu beachten.
Beteiligung von Betriebsrat oder Mitarbeitervertretung bei der Entscheidung über Kurzarbeit
Besteht eine Arbeitnehmervertretung, so ist diese bei der Einführung von Kurzarbeit ordnungsgemäß zu beteiligen. Die Einführung der Kurzarbeit erfolgt dann durch Abschluss einer Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung.
Nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG soll der Betriebsrat über eine vorübergehende Kürzung der Arbeitszeit mitbestimmen. Der Betriebsrat hat zunächst mit dem Arbeitgeber die Details zur Kurzarbeit abzuklären. Darunter fallen z.B.
- der Zeitraum, für den Kurzarbeit angemeldet werden soll,
- die Auslotung der möglichen Alternativen zum Kurzarbeitergeld und
- die Betriebsteile, die betroffen sind.
Außerdem hat der Betriebsrat die Belegschaft zu informieren.
Gesonderte Regelungen für die Beteiligung von Mitarbeitervertretungen (MAV) ergeben sich aus den Allgemeinen Richtlinien für Arbeitsverträge (AVR) in Einrichtungen der katholischen und evangelischen Kirche. Die entsprechenden Regelungen finden sich in § 9i Abs. 2 AVR-Diakonie und in § 5 der Anlage 5 zu den AVR-Caritas. Danach ist die MAV in den Prozess des Antrags auf Kurzarbeitergeld einzubeziehen.
Die MAV ist zunächst unverzüglich und umfassend über die beabsichtigte Einführung von Kurzarbeit zu informieren. Den Beschluss zur Einführung der Kurzarbeit hat die MAV unverzüglich herbeizuführen und dem Dienstgeber mitzuteilen. Zudem kann der Antrag auf Kurzarbeitergeld neben dem Dienstgeber auch von der MAV bei der zuständigen Agentur für Arbeit gestellt werden.
Ungeklärt ist in diesem Zusammenhang noch das Verhältnis zwischen den oben dargestellten Erleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld und den AVR der Kirchen, die jeweils noch auf der alten Gesetzeslage beruhen, nach der mindestens ein Drittel der Mitarbeiter vom Vergütungsausfall betroffen sein müssen. Dies kann in einigen Einrichtungen zu einem Widerspruch zwischen den Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld nach dem SGB III und nach den AVR führen. Teilweise wird in diesem Zusammenhang vertreten, dass die Gesetzesänderung unmittelbar auch für die AVR gilt. Rechtssicherheit kann in diesem Zusammenhang jedoch nur durch eine zeitnahe Anpassung der AVR durch die zuständigen Kommissionen geschaffen werden.