Corona-Pandemie: Details zur Wirtschaftshilfe November (Novemberhilfe) (Update 18.03.2020)

Die Bundesregierung hat in Ihren FAQs zur November- und Dezemberhilfe bekannt gegeben, dass der Gaststättenanteil künftig unabhängig von den Umsätzen des restlichen Unternehmens antragsberechtigt ist.

Dies betreffe Brauereigaststätten, Vinotheken von Weinhütern und Straußwirtschaften. An Unternehmen wie beispielsweise eine Brauerei angeschlossene Gaststätten werden künftig bei der

Die Bundesregierung hat die Details zur außerordentlichen Wirtschaftshilfe November veröffentlicht

 

 

Update 18.03.2021

Die Bundesregierung hat in Ihren FAQs zur November- und Dezemberhilfe bekannt gegeben, dass der Gaststättenanteil künftig unabhängig von den Umsätzen des restlichen Unternehmens antragsberechtigt ist.

Dies betreffe Brauereigaststätten, Vinotheken von Weinhütern und Straußwirtschaften. An Unternehmen wie beispielsweise eine Brauerei angeschlossene Gaststätten werden künftig bei der November- und Dezemberhilfe so behandelt, als handele es sich um eigenständige Unternehmen. Damit ist der Gaststättenteil ebenso wie andere Gaststätten antragsberechtigt.

Update 15.03.2021

Das BMWi warnte kürzlich vor betrügerischen E-Mails mit einem falschen Antragsformular. Vor allem Kleinunternehmen stünden im Fokus. Die Mails solle man nicht öffnen, hieß es vom BMWi. Auch auf telefonischem Wege gebe es Betrugsversuche, teilte das Ministerium weiter mit. Ein Sprachcomputer gebe sich als Ministerium aus und erbäte die Eingabe einer Nummer. Auch hier lautet die Empfehlung des BMWi, nicht darauf einzugehen.

Update 02.03.2021

Die November- und Dezemberhilfe wurde erneut erweitert. Nun können auch Unternehmen mit einem Finanzbedarf von mehr als zwei Millionen Euro die beiden Wirtschaftshilfen beantragen. Dabei können die Unternehmen wählen, auf welchen Beihilferahmen sie ihren Antrag stützen. So sollen sie die bestehenden Förderspielräume bestmöglich für ihre jeweilige Situation nutzen können.

Anträge für die erweiterte November- und Dezemberhilfe können weiterhin über die bundesweit einheitliche Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de erfolgen. Nach wie vor erfolgt die Auszahlung im regulären Verfahren durch die zuständigen Stellen der Länder.

Update 08.02.2021

Am Freitag, 05. Februar 2021, hat die Bundesregierung bekannt gegeben, dass es bei den außerordentlichen Wirtschaftshilfen November und Dezember zu umfassenden Änderungen gekommen ist. So entfällt aufgrund eines Wahlrechtes in vielen Fällen die Pflicht zur Erbringung eines Verlustnachweises. Die FAQ werden aktuell angepasst. Sobald diese zur Verfügung stehen, aktualisieren wir diesen Artikel entsprechend. Die Pressemitteilung des BMWi finden Sie hier.

Update 18.01.2021

Die Bundesregierung hat die Frist zur Antragstellung auf November- und Dezemberhilfe bis 30. April 2021 verlängert.

 

Update 27.11.2020

Anträge für die Novemberhilfe können ab sofort gestellt werden. Die Antragstellung erfolgt über die elektronische Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.

 

Worum geht es?

Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die aufgrund des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28. Oktober 2020 den Geschäftsbetrieb seit dem 2. November temporär einstellen mussten (Teillockdown), sowie Hotels erhalten zu den bestehenden Förderprogrammen ergänzende Wirtschaftshilfen in Form von finanzieller Unterstützung (die sogenannte Novemberhilfe).

Gleiches gilt erstmalig für die vom Teillockdown indirekt betroffene Unternehmen. Das voraussichtliche Fördervolumen beträgt 10 Mrd. €. Laut Bundeswirtschaftsminister Altmeier handelt es sich hierbei jedoch nicht um eine „Grenze nach oben“, so dass es bei der Beantragung nicht nach dem „Windhundprinzip“ gehe.

Wer ist für die Wirtschaftshilfe November (Novemberhilfe) antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind direkt von den temporären Schließungen (Teillockdown) betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, sofern die Schließung auf dem oben genannten Beschluss vom 28. Oktober 2020 beruht. Zusätzlich zu den direkt betroffenen Unternehmen sind erstmals auch indirekt betroffene Unternehmen für die Wirtschaftshilfe antragsberechtigt. 

Als indirekt betroffenes Unternehmen gelten alle Unternehmen, die nachweislich regelmäßig mindestens 80 % ihrer Umsätze mit direkt von den im Oktober 2020 erlassenen Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.

