Coronavirus: Vorübergehende Änderung des Wettbewerbsrechts

Zur Anpassung des Wirtschaftsrechts an die negativen Auswirkungen der Schutzmaßnahmen zur Vermeidung der COVID-19-Pandemie wurde von den Fraktionen CDU/CSU und SPD der Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Wettbewerbsrecht und für den Bereich der Selbstverwaltungsorganisationen der gewerblichen Wirtschaft vorgelegt (BT-Drs. 19/18963). Im Rahmen dieses Ges

Auswirkungen der Schutzmaßnahmen zur Vermeidung der COVID-19-Pandemie: vorübergehende Änderungen des Wettbewerbsrechts

 

Zur Anpassung des Wirtschaftsrechts an die negativen Auswirkungen der Schutzmaßnahmen zur Vermeidung der COVID-19-Pandemie wurde von den Fraktionen CDU/CSU und SPD der Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Wettbewerbsrecht und für den Bereich der Selbstverwaltungsorganisationen der gewerblichen Wirtschaft vorgelegt (BT-Drs. 19/18963). Im Rahmen dieses Gesetzes sind auch Änderungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vorgesehen, die die Fusionskontrolle und das Bußgeldrecht betreffen.

Fusionskontrolle

Zur Prüfung von gemäß § 39 GWB förmlich angemeldeten Zusammenschlussvorhaben im Geltungsbereich ist das Bundeskartellamt an die in § 40 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GWB geregelten Fristen gebunden. Für Vorprüfverfahren gilt eine Frist von einem Monat, für Vorhaben, für die das sog. Hautprüfverfahren eingeleitet wurde, eine Frist von vier Monaten seit dem Eingang der vollständigen Anmeldung. Sofern das Bundeskartellamt nicht innerhalb von einem Monat das Hauptprüfverfahren einleitet bzw. innerhalb von vier Monaten eine Untersagungsverfügung zustellt, gilt das Vorhaben als freigegeben. Das Bundeskartellamt ist nicht befugt, diese Fristen durch eine einseitige Entscheidung zu verlängern.

Durch den vorgelegten Gesetzentwurf sollen diese Prüffristen einmalig verlängert werden. Für Vorprüfverfahren ist eine Verlängerung um einen Monat auf zwei Monate geplant. Für Verfahren, bei denen das Hauptprüfverfahren eingeleitet wurde, soll die Frist auf insgesamt sechs Monate verlängert werden.

Die Fristverlängerung erfasst nach dem Gesetzentwurf nur in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. Mai 2020 förmlich angemeldete Zusammenschlüsse. Begründet wird die geplante Gesetzesänderung damit, dass in der durch die Pandemie bedingten Sondersituation die erforderlichen fusionskontrollrechtlichen Ermittlungen nicht oder nur zeitverzögert durchgeführt werden können.

Bußgeldrecht

Im Bereich des kartellrechtlichen Bußgeldrechts soll die gemäß § 81 Abs. 6 GWB geltende zwingende Verzinsungspflicht für Bußgelder, die gegenüber juristischen Personen und Personenvereinigungen festgesetzt werden, ausgesetzt werden, soweit einem Unternehmen Zahlungserleichterungen nach § 18 oder § 93 des Gesetzes gegen Ordnungswidrigkeiten (OWiG) gewährt sind. Auf der Grundlage des geltenden Rechts steht den Behörden insoweit kein Ermessen zu. § 18 OWiG sieht Zahlungserleichterungen durch Stundung oder Ratenzahlung vor, sofern die sofortige Zahlung der Geldbuße dem Betroffenen nach den wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zumutbar ist. Gemäß § 93 OWiG gilt dies auch im Rahmen der Vollstreckung.

Die geplante Regelung zur Aussetzung der Zinspflicht im Bereich des kartellrechtlichen Bußgeldrechts ist bis zum 31. Juni 2021 befristet. Durch sie soll der wirtschaftliche Druck von Unternehmen genommen werden, die die Voraussetzungen für die Zahlungserleichterungen nachgewiesen haben.

Ergänzende Hinweise

Aus Sicht der zusammenschlusswilligen Unternehmen ist die zeitliche Befristung der Verlängerung der Prüffristen auf bis zum 31. Mai 2020 angemeldete Verfahren zu begrüßen. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der geplanten 10. GWB-Novelle durch das GWB-Digitalisierungsgesetz eine dauerhafte Verlängerung der geltenden Viermonatsfrist zur Durchführung von Hauptprüfverfahren auf fünf Monate vorgesehen ist. Im Bereich des Bußgeldrechts sind im Rahmen der 10. GWB-Novelle weitreichende Änderungen der geltenden Regelungen geplant.

Zu weiteren Änderungen durch die 10. GWB-Novelle siehe auch den Beitrag Referentenwurf zum GWB-Digitalisierungsgesetz.

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