Können auch gemeinnützige oder öffentliche Unternehmen gefördert werden?

Ja, auch gemeinnützige oder öffentliche Unternehmen sind für die Novemberhilfe antragsberechtigt. Weder die Organisationsform noch die Trägerschaft ist entscheidend, solange das Unternehmen am Markt tätig ist und Umsätze erzielt.

Was gilt für verbundene Unternehmen?

Unternehmen mit mehreren Töchtern oder Betriebsstätten (verbundene Unternehmen) sind für die Wirtschaftshilfe antragsberechtigt, sofern mehr als 80 % des Umsatzes im Unternehmensverbund von direkt oder indirekt betroffenen Unternehmen erzielt wird. In diesen Fällen werden bis zu 75 % des Umsatzes des Verbundunternehmens erstattet.

Wie wird im Rahmen der Wirtschaftshilfe November gefördert? 

Antragsberechtige (direkt oder indirekt Betroffene) können pro Woche, in der das Unternehmen geschlossen ist, 75 % des wöchentlichen Durchschnittsumsatzes des Monats November 2019 (= Vergleichswert) als einmalige Kostenpauschale erhalten.

Soloselbständige können statt des durchschnittlichen Wochenumsatzes des Monats November 2019 den durchschnittlichen Wochenumsatz des gesamten Jahres 2019 als Vergleichswert zugrunde legen.

Die Obergrenze der Förderung beträgt 1 Mio. €, wobei auch die beihilferechtlichen Grenzen eingehalten werden müssen (Kleinbeihilfenregelung der EU). 

Zuschüsse im Rahmen der Wirtschaftshilfe November, die 1 Mio. € übersteigen, müssen erst noch das Notifizierungs- und Genehmigungsverfahren der EU-Kommission durchlaufen. Die Bundesregierung verhandelt derzeit mit der EU-Kommission über diese sogenannte „Novemberhilfe Plus“.

Was ist mit Umsätzen, die trotz der Schließung generiert werden?

Werden trotz der Schließung Umsätze erzielt, so werden diese Umsätze bis zu einer Höhe von 25 % des jeweiligen Vergleichsumsatzes nicht angerechnet. Wird dieser Wert überschritten, so reduziert sich der Zuschussbetrag der Wirtschaftshilfe entsprechend.

Für Restaurants, die einen Außerhausverkauf anbieten, ist die Besonderheit zu beachten, dass die Umsätze aus umsatzsteuerbegünstigten Außerhausverkäufen bei der Berechnung des Referenzwertes unberücksichtigt bleiben. Gleichzeitig werden diese Umsätze im November 2020 nicht auf die Novemberhilfe angerechnet.

Was ist mit Unternehmen, die ihre Geschäftstätigkeit nach dem 31. Oktober 2019 aufgenommen haben?

Erfolgte die Aufnahme der Geschäftstätigkeit eines Unternehmens erst nach dem 31. Oktober 2019, so kann der Durchschnittsumsatz seit Gründung oder der Umsatz des Monats Oktober 2020 herangezogen werden.

Wie erfolgt die Antragstellung?

Anträge sind über die bundeseinheitliche digitale Antragsplattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de zu stellen. Die Antragstellung muss durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt (= prüfenden Dritte) erfolgen.

Wer als Soloselbständiger nicht mehr als 5.000 € beantragt und die besonderen Identifizierungspflichten erfüllt, kann die Antragstellung für die Wirtschaftshilfe auch ohne einen prüfenden Dritten vornehmen.

Ab wann können Anträge gestellt werden?

Die Antragstellung wird voraussichtlich ab dem 25. November über die elektronische Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de möglich sein.

Wie hoch werden die Abschlagszahlungen ausfallen?

Abschlagszahlungen werden in folgender Höhe geleistet:

  • Soloselbständige erhalten eine Abschlagszahlung von bis zu 5.000 €.
  • Andere Unternehmen erhalten bis zu 10.000 €.

Wann erfolgt die Auszahlung?

Mit ersten Auszahlungen ist noch im November zu rechnen. Die Auszahlung erfolgt durch das jeweilige Bundesland.

Werden andere Leistungen angerechnet?

Erhält ein Unternehmen andere Unterstützungsleistungen, so sind diese anzurechnen. Das gilt insbesondere für das Kurzarbeitergeld und die Überbrückungshilfe II.

Keine Anrechnung erfolgt bei reinen Liquiditätshilfen mit Rückzahlungspflicht (z.B. KfW-Kredite).

Ausblick

Die zum Ende des Jahres 2020 auslaufende Förderung der Überbrückungshilfe II soll in abgewandelter Form im Frühjahr 2021 als Überbrückungshilfe III fortgesetzt bzw. erweitert werden. Insbesondere sollen die Konditionen für die Kultur- und Veranstaltungswirtschaft sowie für Soloselbständige verbessert werden. 

 

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